Die Jahresfrist gehört zur Einkommensteuer und hat mit der Umsatzsteuer überhaupt nix zu tun.
Der Opa kauft als über Jahre hinweg Briefmarken ein und erwirbt so eine Sammlung. Zuerst mal die Frage, warum war beim Erwerb USt drauf? Wenn er sie von privat oder von der Post kauft, sind sie USt-frei, aber evtl. hat er sie ja vom Händler.
Wenn er die Sammlung Stück für Stück verkauft, ist er Unternehmer, da er nachhaltig und selbständig tätig wird, und daher unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer. Er hat dann für seine Einkäufe auch einen Vorsteuerabzug, nur liegen die Einkäufe vermutlich so lange weit in der Vergangenheit, dass die Umsatzsteuer für diese Jahre bereits verjährt ist. Zudem ist es sein Verschulden, dass er damals keinen Vorsteuerabzug beantragt hat.
Aber denken wird weiter.
Opa verkauft die Sammlung für 25.000 Euro inklusive Umsatzsteuer. Dann sind 21.008 Euro für den Opa und der Rest ist die Umsatzsteuer für das Finanzamt. Die Umsatzsteuer zahlt also der Käufer und nicht der Opa.
Wow, deins gefällt mir. Da sollte sich MenschmitPlan mal nen Beispiel nehmen. Zu den einzelnen Punkten:
Die Briefmarken sind nur ein Beispiel. Es gibt doch wie bei Münzen Versände. Wenn man da kauft, hat man Mwst zu zahlen. Soweit war dein Nachtragssatz schon richtig ;)
Er wird ja erst Unternehmer wenn er verkauft - in Mengen. Vorher, als er am sammeln war, hat er garantiert keinen Vorsteuerabzug. Wie denn auch als Privater? Keiner hat doch zu der Zeit vor, die Sammlung zum Zeitpunkt x zu verkaufen, oder? Das mit dieser Absicht steht auch irgendwo - dass es egal ist ob man beim ERwerb der Ware die Absicht hatte diese wieder zu veräußern.
Richtiger Weg von dir: Verjährund der Mwst. Wo stehen die Fristen?
Zum letzten Absatz leider ein dickes Manko. Wenn meine Sammlung 25.000 wert ist und der Käufer bereit ist, diese Summe zu zahlen und nicht mehr wie z.b. 25.000+Mwst, dann hab ich doch nichts von 25.000 von wenn ich knapp 4000 abführen muss. Also zahle ich das am Ende, oder? komische Rechnung von dir. Dein Beispiel gilt ja nur wenn Händler an Händler verkaufen. Aber das ist doch nicht immer der Fall. Verkauf an privat ist nicht selten.
Das Gesetz denkt nicht in Kategorien wie Händler oder nicht. Es stellt nur nüchtern fest ob jemand Unternehmer ist oder nicht. Und der Unternehmer hat Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.
Der "Opa" ist Unternehmer. Ist ist dabei egal, ob er sich selbst so sieht oder nicht, und es ist egal, ob er es weis oder nicht.
Wenn er die Sammlung für 25.000 Euro verkauft und keine Umsatzsteuer draufschlägt, dann sagt das Gesetz, dass die Umsatzsteuer im Verkaufspreis enthalten ist. "Er" muss sie dann halt rausrechnen und hat eine Fehlkalkulation.
In unserem Fall verjährt der Steuervergütungsanspruch sieben Jahre nach dem Jahr in dem er die Vorsteuer gezahlt hat. (3 Jahre aus § 170 Abs. 2 Nr. 1 und die 4 Jahre aus § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Danke. soweit plausibel. 7 Jahre Verjährung ist z. B. sowas, was ich wissen wollte.
Hmm, kannst du bitte die Beiträge von 'menschmitplan' überfliegen. Er belegt mit Urteilen exakt das Gegenteil