Für die Frage, ob Steuern zu entrichten sind, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verein eingetragen ist oder nicht - entscheidend ist, ob er aufgrund seines Zweckes (z.B. eines gemeinnützigen Zweckes) Steuervergünstigungen beantragt und zugestanden bekommen hat (Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes).
Bei Kleingartenvereinen gibt es noch eine Besonderheit, nämlich das Bundeskleingartengesetz. Dieses bestimmt:
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Kleingartenvereine, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden also als gemeinnützig anerkannt und somit steuerlich begünstigt. Dies muss aber natürlich beantragt werden.
Auch ein steuerlich begünstigter Verein darf Überschüsse ("Gewinne") erzielen, er muss diese aber grundsätzlich kurzfristig (in der Regel innerhalb eines Jahres) für den gemeinnützigen Zweck verwenden.
Die Steuervergünstigung gilt für Einnahmen aus Tätigkeiten, die entweder dem ideellen Zweck des Vereines dienen oder die ein sogenanter Zweckbetrieb sind. Für Gewinne, hingegen, die der Verein aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, bleibt er voll steuerpflichtig. Allerdings gibt es hier eine Freigrenze von 35.000 Euro.
Die Vermietung des Vereinsheims für private Zwecke ist gemäß § 14 der Abgabenordnung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern Vermögensverwaltung und als solche steuerbegünstigt.
DH für diese Antwort!