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Übrigens, für Passfotos gibt es Automaten. Damit dürfte die Rechtefrage endgültig geklärt sein. Der Fotoautomat wird keine Ansprüche erheben.

Leider ist es so, obwohl die Schöpfungshöhe bei einem Passbild etwa der des Zeichnens eines Srichmännchens entspricht.

Ein Passfoto von sich selbst dürfte wohl Eigentum des Fotografierten sein. Der Fotograf hat Geld dafür bekommen und keine rechte an dem Foto.
wim50 am 20. August 2008 22:37 Kurioserweise ist es nicht so.

Sie sollte den Fotografen fragen, ob sie das Bild auf ihre Seite stellen kann. Wenn er dafür extra Lizenzgebühren will, dann eben zahlen oder ein selbstgemachtes Bild reinsetzen.
Eigentlich sollte ein Fotograf auf der Rechnung vermerken, ob er anderweitige Nutzung erlaubt oder ob er dafür nochmal Honorar will.

Doch ist so, der Fotograf hat das Recht am Bild.
pgelli am 20. August 2008 22:21 Es kann sein, dass er verlangt, dass ihr Bild vom Netz genommen werden muss. Wenn er ganz gemein ist, droht er noch mit dem Anwalt.
Urheberrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
Ihr verwechselt hier Urheber- und Nutzungsrechte. Urheberrecht fällt dem zu, der das Werk erschaffen hat (und damit Urheber ist). Diese Rechte sind nicht übertrag- oder teilbar. Abtreten kann der Urheber aber das Nutzungsrecht, eingeschränkt oder bedingungslos.
Am besten die Urheber direkt anfragen, für eine unkomerzielle Schülerarbeit lässt man gerne mit sich reden.
Da die Nutzungsrechte im Urheberrechtsgesetz festgelegt sind, fallen sie in den Bereich des Urheberrechts. Das hat also schon seine Richtigkeit.
Beim Urheber anfragen, sagt sich so leicht. Der ist oft nicht so einfach zu finden und zu kontaktieren und bei 30 Fotos ist ein Lehrer zwei Wochen nur damit beschäftigt. Sich freie Bilder suchen, geht da doch schneller.
Leider gibt es böswillige Personen und Firmen, die Bilder ins Netz stellen, um anschließend unbedarfte Nutzer, die sie auf ihrer eigenen Homepage oder anderswo verwenden, abzuzocken (Drohung mit Klage und gigantischem Streitwert). Private Nutzung im stillen Kämmerlein zu Hause wäre unproblematisch. Wie weit der Gebrauch innerhalb der Schule im Urheber- und Nutzungsrecht als "öffentlich" gewertet wird, weiß ich nicht, aber risikoloser ist es jedenfalls, sich im Internet Seiten zu suchen, die explizit Bilder zur freien Verfügung anbieten.
http://www.pcwelt.de/start/dslvoip/archiv/11682/bilderfindeniminternet/
Geschützt ist jedes Lichtbildwerk, wie ein „Foto“ im Gesetz bezeichnet wird, sofern es eine bestimmte "Schöpfungshöhe" erreicht hat (§§ 2 Nr. 5, 72 Urheberrechtsgesetz). Nach dem Grundsatz der „kleinen Münze“ sind Lichtbildwerke schon schutzfähig, wenn sie geringe Anforderungen erfüllen, d.h. ein besonderes Maß an kreativer Gestaltung ist nicht erforderlich. Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig ist alles, was nicht „blindlings geknipst“ wurde und was eine aussagekräftige Aufnahme ist.
Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne die vorherige Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden - wobei, wie gesagt, fraglich ist, was unter "öffentlich zugänglich" verstanden wird.
Auch hübesche Urlaubsfotos darf man ohne Zustimmung des Fotografen oder Nutzungsberechtigen nicht im Internet benutzen.
Den Rechtsverstoß stellt die Benutzungshandlung dar – unabhängig vom Medium. Es ist also unerheblich, ob das geschützte Bildmaterial aus dem Internet kopiert und wieder im Internet benutzt wird, das fremde digitale Bild ausgedruckt und anschließend in eigenen Printmaterialien verwendet, oder ob das Foto eingescannt und dann die digitale Version auf eine Homepage gestellt wird.
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungsrechte am Foto hält. Das ist der Fotograf persönlich oder die Fotoagentur, für die er arbeitet, oder der Hersteller, dem die Agentur die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat.
Nun könnte ja jeder behaupten, dass Foto sei von ihm, abmahnen und Abmahnkosten einstreichen. Im Zweifel muss die Urheberschaft also vor Gericht bewiesen werden. Das geschieht durch Vorlage des Originals in höherer Auflösung, über die - so wird unterstellt - nur der Urheber / Inhaber der Nutzungsrechte verfügt. Denn im täglichen Gebrauch von digitalem Bildmaterial im Internet oder den Printmedien wird zur Reduzierung der Datengröße die Auflösung verringert. Ferner lässt sich mittels Fotobearbeitungssoftware pixelgenau feststellen, ob es sich bei der Kopie und dem Original um ein und dieselbe Fotografie handelt. Allein mit dem Anbringen des eigenen Namens oder dem © auf einem fremden Foto kann man seine Urheberschaft nicht nachweisen.
Wenn bei der unbefugten Einblendung des Bildes der Urheber nicht genannt wird (worauf hat der Urherber gemäß § 13 UrhG einen Anspruch hat) oder Urheberrechtsvermerk gar entfernt wird, erkennt die Rechtssprechung die Verdoppelung des Schadensersatzes an.
Wenn jemand Fotos kopiert, die er nicht selbst angefertigt hat, wird ihm unterstellt, dass er ihm bewusst war, dass zur Verwendung der Bilder keine Berechtigung bestand.
Ne, ne, Bilder unterliegen in der Regel einem Urheberecht. Erst wenn dieses vom Fotografen oder der Agentur vorliegt, darf man diese Bilder/Grafiken nutzen.
Google weist bei der Suche nach Bildern ausdrücklich darauf hin. Originalzitat:
Das Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich geschützt.

Google zeigt grundsätzlich alle Bilder, lizenzfreie und lizenzpflichtige.
Du musst erlitteln, von welchen Webseiten die Bilder sind, die Webseitenbetreiber anschreiben und ihnen den vorgesehenen Verwendungszweck erklären.
Die meisten werden wohl der schulischen Verwendung ohne Kostenrechnung zustimmen.
In der Broschüre sollten dann natürlich auch die Quellen angegeben werden ("mit freundlicher Genehmigung von Webseite).
Bilder, für die du keine Genehmigung bekommst, nicht in die Broschüre aufnehmen! Immerhin ist die Verteilung an alle chüler und damit auch die Eltern und die Nachbarschaft eine Veröffentlichung, die in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern steht. Da wäre mir das Risiko urheberrechtlicher Auseinandersetzungen zu hoch.
Ich bezweifle, dass ein gewerblicher Anbieter genau dieselbe Broschüre erstellt und dann Konkurrent wäre.
linuxopa am 18. August 2008 13:22 Aber es gibt Bücher zu dem Thema, und Verlage sind im Allgemeinen gewerbliche Anbieter und deine Broschüre damit Konkurrenz, da sie das gleiche Thema behandelt.