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Frag einen Steuerberater...
Du kannst gegen einen Steuerbescheid Widerspruch einlegen und das mit den zuständigen Sachbearbeitern ausdiskutieren.
Geh zum Steuerberater, mietfreies Wohnen in Deinem Eigentum geht nicht. Vermietung an Verwandte sollte anhand einer Prognoserechnung sichergestellt werden!
warum geht das nichr das sind meine eltern, haben nur paar hunderte rente
Der Fiskus ist irgendwann dahintergekommen, dass hierdurch Einkommen verschleiert wird und festgelegt, dass eine Vermietung an Verwandte nur mit Gewinnabsicht erfolgen kann!!! Richtet sich nach Mietspiegel; ca. 70 % der ortsüblichen Miete müssen erzielt werden, damit es für unseren Fiskus glaubhaft ist, Mietpreise bis zu 69 % (?) müssen durch Prognoseberechnung belegt werden = Steuerberater fragen!!!
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,453389,00.html hier findest Du die genauen Zahlen

Wenn unklar, einfach Einspruch erheben.
werde ich auch machen
Nein, da es sich hier ja wahrscheinlich um eine selbstgenutzte Immobilie handelte.Der Verkauf ist steuerfrei und deshalb kannst du keine Kosten gelten machen. Sollte das Objektaber vermietet gewesen sein, dann kannst du die Kosten in der Anlage V als Werbungskosten abziehen.
Hallo,
die sogenannte Fetssetzungsfrist ist in der Abgabenordnung geregelt. Nach § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Diese Fristrechnung beginnt aber regelmäßig später. Nach § 170 II 1 AO spätestens drei Jahre nach Ende des betreffenden Jahres, in diesem Fall also 2003 + 3 + 4 = bis 31.12.2010 (Ablauf). Das Problem ist allerdings die Schätzung. Auf dem Bescheid, unterhalb der Adresse sollte stehen, das die Festsetzung gemäß § 164 AO "unter Vorbehalt der Nachprüfung steht". Dann ist jederzeit innerhalb obiger Festsetzungsfrist die Abgabe einer Steuererklärung möglich. Fehlt dieser Hinweis bei der Schätzung, bedeutet dies "leider verloren". Es gibt aber noch weitere Fallen: Hat das Finanzamt schneller geschätzt als drei Jahre nach Ende des Jahres, für 2003 also vor 2006, fällt die Fristberechnung kürzer aus.
Dieses Thema sollte deshalb unbedingt VOR dem 31.12.2009 geklärt werden!!
Noch was: Trotz Schätzung besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung.
Tipp: Steuerberater können dieses Problem im Rahmen einer Erstberatung für max 275 Euro klären. Hier den Preis vorher zu erfragen ist nicht verboten ;-)
danke ich dachte schon hier kann mir keiner helfen
Ja alles klar danke euch das wäre auf ne Scheinselbständigkeit drauf hinaus gelaufen...
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Du darfst auf Dauer nicht nur einen Auftraggeber Haben, sonst bist du Scheinselbstständig.
genaueres lese hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit
Gewerbe anmelden. Für steuerliche Angelegenheiten das Finanzamt aufsuchen. Existenzgründungsseminare besuchen z.B. vom Arbeitsamt

Man muß Deutsch beherrschen.
So isset - also wird das schon mal nix! dh
Wer zieht was wo ab?
Du hättest doch noch ein ganzes Textfeld gehabt, um Deine Frage zu präzisieren!
@ mugie77 ! Eine eigenartige Antwort! Möchten Sie Tipps zur Hinterziehung von Steuern geben? So als Anstifter?

Die persönliche Freibeträge sind unterschiedlich je nach Verwandschaftsgrad. Eltern an Kinder oder Kinder an Eltern ist er € 20.000,00
Bei Kinder an Eltern hast du recht aber bei Eltern an Kinder sind es glaube ich 400000€
Smash am 13. Dezember 2009 10:06 Kann sein. Ich wollte damit auch nur sagen, daß Schenkungen auch der Steuer unterliegen. Und das Finanzamt macht auch Prüfungen des Bankkontos.

also wenn du das geld bar verschenkst u der beschenkte nix sagt dann braucht das kein finanzamt zu wissen.
wichtig ist bar und nicht einzahlen in den sparstrumpf damit.

verschenken kannst du soviel du willst.Ich glaube aber dass der Beschenkte das Geld anmelden muss
Smash am 13. Dezember 2009 09:44 Nein. Der Staat hält da auch die Hand auf. Es gibt bestimmte Regeln und Freibeträge und Zeitspannen für Schenkungen, darüber fällt Schenkungssteuer an.
Der Chef kann dir einen 400€ job nicht verbieten, solange er nicht in der branche ist wo du selber arbeitest und er deine Richtige Arbeit nicht stört. Versteuern mußt du das ganze nicht, da dein Arbeitgeber des 400 € Jobs den Betrag den du verdienst Pauschal mit 2% versteuern muß. Der 400€ Job braucht noch nicht einmal bei der Steuererklärung angegeben werden, da er schon Pauschal versteuert wurde wird er auch nicht zur berechnung deiner Einkommensklasse heran gezogen.

wenn Du durch das Insolvenzverfahren einen Forderungsverlust hast, kannst Du ihne als Betriebsausgaben absetzen. Die Umsatzsteuer aus diesen Forderungnen mußt Du aber trotzdem bezahlen.
Seit wann? Und an wen? Und auf Grund welcher Grundlage? Ich hätte geschworen, dass heute früh noch der § 17 UStG im Gesetz enthalten war.
Aber ich lerne gern dazu.
collo am 10. Dezember 2009 13:44 Jau, §17 2.1 hat mich zunächst überzeugt.
Ich frage mich nur was passiert, wenn der Gläubiger seine Vorsteuern nicht auch mindert. Dann wäre der Staat der Dumme.
Dann hat der Leistungsempfänger Steuern hinterzogen und es greifen die üblichen Mittel.
Das hat aber mit dem Leistenden nichts mehr zu tun.
Bei einer 4/3-Rechnung sieht es aber schlecht aus mit dem Forderungsverlust als Betriebsausgabe...
Das ist allerdings auch wahr. Meistens geht mit der 4/3-Rechnung ja auch die Istversteuerung einher, so dass da genau gar nichts passiert.
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Wenn man mal nicht auf alles achtet :-)
Danke für den Kommentar, Hexe.
Die Umsatzsteuer bemisst sich nur nach dem Umsatz, nicht nach dem Gewinn. Das Wahlrecht, ob man als Kleinunternehmer Umsatzsteuern abführt oder nicht, kann man nicht im Nachhinein widerrufen. Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind zwei Paar Stiefel.
läuft über stberater