Straftat - neue und gute Antworten

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von trixieminze trixieminze

    Diebesgut kann man nicht verkaufen , nur verschachern !

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    Wie hoch könnte mein Bußgeld ausfallen? Lagerfeuer im Stadtpark + Papierentnahme aus einem Containe
    Antwort von nielsermann nielsermann

    ich habe probezeitverlängerung und bin 47km/h außerhalb von ortschaften gefahren wie hoch wird das bußgeld werden?

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von outfreyn outfreyn

    Wie Dauerknülle kann man denn mit 17 sein? Irgendwann zwischendrin muss er doch mal wieder nüchtern gewesen sein, oder?

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von Peterthb Peterthb

    Fast möchte ich raten, das mit dem Abstreiten mal durchzuziehen. Dann darf dein Kumpel sich mal damit auseinander setzen, wie schwer es ist, eine erfundene Geschichte durchzuhalten. Ich wundere mich immer wieder, mit wie viel Naivität an solch ernste Angelegenheiten gegangen wird.

    Du musst dir mal vorstellen, dass es sowas wie Polizei schon ein paar Tage gibt. Im Laufe der Zeit haben die einige Techniken entwickelt, wie Verhöre zu laufen haben, die Zeichen sind bekannt, wie sich Lügen äußern. Die einzelnen Beamten machen so was jeden Tag und nutzen zudem die Erfahrungen ganzer Generationen vor ihnen.

    Dein Kumpel ist strafmündig, er hat mit einer Jugendstrafe, bzw. vermutlich eher mit einer erzieherischen Maßnahme zu rechnen. Er könnte viel gut machen, wenn er das Handy mit einem gleichwertigen Teil ersetzt, das dem Bestohlenen bringt und sich in aller Form entschuldigt. Mein Rat ist entsprechend. Er sollte das tun und das möglichst vor der polizeilichen Vernehmung.

    Er könnte natürlich die Ladung ignorieren, macht sich damit aber keine Freunde und wird ggf. direkt vom Staatsanwalt geladen. Dem muss er folgen, die Aussage zur Sache kann er weiterhin verweigern, aber auch das bringt keinen Vorteil. Mit dem Abstreiten ist er so schlecht beraten, wie es nur geht - du darfst sicher sein, dass er sich in Widersprüche verwickelt.

    Alle Fragen, die gestellt werden, kann er nicht voraus ahnen und er wird als unerfahrener Jugendlicher nicht den Hauch einer Chance haben, Lügengeschichten durchzuhalten und glaubhaft zu vertreten.

    Kommentar von SamiHelpsYou SamiHelpsYouSamiHelpsYou

    vielen lieben dank ! Ihre antwort und all ihre kommentare haben einem echt weiter geholfen , denn sie kennen sich damit aus ! :-)

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von gri1su gri1su

    Natürlich wird die Polizei es herausfinden - das ist für sie ein Leichtes. Jeder hinterlässt im Internet Spuren.

    Am besten kommt der Beschuldigte weg, wenn er ehrliche Reue zeigt - das wirkt sich günstiger bei Richter und Staatsanwalt bei der Strafzumessung aus.

    Er kann natürlich auch lügen oder schweigen - nur dann kann er auch keinesfalls mit Milde rechnen.

    Kommentar von eurofuchs2 eurofuchs2eurofuchs2

    Am besten kommt der Beschuldigte weg, wenn er ehrliche Reue zeigt - das wirkt sich günstiger bei Richter und Staatsanwalt bei der Strafzumessung aus.

    So ist es. Wiedergutmachung immer anbieten!

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von bridga3 bridga3

    Sehr merkwürdig.. Zeitlich passt das doch vorne und hinten nicht. Wie lange war er denn voll? Das dauert doch bis man das Handy dann verkauft und "übergeben" hat.

    Zu der Rechtslage. Derjenige, der das Handy gekauft hat ist und bleibt der Eigentümer . Bei dem Kauf handelt es sich um einen gutgläubigen Eigentumserwerb. Dein Freund ist mit 17 Jahren strafmündig bzw deliktfähig. Es wird in dem Fall nach dem Jugenstrafrecht geurteilt. Er wird wohl eine Geldstrafe oder Sozialstunden bekommen. Möglicherweise wird er zivilrechtlich vom ehemaligen Handy-Eigentümer auf Schadensersatz verklagt.. Schöner Mist..

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von DerTroll DerTroll

    Naja, irgendwer muß es ja gekauft haben. Und da er sich nicht der Hehlerei strafbar machen will und du sicher nachweisen kannst, daß das Handy dir gehört hat (kannst du ja anhand der Seriennummer), wird er sicher sagen, von wem er es gekauft hat.

    Kommentar von Peterthb PeterthbPeterthb

    Eigentlich hat der Käufer sich schon mit dem Kauf der Hehlerei strafbar gemacht. Das ist ein ganz klarer Paragraph, ob er davon wusste oder nicht, spielt in diesem Fall keine Rolle.

    Handies werden außerdem zu häufig gestohlen und verkauft, so dass der Käufer sich über einen Nachweis zu den Eigentumsverhältnissen informieren hätte müssen. Das setzt jedes Gericht voraus, auch wenn es in der Realität selten vorkommt.

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von bcdpcb bcdpcb

    Schlimm ist schonmal, dass Du weißt, dass er es getan hat, wir wissen, dass er es getan hat und Du uns nun auch noch erzählst, dass er es abstreiten will. Das ist unverfroren.

    Zudem wird er bestraft für Diebstahl und Hehlerei.

    Kommentar von bcdpcb bcdpcbbcdpcb

    Trunkenheit lässt sich nachträglich nicht behaupten und nachweisen, da eine Strafminderung mit der Promillezahl und der Zurechnungsfähigkeit zu tun hat. Das kann man nicht mehr kontrollieren. Er hätte sofort nach der Tat einen Alkoholtest machen sollen. So kann jeder sagen, er war betrunken.

    Kommentar von Peterthb PeterthbPeterthb

    "Hehlerei" ist völliger Quatsch. Das tut der Käufer, nicht der verkaufende Dieb.

    Es hilft nicht das Geringste, hier Trunkenheit zu behaupten. Er war im Verlauf der Angelegenheit fähig, das Ding im I-net anzubieten und später zu versenden, damit ist keine Unzurechnungsfähigkeit aufrecht zu erhalten.

    Andererseits müsste er das nicht nachweisen, jedes Gericht hat strafmildernde Umstände (in dubio …) anzunehmen, so lange das Gegenteil nicht bewiesen ist.

    Kommentar von bcdpcb bcdpcbbcdpcb

    "Unter Hehlerei versteht man den Handel mit Sachen, die gestohlen oder unterschlagen wurden und sich nicht im Eigentum der Handelnden befinden. Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an eine zuvor begangene, gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat, insbesondere an einen Diebstahl. Das Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung einer widerrechtlichen Besitzlage an der durch die Vortat erlangten Sache."

    Doch es ist Hehlerei. Und zwar absolut. Diebstahl und darauf folgend Hehlerei!

    Und das mit der Trunkenheit ist genau das was ich gesagt habe!

    Kommentar von Peterthb PeterthbPeterthb

    Wie viel Unsinn möchtest du denn noch ablassen?

    Hehlerei ist nicht der Handel, sondern der Erwerb (Ankauf, sonstige "Beschaffung" rechtswidrig erworbenen Guts).

    Lies' nach, informiere dich. Am besten, bevor du dich äußerst.

    Und "das mit der Trunkenheit" ist ebenfalls Unfug, die Nachweispflicht liegt beim Ankläger, nicht beim Beschuldigten, das gilt für jeden Vorwurf.

    Kommentar von Peterthb PeterthbPeterthb

    Für dich nochmal explizit:

    § 259 Hehlerei

    (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    Kommentar von bcdpcb bcdpcbbcdpcb

    Für Dich nochmal explizit:

    § 259 Hehlerei

    (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    Und wenn nicht bewiesen werden kann, dass er es gestohlen hat, das verkaufte Telefon aber als Diebesgut identifiziert wird und er als Verkäufer in Frage kommt ist das nach § 259 Hehlerei. Denn damit ist nicht mehr mehr der Dieb sondern der von Dir beschriebene "andere", der, um sich zu bereichern, etwas rechtswidrig erlangtes absetzt (verkauft).

    Er erfüllt egal ob Dieb oder nicht den Tatbestand der Hehlerei.

    Und das mit der Trunkenheit muss ich wohl auch nochmal erklären. Der Ankläger will ja nicht beweisen, das Trunkheit im Spiel, war da diese strafmindernd sein könnte. Im Gegenteil, der Angeklagte würde auf Trunkenheit plädieren, die er nachträglich nicht nachweisen kann.

    Natürlich besteht die Nachweispflicht beim Ankläger, wer bestreitet denn das. Aber warum sollte dieser die Trunkenheit nachweisen wollen?

    Lies' nach, informiere dich. Am besten, bevor du dich äußerst.

    Kommentar von Peterthb PeterthbPeterthb

    Auch für den, der sie absetzt/verkauft gilt der eingängliche Teilsatz ("WER eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch … rechtswidrige Tat erlangt hat") Das Ganze ist absichtlich nur durch Kommas getrennt, weil die eingänglichen Worte für den ganzen Satz von Bedeutung sind. Dieb und Hehler sind mindestens zwei Personen, das ergibt sich aus dem Satz, auch wenn er zu lang für dich sein sollte. Frag' doch einfach mal jemand anderen, der sich damit auskennt.

    Ich befasse mich nicht nur seit Jahrzehnten mit Rechtssprechung insbesondere dem Strafrecht, sondern hinterfrage auch Äußerungen, bei denen ich mir nicht 100%-ig sicher bin - bei einer Person im Richteramt (Landgericht) mit der ich seit Jahren in Kontakt stehe.

    Zur Trunkenheit: Das Gericht hat (alle) strafmildernde Umstände im Zweifel im Sinne des Angeklagten anzunehmen, solange das Gegenteil nicht bewiesen werden kann.

    Der Staatsanwalt muss nicht beweisen, dass der Beschuldigte trank, sondern dass er nicht trank - und das wäre schwer. Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft sogar verpflichtet, auch strafmildernde Umstände genau zu ermitteln.

    Die müssen ihre Anträge nämlich möglichst auf Grund von Tatsachen, der Wahrheit stellen und dürfen strafmilderndes nicht ignorieren weil sie böse Staatsanwälte sind, die möglichst hohe Strafen beantragen müssten - ein weiteres Ammenmärchen.

    Wie ich aber schon schrieb, kann im besprochenen Fall keine Unzurechnungsfähigkeit behauptet werden, da die nötigen Vorgänge für den Absatz, überlegtes Handeln erfordern.

    Du hast nicht mal damit recht, dass er wegen Hehlerei bestraft werden könnte, falls ihm der Diebstahl nicht nachgewiesen würde. Denn das Gericht weiß weitaus besser als du, dass in dem Fall Dieb und Hehler nicht in einer Person vereint sein können, muss aber bei Anklage der einen Straftat immer davon ausgehen, dass tatsächlich die jeweils andere vorliegen könnte und das nennt man "dumm gelaufen".

    Das Ganze nennt sich dann Rechtssprechung und hat mit deinen Ideen höchstens am Rande zu tun. Aus der Sicherheit heraus, dass du auch dieses Mal nicht verstehst, welche Grundsätze und Rechtsnormen hinter meinen Ausführungen, vor allem dem letzten Absatz stehen ("Unschuldsvermutung" "in dubio pro reo" etc.), oder wie diese anzuwenden sind, verzichte ich jetzt auf weitere Kommentare.

    Die erfragte Sache betrifft das schon lange nicht mehr.

    Kommentar von bcdpcb bcdpcbbcdpcb

    das ist eine wunderschöne geschichte.

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von GuteFrage89 GuteFrage89

    also ihm wird ne geldstrafe oder sozialstunden erwarten.

    er war auch betrunken, dass bedeutet, dass er kaum wusste, was er tat.

    wenn das alles auch stimmt.

    Kommentar von bcdpcb bcdpcbbcdpcb

    Lässt sich nachträglich nicht behaupten und nachweisen, da eine Strafminderung mit der Promillezahl und der Zurechnungsfähigkeit zu tun hat. Das kann man nicht mehr kontrollieren. Er hätte sofort nach der Tat einen Alkoholtest machen sollen. So kann jeder sagen, er war betrunken.

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von sonne64 sonne64

    minderjährig ,ja strafrechtlich ist er aber schon mit 14 verantwortlich,sollte es gleich zu geben dann wird die strafe nicht so hoch werden

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von Prover Prover

    abstreiten bringt meistens wenig :) sollte es lieber zu geben :) wird wohl sozialstunden bekommen

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    Betrunken ein Mobiltelefon entwendet und im Internet Verkauft
    Antwort von Prog4mn3t Prog4mn3t

    ja die polizei wird das herrausfinde. Er sollte sich sofort stellen und die konsequenzen trage. Unter alkohol einfluss gibt es soweit ich weiß strafminderung :D

    Kommentar von Peterthb PeterthbPeterthb

    In diesem Fall gibt es keine Strafmilderung.

    1. wird er wahrscheinlich nicht durchgängig in der Zeit blau gewesen sein, in welcher er es im Internet angeboten, verkauft und später versandt hat,
    2. wird das erst bei höheren Promillezahlen zum Tragen kommen und dann kann ein Gericht auf "Vollrausch" erkennen, das ist mit vergleichbarer Strafe bedroht, wie der Diebstahl.
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    Zahn Tot ?
    Antwort von minkerl58 minkerl58

    Der Zahnyarzt muss ihn röntgen,dann weiss man mehr.L.G.

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    Zahn Tot ?
    Antwort von LAnoire LAnoire

    Ob dein Zahn tot ist, kannst du testen, indem zu einen Eiswürfel an den Zahn hälst! Wenn du nichts spürst, ist der Zahn tot! Nach ner Zeit wird der Zahn leicht grau und brüchig

    An deiner Stelle würde ich damit zum Zahnarzt gehen! LG :)

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    Zahn Tot ?
    Antwort von Selig Selig

    Hallo, du kannst ruhig zum Zahnarzt gehen, denn der Zahn bereitet dir, wenn der Nerv durch den Schlag gerissen ist, keine Schmerzen mehr Da der Nerv etwas Blut hat, wird sich der Zahn verfärben und das sieht nicht gut aus. Wenn die Wurzel noch gut ist, kann es sein, daß du einen Stiftzahn bekommst. Also, schon mal Geld sparen dafür. Ich wünsche dir alles Gute und keine Angst vor dem Zahnarzt und seiner Behandlung. Sie ist nicht so schlimm wie eine Schlägerei.

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    Zahn Tot ?
    Antwort von Lanief Lanief

    ja wahrscheinlich der tote zahn empfindet keinen schmerz ausserdem kann er sich ins dunkle verfärben :/

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    Zahn Tot ?
    Antwort von ml579 ml579

    Normalerweise stabilisiert sich kein Zahn erst nach Monaten,- hoffe Du hast mehr Mut, zum Zahnarzt zu gehen als Dich einer (unwürdigen) Schlägerei zu stellen...

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    Zahn Tot ?
    Antwort von ddeerr ddeerr

    Wenn er locker ist und sich nicht stabilisiert hat, kann es sein, das er nicht weiter wächst. Solange er aber nicht ab/angebrochen ist besteht Hoffnung. Zahnarzt gehen?

    Kommentar von emico emicoemico

    Genau, Zahnarzt gehen! Der ist vom Fach :) - wir nicht ;( !!

    Kommentar von ddeerr ddeerrddeerr

    So ist es =)

    Kommentar von pitbull20 pitbull20

    Ja hab ich in der nächsten zeit vor nur nicht das es da zu einen schrek kommt :) danke für deine antwort

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    Was droht nach einem Unfall und "dem Wetter nicht angepasster geschwindigkeit"?
    Antwort von JotEs JotEs

    Wenn lediglich "unangepasste Geschwindigkeit mit Sachbeschädigung" vorgeworfen wird, dann ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro zu erwarten (BKat.-Nr. 8.2)

    Sollten dabei allerdings schlechte Sicht- oder Wetterverhältnisse geherrscht haben, dann ist gemäß BKat.-Nr. 8.1 ein Bußgeld von 100 Euro (zzgl. 23,50 Euro Gebühren und Auslagenersatz) und 3 Punkte in Flensburg zu erwarten. Das Bußgeld kann bei Vorliegen von Voreintragungen in Flensburg auch erhöht werden.

    Ein Fahrverbot ist hingegen in der Regel nicht zu erwarten.

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    Was droht nach einem Unfall und "dem Wetter nicht angepasster geschwindigkeit"?
    Antwort von clemensw clemensw

    Je nach Laune des Trachtenvereins:

    • Ab 35€ Bußgeld ohne weitere Konsequenzen

    • bis zu 145€ Bußgeld + Auslagen + 3 Punkte

    Fahrverbot ist nur zu erwarten, wenn Du die Punktegrenze knackst (Nein, Flensburg mag keine Highscore-Jäger!)

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