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Die Unterhaltsregeln zwischen Eltern und Kind sind in den §§ 1601 ff BGB festgeschrieben. Erstmal glt der Satz: In praeterium non vivitur = für die Vergangenheit kann Unterhalt nicht verlangt werden. Anspruch auf Unterhalt hat nur das Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann (z.b.unverheiratet, minderjährig u.ä.) Es fragt sich in Deinem Fall auch noch, aus welchem Anlaß der Titel erlassen wurde. Und jetzt nach 30 Jahren zugunsten Deiner Kinder vollstrecken zu lassen, halte ich persönlich nicht gerade gentlemanlike. Aber gehe ruhig zu einem Anwalt, der verlangt zumindest von Dir VORSCHUSS .
Ich glaube nach 30 Jahren ist es verjährt. Hab ich kürzlich irgendwo gelesen.
Ich glaube nicht dass Du noch eine Chance hast ... kommt drauf an wie der Rechtstitel formuliert ist. Aber Du bist auf jeden Fall erbberechtigt wenn er mal stirbt.
Frag bei Gericht einmal nach wenn Du Dir nicht sicher bist - und nimm den Bescheid mit, sonst kann Dir niemand Auskufnt darüber geben.
Ich danke Euch allen für die schnellen Antworten, hatte ich mir schon gedacht. Aber versuchen werde ich es sicherheitshalber trotzdem mal bei Gericht. Mein Anwalt ist leider im Urlaub ;-))

Würde ich mal bei einem Gericht anrufen. Meiner Meinung nach ist die Frist nach 30 Jahren abgelaufen.

ich glaub zwar nicht das du da chancen hast, aber frag einen anwalt, der kann dir das sagen...
Einfach kürzen kannst Du den Unterhalt nicht. Du musst vom Jugendamt eine "Neuberechnung" machen lassen.
Es gibt eine vorgeschriebene Summe, ab wann der Vater nicht mehr bezahlen muss. Früher musste der Vater ab 700,--DM Einkommen inkl. Kindergeld, dem Kind nichts mehr bezahlen. Wie der Eurosatz heute liegt weiss ich leider nicht aber das sagt Dir das Jugendamt.

Wenn deine Tochter keine eigene Wohnung hat, bist du evtl. gar nicht mehr Unterhaltsverpflichtet. Das richtet sich zum Teil auch nach dem Einkommen der Tochter soweit mir bekannt ist. Ich würde evtl. mal beim Jugendamt unverb. Informationen einholen. Ansonsten denke ich mal, wird der evtl. Unterhalt an die Tochter überwiesen, da sie ja volljährig ist.
So einfach ist das nich zu sagen. Grundsätzlich sind ja die Eltern uneingeschränkt unterhaltspflichtig, sofern es ihren Verhältnissen entspricht. Daraus würde sich der Eventuelle Unterhaltsanspruch ableiten. Davon wüde man die Einahmen des Unterhaltsberechtigten abziehen.