Vereinsrecht - neue und gute Antworten

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    Wer darf als Gast in ein Vereinsheim?
    Antwort von styxjr styxjr

    Nein, Ihr könnt bewirten, wen Ihr wollt.

    Es spielt fürs Finanzamt keine Rolle, ob die Gaststätte öffentlich ist oder nicht. Die Einnahmen und Ausgaben sind auf alle Fälle dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereines zuzuordnen, wenn sie nicht verpachtet ist.

    Aus Deinem knappen Angaben kann meine Antwort leider nicht präziser ausfallen.

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    Wer darf als Gast in ein Vereinsheim?
    Antwort von kielerdeluxe kielerdeluxe

    der verein oder ein damit beauftragter hat das hausrecht und darf damit entscheiden wer rein darf und wer nicht! und das ganze sollte satzungskonform sein. steht in der satzung das eine vorstandssitzung öffentlich ist, und diese findet im heim statt, darf jeder kommen. der gastwirt sollte immer die vereinsinteressen vertreten. das kann auch mal das nette gespräch mit dem gegner sein oder wer auch immer!

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    wann muss ein eigetragener Verein Steuern abführen?
    Antwort von JotEs JotEs

    Für die Frage, ob Steuern zu entrichten sind, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verein eingetragen ist oder nicht - entscheidend ist, ob er aufgrund seines Zweckes (z.B. eines gemeinnützigen Zweckes) Steuervergünstigungen beantragt und zugestanden bekommen hat (Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes).

    Bei Kleingartenvereinen gibt es noch eine Besonderheit, nämlich das Bundeskleingartengesetz. Dieses bestimmt:

    § 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

    Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß

    1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,

    2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und

    3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

    Kleingartenvereine, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden also als gemeinnützig anerkannt und somit steuerlich begünstigt. Dies muss aber natürlich beantragt werden.

    Auch ein steuerlich begünstigter Verein darf Überschüsse ("Gewinne") erzielen, er muss diese aber grundsätzlich kurzfristig (in der Regel innerhalb eines Jahres) für den gemeinnützigen Zweck verwenden.

    Die Steuervergünstigung gilt für Einnahmen aus Tätigkeiten, die entweder dem ideellen Zweck des Vereines dienen oder die ein sogenanter Zweckbetrieb sind. Für Gewinne, hingegen, die der Verein aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, bleibt er voll steuerpflichtig. Allerdings gibt es hier eine Freigrenze von 35.000 Euro.

    Die Vermietung des Vereinsheims für private Zwecke ist gemäß § 14 der Abgabenordnung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern Vermögensverwaltung und als solche steuerbegünstigt.

    Kommentar von kegus keguskegus

    DH für diese Antwort!

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    wann muss ein eigetragener Verein Steuern abführen?
    Antwort von Alexuwe Alexuwe

    Die richtige Frage lautet ist der Ferein Gemeinnützig? Wenn ja dann darf erkeinen Gewinn erwirtschaften. Wenn nein dann einen Steuerberater Fragen

    Im Normalfall Zahlt aber ein ferein keine Steuern #

    LG

    Kommentar von kegus keguskegus

    Lass mal Dein "V" reparieren.

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    Wann haftet der Vereinsvorstand?
    Hilfreichste Antwort von vereinsmeier vereinsmeier

    Der §31a BGB macht innerhalb der vereine keine Unterschiede. Die vereine haften im Sinne des Privatrechtes für alle die Schäden, die Dritten zugefügt bzw. entstanden sind. Dazu muss nachgewiesen werden, ob und welcher Schaden entstanden ist, ob erfinanziell messbar und damit regelbar ist und ob nach Beantwortung der Schuldfrage ein Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz geprüft werden muss. Den vereinen ist dringen zu empfehlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn auch nur die Möglichkeit eines Schadenfalles durch den verein verschuldet entstehen könnte. Dann ahftet der Vorstand nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.

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    Wann haftet der Vereinsvorstand?
    Antwort von JotEs JotEs

    Die letzte mir bekannte Änderung bzgl. der Haftung von Vereinvorstandsmitgliedern war die Einführung des § 31a BGB mit Wirkung vom 03.10.2009. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für alle Vereine, nicht nur für Sportvereine.

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    Brauche Rat zu Vereinsrecht: Vormundschaft bei Jugendlichen
    Antwort von styxjr styxjr

    Das ist eine sehr interessante Frage.

    Mir fällt zunächst mal die Wortwahl auf. Aber vielleicht habt die den Begriff "Vormund" aus dem Mittelalter abgeleitet. Damals war der Begriff anders definiert als heute. Heute ist es ein Rechtsbegriff der im BGB verankert ist. Eltern können einen Vormund nur in ihrem Testament bestimmen, ansonsten ist das Familiengericht zuständig. Was ihr meint, ist die Übertragung der Verantwortung für Minderjährige an eine andere Person.

    Was mich erschreckt, ist der Satz "..., da wir für Schadensfälle keinerlei Versicherung...haben." Denn auch bei Eueren ordentlichen Mitgliedern können Schäden auftreten, die nicht durch eine Ausschlussvereinbarung ausgeschlossen werden können. Ihr könnt Euch dabei sogar strafbar machen. Beispiel aus unserer Praxis im Verein. Ihr nehmt als Verein mehrmals im Jahr an Mittelalterfesten teil. Die Fahrt, die Übernachtung und das Essen organisiert der Verein. Dafür verlangt Ihr einen Kostenbeitrag der Mitglieder. Ist ieser höher als 75 €, dann seid Ihr Reiseveranstalter und seid an alle gesetzlichen Auflagen der Branche gebunden. Sie kosten in der Regel nicht viel, sind aber zwingend erforderlich (z.B. 81ct pro Reise für die Insolvenzversicherung). Eine Personenschadensversicherung wäre bei blanken Waffen auch nicht zu verachten. Wir hatten in unserem Verein 2 Mittelaltergruppen, die 1. bei den entsprechenden Fachverbänden angemeldet waren und damit gut versichert waren; 2. für Zeltlager etc. zusätzlich versichert waren. Denken Sie an Unwetter und Diebstahl. Wir haben für die Mitglieder sogar eine PKW-Einsatzversicherung, die alle Schäden auf Fahrten für den Verein abdeckt, sogar von Nichtmitgliedern.

    Also versichert Euch. Den "Vormundschaftsvordruck" müsst Ihr umformulieren. Es wäre sinnvoll, wenn Ihr den Begriff Vormundschaft durch Vollmacht austauschen würdet.

    PS: Lt.. Eurer Satzung können juristische Personen ordentliche aktive Mitglieder werden. Was geschieht, wenn der Vertreter einer juristischen Person minderjährig ist?

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    Kündigung Vereinsmitgliedschaft
    Antwort von styxjr styxjr

    Um das richtig zu verstehen. Sie haben im Mai 2011 einen Aufnahmeantrag in einen Verein gestellt. Die Mitgliedschaft wurde Ihnen bestätigt. Sie konnten wählen wählen zwischen verschiedenen Kündigungsfristen (3, 6 oder 12 Monate). der Mitgliedsbeitrag wurde bei den längeren Künsigungsfristen rabattiert. Sie haben am 15. März 2012 (nicht 2011) zum 30.06.2012 gekündigt. Damit wäre die 3-monatige Kündigungsfrist eingehalten.

    Jetzt kommt die Einlassung des Vereinsleiters. Sie könnten erst ab dem 19. Mai 2012 kündigen. Es muss also in der Vereinssatzung ein Passus sein, der eine Mindestzeit für die Mitgliedschaft vorschreibt. Wenn dies, unterstellt, 1 Jahr wäre, dann könnten Sie frühestens zum 31. Mai 2012 kündigen. Denn dies bedeutet nicht, dass Sie erst die Kündigung nach Ablauf des Jahres einreichen dürften. Die hätten Sie schon mit dem Aufnahmeantrag einreichen dürfen.

    Ich würde meine Tochter zu hause lassen und zum 30.06.2012 die Zahlungen einstellen. Dann müsste der Verein, wenn er sein Geld haben will, dies bei mir gerichtlich einklagen. Das wird er bei diesen Geschäftsmethoden wohlweisslich nicht tun. Denn dann werden die Praktiken öffentlich und das schadet dem Verein viel mehr. Ein Gericht würde auch die Satzung sich genau ansehen und führt in den meisten Fällen zu noch mehr Ärger für den Verein.

    Kommentar von JotEs JotEsJotEs

    Die ersten beiden Absätze entsprechen genau meiner Meinung, ich hätte es nicht besser schreiben können.

    Beim dritten Absatz habe ich Bedenken. Zum einen sehe ich nicht, was an den Geschäftsmethoden und Praktiken des Vereines diesem schaden soll, wenn es an die Öffentlichkeit geriete. Die Kündigungsfrist darf bis zu zwei Jahren dauern und ein Verbot, die Beiträge nach Kündigungsfristen zu staffeln, gibt es nicht. Der Verein ist darin, wie er sein Beitragswesen gestaltet, in weiten Grenzen völlig frei.

    Zum anderen würde ein Gericht auch nicht die gesamte Satzung überprüfen und ggf. kritisieren, sondern lediglich den Teil, auf den es für die Klage ankommt. Das Gericht hätte auch nicht über den Inhalt der Satzung zu urteilen, sondern es hätte anhand der Satzung und deren Auslegung darüber zu urteilen, ob die Kündigung zum 30.06. wirksam war oder nicht.

    Dennoch: Bisher ist dies zweifellos die beste Antwort, daher DH.

    Kommentar von styxjr styxjr

    Der dritte Absatz ist wie folgt zu verstehen:

    1. Ein Verein erleidet eine Imageschaden, wenn bekannt wird, dass er Mitgliedsbeiträge per Gerichtsvollzieher eintreibt.

    2. Ich habe bisher 4 Gerichtsverfahren, die Vereinsmitgliedschaften betrafen verfolgt. In jedem dieser Verfahren wurde als erste Frage des Gerichts die Frage nach dem beginn der Mitgliedschaft gestellt. In 2 dieser Verfahren konnte eine Mitgliedschaft nicht nachgewiesen werden, da es der Vorstand versäumt hatte, in einem Protokoll festzuhalten, dass das betreffende Mitglied, wie in der Satzung festgeschrieben, durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen wurde. Damit waren diese beiden Verfahren in kürzester Zeit beendet. Für ein nicht aufgenommenes Mitglied gibt es auch keine Kündigungsfristen. Beide Vereine hatten, rechtlich gesehen, nur die Gründungsmitglieder als Mitglieder. Und das wird wohl jedes Gericht als Erstes prüfen. In dem einen Fall waren mehr als 1000 Mitglieder plötzlich keine Mitglieder mehr.

    Kommentar von JotEs JotEsJotEs

    1.Ein Verein erleidet eine Imageschaden, wenn bekannt wird, dass er Mitgliedsbeiträge per Gerichtsvollzieher eintreibt.

    Da bin ich anderer Meinung. Den Imageschaden erleidet doch wohl eher derjenige, der seine Beiträge nicht bezahlt und bei dem nun mit anderen Methoden eingetrieben werden muss. Das Eintreiben von Forderungen ist doch nichts, woraus ein Imageschaden entsteht.

    Kommentar von irdenart irdenartirdenart

    Imageschaden ja, wenn unrechtmäßige Forderung versucht wird mit Druck (z. B. Inkassobüro!!) einzutreiben, oder wenn versucht wird vom Verein, das gerichtlich einzutreiben, und dieser dann wegen eben dubiosem Geschäftsmodell dort eine Abfuhr erhält.

    Auch das Mobbing der Tochter dürfte über die Mund zu Mundpropaganda bereits einen Imageschaden darstellen, der sich bei Behandlung durch die Medien steigern könnte.

    Kommentar von JotEs JotEsJotEs

    unrechtmäßige Forderung ...

    Woher weißt du, dass die Forderung unrechtmäßig ist?

    dubiosem Geschäftsmodell

    Ich kann an dem "Geschäftsmodell" nichts dubioses erkennen.

    Mobbing

    Damit beziehst du dich wohl auf den letzten Satz des Fragestellers. Bedenke aber auch: Du liest hier ausschließlich die Ansicht der Mutter / des Vaters des betroffenen Mitgliedes und unterstellst deren Objektivität. Der Verein hingegen, der als "Buhmann" dargestellt wird, kommt nicht zu Wort. Dabei könnte es genauso gut sein, dass Mutter/Vater die Vorgehensweise des Vereines aufgrund mangelnder Kenntnisse oder mangelndem Verständnis nicht nachvollziehen können oder sogar einen gewissen Hang zum "Querulantentum" haben. Auf Letzteres könnten Formulierungen wie:

    wir wollten uns aber die Option einer raschen Kündigung vorbehalten

    und die nicht weiter ausgeführte Äußerung:

    Tatsächlich sind wir sehr unzufrieden mit dem Verein

    hindeuten. Ich will hier nichts unterstellen, aber man sollte sich hüten, ein Urteil zu fällen, bevor man beide Seiten gehört hat.

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