Hier werden die neuesten Antworten gelistet.

laut tarif bleibt der Anspruch-sprich 24 tage- auch weiterhin bestehen...

Ich würde mal sagen sei froh das Du die Tage dann nehmen kannst. Urlaub kann auch verfallen!
Urlaub im November hat was entspannendes. Heiße Schokolade, Herbststürme, ein gutes Buch. Ich habe mich dabei besser erholt als im Sommer. Dein Freund hat wohl eh nicht soviele freie Tage zu verbraten wie du.
Naja, das mit dem Urlaub im November ist ja Geschmackssache. Ich finds halt doof, dass ich quasi den ganzen Sommer verpasst habe, dafür dann aber zwangsweise frei machen soll, wenn mutmaßlich schlechtes Wetter ist und ich gar nix machen kann außer zu Hause rumhocken. Ich hätt ja auch nix gegen einen Kompromiss, die Hälfte der freien Tage jetzt im Winter abfeiern und den Rest im nächsten Frühjahr oder Sommer. Aber komplett im Winter?? Zumal, was ich vergaß zu erwähnen, ich im November ohnehin schon 3 Wochen regulären Urlaub habe.
Was hält dein Chef von deinem Kompromissvorschlag? Du hast sicher gute Arbeit geleistet und ein Entgegenkommen verdient. Wenn es dich tröstet: es gibt Berufe, da kannst du praktisch nie im Sommer Urlaub machen... Viel Erfolg - sei charmant!
Danke! Ich werd nochmal ein bisschen betteln...

Kommt ganz auf die Branche an, in der du arbeitest. Da kann es typischerweise Urlaubszeiten geben, die gar nicht attraktiv sind.
Medienbranche. Da gibt es keine "typischen" Urlaubszeiten.
ungererbad am 4. September 2008 21:44 Wenn es so ist, kann man Dir keine bestimmten Zeiten aufzwingen. Generell gilt: es muss betrieblich passen, d.h. es darf durch Deine Abwesenheit nichts "anbrennen". Das ist immer die Hauptsache. Aber pass auf: nicht dass durch "irgendwelche" Regelungen Deine freien Tage verfallen!!

Wenn es dem Firmeninteresse gilt, dann ja. Wenn in einem Arbeitsvertrag nichts anderes vereibart wurde.
Naja, im Arbeitsvertrag steht, dass angefallene freie Tage durch Wochenenddienste in der FOLGEWOCHE wieder abgebaut werden sollten. DARAN hat sich ja auch keiner gehalten....
captainchaos am 4. September 2008 21:33 Oftmals werden beide Augen zugedrückt. Irgendwann kommt jemand auf die Idee, Regelungen durchzusetzen und auch einzuhalten. Dann ist das natürlich erstmal nicht gerade im Interessen und zur Freude der Belegschaft. Aber rechtlich absolut korrekt.
Die Berechnung ist so wie fourseasons das gesagt hat. In deinem Fall 24:5x3=14,4. Mein Chef hat mir dann 14,5 Tage zugestanden.

Ja dein Urlaubsanspruch verringert sich. Du hättest 15 Tage Urlaub für das gesamte Jahr bei einer 3 Tage Woche, also hast du für die Monate Oktober bis Dezember Anspruch auf aufgerundet 4 Tage und für die Monate Januar bis September Anspruch auf 18 Tage Urlaub. Das macht insgesamt einen Jahresanspruch von 22 Tagen Urlaub.

Gerade bei Teilzeitkräften ist die richtige Berechnung gar nicht so einfach, wobei den Teilzeitkräften meist mehr Urlaub zusteht, als allgemein angenommen wird.
Zunächst einmal richtet sich der Urlaubsanspruch danach, was vergleichbare Vollzeitkräfte in dem gleichen Betrieb bekommen, soweit eine Differenzierung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, bzw. dem Alter, etc. vorgenommen wird, falls nicht ohnehin eine kollektive Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) besteht.
Arbeitet beispielsweise eine Teilzeitkraft an genau so vielen Tagen, wie eine Vollzeitkraft, aber eben nur weniger Stunden (bspw. nur vormittags), steht beiden gleich viel Urlaub zu!
Komplizierter wird es dann, wenn die Teilzeitarbeit nur an bestimmten Tagen erfolgt, also bspw. nur Montag, Mittwoch und Freitag.
Dann besteht der Urlaubsanspruch in Relation zur Vollzeitkraft unter Berücksichtigung der Arbeitstage; also Fünftagewoche oder Sechstagewoche. Bei dem Beispiel mit drei Arbeitstagen, wäre der Urlaubsanspruch dann die Hälfte der Vollzeitkraft bei der Sechstagewoche und 3/5 (= 60%) bei der Fünftagewoche. Bekommt die Vollzeitkraft 30 Tage, bekommt die Teilzeitkraft dann 15 Tage, bzw. 18 Tage.
Oftmals erfolgt die Teilzeitarbeit aber an unterschiedlichen Tagen und/oder mit unterschiedlicher Stundenzahl, da ja gerade Teilzeitkräfte gerne eingesetzt werden, um Arbeitsspitzen zu bewältigen; insbesondere in der Gastronomie und im Einzelhandel.
Zunächst einmal muss dann der Wochendurchschnitt errechnet werden, wobei ein längerer Zeitraum zu Grunde zu legen ist; üblicherweise drei Monate. Bestehen aber starke saisonale Schwankungen, muss notfalls sogar der Jahresdurchschnitt errechnet werden, welcher dann in Relation zur Vollzeitkraft gesetzt werden muss. Arbeitet bspw. eine Teilzeitkraft schwankend an zwei bis fünf Tagen in der Woche und es ergibt sich ein Durchschnittswert von drei Tagen, stehen der Teilzeitkraft wie im obigen Beispiel 15 Urlaubstage zu, wenn Vollzeitkräfte an sechs Tage arbeiten und 30 Tage Urlaub im Jahr erhalten.
Wichtig ist aber vor allem, dass Teilzeitkräfte aber auch nur für die Tage Urlaub nehmen müssen, an denen sie sonst auch arbeiten. Im Beispiel reichen die 15 Urlaubstage daher nicht etwa nur für zweieinhalb Wochen, sondern für fünf Wochen, wenn der Durchschnitt bei drei Arbeitstagen pro Woche liegt.