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Steuerrecht - neue und gute Antworten Steuerrecht - neue und gute Antworten

Hier werden die neuesten Antworten gelistet.

Steuererklärung -Steuerrecht

anonym
beantwortet von anjanni am 17. Dezember 2009 23:19
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Frag einen Steuerberater...

Du kannst gegen einen Steuerbescheid Widerspruch einlegen und das mit den zuständigen Sachbearbeitern ausdiskutieren.

Kommentar von tatoboy991 am 17. Dezember 2009 23:21

läuft über stberater


Steuererklärung -Steuerrecht

anonym
beantwortet von Katechet am 17. Dezember 2009 23:18
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Geh zum Steuerberater, mietfreies Wohnen in Deinem Eigentum geht nicht. Vermietung an Verwandte sollte anhand einer Prognoserechnung sichergestellt werden!

Kommentar von tatoboy991 am 17. Dezember 2009 23:20

warum geht das nichr das sind meine eltern, haben nur paar hunderte rente

Kommentar von Katechet am 17. Dezember 2009 23:29

Der Fiskus ist irgendwann dahintergekommen, dass hierdurch Einkommen verschleiert wird und festgelegt, dass eine Vermietung an Verwandte nur mit Gewinnabsicht erfolgen kann!!! Richtet sich nach Mietspiegel; ca. 70 % der ortsüblichen Miete müssen erzielt werden, damit es für unseren Fiskus glaubhaft ist, Mietpreise bis zu 69 % (?) müssen durch Prognoseberechnung belegt werden = Steuerberater fragen!!!

Kommentar von Katechet am 17. Dezember 2009 23:33

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,453389,00.html hier findest Du die genauen Zahlen


Steuererklärung -Steuerrecht

neurodoc
beantwortet von neurodoc am 17. Dezember 2009 23:17
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Wenn unklar, einfach Einspruch erheben.

Kommentar von tatoboy991 am 17. Dezember 2009 23:18

werde ich auch machen


Wertgutachten absetzbar?

anonym
beantwortet von Marieclaire1962 am 17. Dezember 2009 13:37
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Nein, da es sich hier ja wahrscheinlich um eine selbstgenutzte Immobilie handelte.Der Verkauf ist steuerfrei und deshalb kannst du keine Kosten gelten machen. Sollte das Objektaber vermietet gewesen sein, dann kannst du die Kosten in der Anlage V als Werbungskosten abziehen.


wann verjährt ein schätzbescheid?

anonym
beantwortet von SmarteAntwort am 17. Dezember 2009 00:38
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Hallo,

die sogenannte Fetssetzungsfrist ist in der Abgabenordnung geregelt. Nach § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Diese Fristrechnung beginnt aber regelmäßig später. Nach § 170 II 1 AO spätestens drei Jahre nach Ende des betreffenden Jahres, in diesem Fall also 2003 + 3 + 4 = bis 31.12.2010 (Ablauf). Das Problem ist allerdings die Schätzung. Auf dem Bescheid, unterhalb der Adresse sollte stehen, das die Festsetzung gemäß § 164 AO "unter Vorbehalt der Nachprüfung steht". Dann ist jederzeit innerhalb obiger Festsetzungsfrist die Abgabe einer Steuererklärung möglich. Fehlt dieser Hinweis bei der Schätzung, bedeutet dies "leider verloren". Es gibt aber noch weitere Fallen: Hat das Finanzamt schneller geschätzt als drei Jahre nach Ende des Jahres, für 2003 also vor 2006, fällt die Fristberechnung kürzer aus.

Dieses Thema sollte deshalb unbedingt VOR dem 31.12.2009 geklärt werden!!

Noch was: Trotz Schätzung besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung.

Tipp: Steuerberater können dieses Problem im Rahmen einer Erstberatung für max 275 Euro klären. Hier den Preis vorher zu erfragen ist nicht verboten ;-)

Kommentar von babsys am 17. Dezember 2009 10:26

danke ich dachte schon hier kann mir keiner helfen


was muss ich als selbständiger freier Mitarbeiter beachten?

anonym
beantwortet von wever1177 am 16. Dezember 2009 17:37
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Ja alles klar danke euch das wäre auf ne Scheinselbständigkeit drauf hinaus gelaufen...

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was muss ich als selbständiger freier Mitarbeiter beachten?

zj1000
beantwortet von zj1000 am 16. Dezember 2009 17:09
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Achtung Scheinselbständigkeit !


was muss ich als selbständiger freier Mitarbeiter beachten?

Drachenbaum
beantwortet von Drachenbaum am 16. Dezember 2009 17:09
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Du darfst auf Dauer nicht nur einen Auftraggeber Haben, sonst bist du Scheinselbstständig.

genaueres lese hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit


was muss ich als selbständiger freier Mitarbeiter beachten?

anonym
beantwortet von arehumans am 16. Dezember 2009 17:06
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Gewerbe anmelden. Für steuerliche Angelegenheiten das Finanzamt aufsuchen. Existenzgründungsseminare besuchen z.B. vom Arbeitsamt


was muss ich als selbständiger freier Mitarbeiter beachten?

ReinerUnsinn
beantwortet von ReinerUnsinn am 16. Dezember 2009 17:05
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Man muß Deutsch beherrschen.

Kommentar von mig112 am 16. Dezember 2009 17:06

So isset - also wird das schon mal nix! dh


Abzug von Darlehnzinsen wenn die Bank 2 Darlehn für 2 Objekte zusammen legt?

anonym
beantwortet von anjanni am 16. Dezember 2009 13:36
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Wer zieht was wo ab?

Du hättest doch noch ein ganzes Textfeld gehabt, um Deine Frage zu präzisieren!


Abzug von Darlehnzinsen wenn die Bank 2 Darlehn für 2 Objekte zusammen legt?

HHSthp
beantwortet von HHSthp am 16. Dezember 2009 13:35
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Ja ! !


Schenkungen

anonym
beantwortet von Heidi3 am 13. Dezember 2009 13:31
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@ mugie77 ! Eine eigenartige Antwort! Möchten Sie Tipps zur Hinterziehung von Steuern geben? So als Anstifter?


Schenkungen

Smash
beantwortet von Smash am 13. Dezember 2009 09:42
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Die persönliche Freibeträge sind unterschiedlich je nach Verwandschaftsgrad. Eltern an Kinder oder Kinder an Eltern ist er € 20.000,00

Kommentar von denkzman am 13. Dezember 2009 09:54

Bei Kinder an Eltern hast du recht aber bei Eltern an Kinder sind es glaube ich 400000€

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 13. Dezember 2009 10:06

Kann sein. Ich wollte damit auch nur sagen, daß Schenkungen auch der Steuer unterliegen. Und das Finanzamt macht auch Prüfungen des Bankkontos.


Schenkungen

mugie77
beantwortet von mugie77 am 13. Dezember 2009 09:37
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also wenn du das geld bar verschenkst u der beschenkte nix sagt dann braucht das kein finanzamt zu wissen.

wichtig ist bar und nicht einzahlen in den sparstrumpf damit.

Kommentar von denkzman am 13. Dezember 2009 09:46

Und wie ist es wenn das Geld auf der Bank liegt und überwiesen wird?

Kommentar von E747ef72226964ada908621d0bf9c053smallmugie77 am 13. Dezember 2009 10:01

hmm man weiß ja nicht in wie weit behörden unsere konten überprüfen?

bei hartz sowieso aber sonst???


Schenkungen

istie
beantwortet von istie am 13. Dezember 2009 09:36
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Schenkungen

Heiko075
beantwortet von Heiko075 am 13. Dezember 2009 09:36
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verschenken kannst du soviel du willst.Ich glaube aber dass der Beschenkte das Geld anmelden muss

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 13. Dezember 2009 09:44

Nein. Der Staat hält da auch die Hand auf. Es gibt bestimmte Regeln und Freibeträge und Zeitspannen für Schenkungen, darüber fällt Schenkungssteuer an.


Normal Angestellt und noch 400 euro Job geht das ???

anonym
beantwortet von Thunder1262 am 12. Dezember 2009 09:23
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Der Chef kann dir einen 400€ job nicht verbieten, solange er nicht in der branche ist wo du selber arbeitest und er deine Richtige Arbeit nicht stört. Versteuern mußt du das ganze nicht, da dein Arbeitgeber des 400 € Jobs den Betrag den du verdienst Pauschal mit 2% versteuern muß. Der 400€ Job braucht noch nicht einmal bei der Steuererklärung angegeben werden, da er schon Pauschal versteuert wurde wird er auch nicht zur berechnung deiner Einkommensklasse heran gezogen.


Umsatzsteuererstattung für das bald vergangene Geschäftsjahr?

collo
beantwortet von collo am 10. Dezember 2009 09:46
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wenn Du durch das Insolvenzverfahren einen Forderungsverlust hast, kannst Du ihne als Betriebsausgaben absetzen. Die Umsatzsteuer aus diesen Forderungnen mußt Du aber trotzdem bezahlen.

Kommentar von EnnoBecker am 10. Dezember 2009 11:54

Seit wann? Und an wen? Und auf Grund welcher Grundlage? Ich hätte geschworen, dass heute früh noch der § 17 UStG im Gesetz enthalten war.
 
Aber ich lerne gern dazu.

Kommentar von 7d9ff7b0d33e227f435308ed73c053a4smallcollo am 10. Dezember 2009 13:44

Jau, §17 2.1 hat mich zunächst überzeugt.

Ich frage mich nur was passiert, wenn der Gläubiger seine Vorsteuern nicht auch mindert. Dann wäre der Staat der Dumme.

Kommentar von EnnoBecker am 10. Dezember 2009 14:35

Dann hat der Leistungsempfänger Steuern hinterzogen und es greifen die üblichen Mittel.
 
Das hat aber mit dem Leistenden nichts mehr zu tun.

Kommentar von Simple_avatar6smallkleineroteHexe am 12. Dezember 2009 18:04

Bei einer 4/3-Rechnung sieht es aber schlecht aus mit dem Forderungsverlust als Betriebsausgabe...

Kommentar von EnnoBecker am 12. Dezember 2009 19:09

Das ist allerdings auch wahr. Meistens geht mit der 4/3-Rechnung ja auch die Istversteuerung einher, so dass da genau gar nichts passiert.
.
Wenn man mal nicht auf alles achtet :-)
Danke für den Kommentar, Hexe.


Umsatzsteuererstattung für das bald vergangene Geschäftsjahr?

anonym
beantwortet von volkri am 10. Dezember 2009 08:19
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Die Umsatzsteuer bemisst sich nur nach dem Umsatz, nicht nach dem Gewinn. Das Wahlrecht, ob man als Kleinunternehmer Umsatzsteuern abführt oder nicht, kann man nicht im Nachhinein widerrufen. Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind zwei Paar Stiefel.



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