Urheberrecht - neue und gute Antworten

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    Darf ich in einer Anfahrtsbeschreibung Logos der umliegenden Geschäfte verwenden?
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Kommt darauf an, was das Dienstleistungsverzeichnis zur Eintragung der Marke dazu sagt - urheberrechtlich gibt es keine Bedenken, da es nichts damit zu tun hat... bzw nur indirekt um 30 Ecken.

    Bei Aldi wäre bspw verboten - Tragetaschen, Tragebeutel, Tüten, Schaufensterschilder und Schaufensterbänder aus Kunststoff-Folie oder Papier; mechanische Schilder und Leuchtschilder, insbesondere Lichtreklame, Transparente, sämtliche Waren auch für Werbezwecke

    Bei Megges - Juwelierwaren, Uhren und Zeitmeßinstrumente; (lol) Druckereierzeugnisse; Bekleidungsstücke; Spiele, Spielzeug; Nahrungsmittel aus Fleisch, Schweinefleisch, Fisch und Geflügelprodukten, Sandwichs mit Fleisch, Fisch, Schweinefleisch, Geflügel; konserviertes und eingemachtes Obst, Gemüse; Eier, Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Joghurt, Quark und Sahne; sauer Eingelegtes, Desserts aus Milch, ohne Bindemittel und mit Stärke oder Gelatine als Bindemittel; sofort eßbare Sandwichs mit Fleisch, Schweinefleisch, Fisch, Geflügel, Bisquits, Brot, Kekse, Plätzchen, Schokolade, Kaffee, Kaffeesubstitute, Tee, Senf, Hafermehl, Nudeln, Soßen einschließlich Salatsoßen, Gewürze, Zucker und Süßwaren, nämlich feine Backwaren und Konditorwaren; frisches Obst und Gemüse; nichtalkoholische Getränke, Sirup und andere Präparate zur Herstellung solcher Getränke; Werbung für Nahrungsmittel, Getränke und Verpflegungsspezialitäten, organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung über Eröffnung und Führung von Restaurants; Veröffentlichung und Herausgabe von Unterrichtsmaterial für die Führung von Restaurants, Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Organisation und Bewirtschaftung von Restaurants; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung für Restaurants

    Man kann also davon ausgehen, dass die Wiedergabe der Marke in einer Anfahrtsskizze nicht zu beanstanden wäre...

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    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Warum willst du vorsätzlich eine Straftat begehen? § 106 UrhG - Geldbuße oder 3 Jahre Haft!

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    Antwort von klumus klumus

    Youtube, meistens klappts

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    Antwort von NeukerChris NeukerChris

    facebook

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    Wie und wo Disney Lizenz erwerben?
    Antwort von cymbeline cymbeline

    Soweit ich informiert bin, ist Disney einer dieser Konzerne, die grundsätzlich nur an ausgewählte Partner Lizenzen verkaufen. Als Privater hast Du da wohl keine Chance. Und falls doch, wird die Lizenz exorbitant teuer (fünf bis sechsstelliger Dollarbetrag).

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    Darf ich in meiner fiktiven Geschichte über einen realen Nationalhelden schreiben?
    Antwort von AnnJabusch AnnJabusch

    Natürlich darfst du über reale Personen des öffentlichen Lebens schreiben. Du darfst sie nur nicht verunglimpfen. Außerdem empfehle ich darüber Aufklärung im Vorwort der Art "XY ist der realen Person des YZ entlehnt, wurde von mir aber in einen fiktiven Zusammenhang gebracht." (Das kann man aber besser und treffender formulieren.)

    Wichtig ist nur, dass der Leser weiß, wo du dichterische Freiheiten walten lässt und wo nicht. Dass du dabei Persönlichkeitsrechte nicht verletzen darfst versteht sich von selbst, oder?

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    Vortrag: Quellenangabe bei App?
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Nein - ein "Standardprozedere" gibt es da nicht - ist auch vom Gesetz her nicht vorgesehen und hat immer individuell zu geschehen.

    Mal vorausgesetzt das ganze ist nach dem 6. Abschnitt UrhG überhaupt zulässig, so gilt § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG - (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. was mit bspw Quelle: IPhone App XYZ schon ausreichend wäre.

    Ist der Vortrag nicht für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, so wäre die Angabe der Quelle alleine sowieso nicht ausreichend, es müsste die Erlaubnis nach § 31 UrhG vom Rechteinhaber vorliegen.

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    Vortrag: Quellenangabe bei App?
    Antwort von Kraven Kraven

    ich würde erstmal fragen, ob es überhaupt nötig ist quellen anzugeben. ich meine, ich gebe häufig keine an, weil lehrer meistens die korrekten informationen kennen und die vorträge zur übung für mündliche prüfungen oder einfach für das berufsleben als vorbereitung verwenden. wenn du quellen wie bei einer wissenschaftlichen arbeit angeben musst, dann gibt es den text, den du einer app entnimmst sicher auch auf der homepage der programmierer oder auf anderen seiten im internet. wenn es um bilder also möglicher weise screenshots geht, dann gehören die bilder in die kategorie anlagen und dort mit einer kurzen beschreibung versehen.

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    Darf ich in meiner fiktiven Geschichte über einen realen Nationalhelden schreiben?
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Also - mit dem Urheberrecht hat das überhaupt nichts zu tun, das wäre nur dann der Fall, wenn du ein Werk dieser Person einbeziehen würdest und er noch keine 70 Jahre tot ist.

    Wenn wäre ggf der Datenschutz oder das von Gerd beschriebene zutreffend...

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    Darf ich in meiner fiktiven Geschichte über einen realen Nationalhelden schreiben?
    RatgeberHelden Antwort von GerdausBerlin GerdausBerlin

    Der wichtigste Satz für Verstorbene ist wohl der: "Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat das postmortale Persönlichkeitsrecht in seiner Mephisto-Entscheidung[13] aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet." Wikipedia lesen: Persönlichkeitsrecht (Deutschland) und Mephisto-Entscheidung.

    Gerne würde ich das Wesentliche dieser beiden wesentlichen Texte hier zusammenfassen, aber das ist viel Arbeit. Also lese sie erst mal selbst durch und stelle dann bitte Verständnisfragen.

    Oder du kuckst dir die zehntausend positiven Beispiele an, in denen Persönlichkeiten der Zeitgeschichte ohne Klagen benutzt wurden, sogar persifliert und veralbert. Hier findest du ungefähr tausend dieser "alternativen Geschichtsschreibungen" in der Literatur: http://www.uchronia.net/

    Das ist zwar nur die krasseste Version deines Ziels - also nicht nur eine Nebenrolle für Napoleon in einer romantischen Kommödie -, aber da kann man sehen, was schon veröffentlicht wurde. Mutmaßlich ohne Folgen, das weiß ich aber nicht.

    Aber vielleicht siehst du da auch, ob deine Idee wirklich originell ist - oder schon verbreitet wurde.

    Gruß aus Berlin, Gerd

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    Urheberrecht an Texten die man in Foren verfasst?
    RatgeberHelden Antwort von GerdausBerlin GerdausBerlin

    Als Texter kannst du dich auf (zumindest!) drei Dinge berufen, so sie zutreffen: A. Dein Urheberrecht, B. dein Persönlichkeitsrecht, C. das Strafrecht.

    A. Zum Urheberrecht: Kleine Plaudereien unter Freunden erreichen selten die Schöpfungshöhe (bitte googeln!), die nötig ist, damit ein Text geschützt ist im Sinne des Urheberrechts § 2. Bevor du also ein Gericht anrufst oder Geld für einen Anwalt vorschießt (oder in den Wind schießt), lasse besser mal einen Fachmann prüfen, ob deine "geklauten" Texte möglicherweise geschützt sind. Fachmann = Autor, Lektor, Journalist, Fachanwalt für Urheberrecht, evtl. der Deutschlehrer deines Kindes usw. Oder fahre besser gleich fort mit:

    B. Dein Persönlichkeitsrecht: Leicht verständlich erläutert bei Wikipedia-Persönlichkeitsrecht (Deutschland). Die Frage wäre nun zunächst, welcher Sphäre welche Äußerung in welchem Forum zuzuordnen wäre:

    1. Öffentlichkeitssphäre
    2. Sozialsphäre
    3. Privatsphäre
    4. Intimsphäre

    Hier mal die Extreme: Kanzlerin Merkel äußert sich in einem öffentlichen Forum. Klar Sphäre 1, oder nicht? Meine Freundin äußert sich in einem öffentlichen Forum über unser Geschlechtsleben. Klarer Fall von Intimsphäre.

    Zitierst du Merkel in einem anderen Forum, gilt laut Wikipedia: "Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz." Zitierst du meine Freundin in einem anderen Forum, gilt sicher laut Wikipedia: "Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig."

    Und nun nimm deine eigenen Aussagen und wäge ab, in welche Sphäre ein Gericht diese ansiedeln würde. Und stelle dann die Frage, ob der Dritt-Poster nicht dennoch ein berechtigtes Interesse gehabt haben könnte im konkreten Fall (also nicht nur Lästern und Dissen und Outen und Bashen und Mobben usw.).

    Also möglicherweise hast du einen Anspruch auf Unterlassung, seltener noch auf Schadensersatz, meist also Schmerzensgeld. Und selbst wenn die Postings nicht mehr zu sehen sind, kann man eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung (s. Wikipedia) für die Zukunft verlangen, weil eben meist Wiederholungsgefahr besteht, wenn eine Tat mal geschehen ist.

    C. Straftaten sind leichter zu begehen und zu erkennen. Ich erkenne zunächst Beleidigungen: "Eine Beleidigung im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person." Wikipedia - Beleidigung. Und Strafgesetzbuch (StGB) § 185: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html

    Weiter wäre im StGB zu prüfen:

    • § 186 Üble Nachrede

    • § 187 Verleumdung

    • § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

    Bei allen Fragen des StGB müssen Polizei und Staatsanwaltschaft helfen. Stellen die trotz Antrags eine Strafverfolgung ein mangels öffentlichen Interesses, bleibt dem Betroffenen noch der Weg der Privatklage.

    Gruß aus Berlin, Gerd

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    Inkasso gerechtfertigt?
    Antwort von Verbraucher0815 Verbraucher0815

    Gegen den Fake SNA Design hat die Staatsanwaltschaft Heidelberg nun Anklage erhoben. weitere Informationen unter

    http://blog.jkirchner.net/tag/werle-media/

    in den Beiträgen "Werle Media: Der Anfang vom Ende"

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    Foto mit Feld und Bauernhof im Hintergrund?
    Antwort von Julian718 Julian718

    Ich kann schnell eins Knipsen wenn willst :D

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    Darf ich in meiner fiktiven Geschichte über einen realen Nationalhelden schreiben?
    Antwort von Betmann Betmann

    ich hoffe du meinst nicht h*tler!

    Kommentar von Looser2012 Looser2012

    Nein, natürlich nicht. Er war doch kein Nationalheld

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    Wie und wo Disney Lizenz erwerben?
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Rechteinhaber - DISNEY ENTERPRISES, INC. 500 South Buena Vista Street Burbank, California 91521 ESTADOS UNIDOS (DE AMÉRICA), US

    Deutsche Vertretung für Disney Kontaktadresse - Kanzlei MITSCHERLICH & PARTNER Postfach 330609 D-80066 München

    Quelle - DPMA Registerauskunft

    Schon mal fleißig sparen für die gut fünfstellige Lizenzgebühr...

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    Wie und wo Disney Lizenz erwerben?
    Antwort von andimani andimani

    Du hast eh nicht soviel Geld zum die Lizenz zu erwerben also vergiss es

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    GEMA erhöht Speicher-Abgabe um 1850 Prozent ??!!
    Antwort von Sajonara Sajonara

    daher gibt es derzeit auch gesteigere allgemeine Proteste dagegen,

    https://www.openpetition.de/petition/online/gegen-die-tarifreform-2013-gema-verl...

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    GEMA erhöht Speicher-Abgabe um 1850 Prozent ??!!
    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    Die GEMA erhebt und verteilt die Abgagegebühren summarisch für die Urheberrechtsinhaber in der BRD. Das umfasst neben den reinen Abspielgebühren auch Abgaben auf Kopiergeräte, die zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Daten genutzt werden können. Aus Vereinfachungsgründen vereinbaren die Hersteller daher Pauschalabgaben, um nicht individuell für jedes Modell und jeden einzelnen Benutzer/Käufer Gebühren zahlen zu müssen; das umfasst eben neben Kopiergeräten auch Drucker und alle Arten von Speichermedien.

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    Foto mit Feld und Bauernhof im Hintergrund?
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    So lange das rein für die Schule ist, darfst du dich aus dem Internet frei bedienen - musst aber die Quelle angeben, das erlaubt dir § 46 UrhG i.V.m § 63 UrhG.

    Geht es über den Schul- und Unterrichtsgebrauch hinaus, dann muss dir das der Rechteinhaber ausdrücklich erlauben § 31 UrhG.

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    Gema... dafuq?
    RatgeberHelden Antwort von stelari stelari

    Ohne Kommentar wegen Sinnentleerung


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