Hallo Bioapfel!
Hier ein Auszug aus dem HSchG:
§ 59
Dauer der Vollzeitschulpflicht
(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun
Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen
Besuch der Jahrgangsstufe 9.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die
das Ziel der Hauptschule nicht erreicht
haben, kann auf Antrag der Eltern die
Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht
um ein Jahr, das Staatliche
Schulamt in besonderen Fällen um
bis zu zwei weitere Jahre verlängern,
wenn begründete Aussicht besteht, dass
durch den weiteren Schulbesuch der Abschluss
erreicht wird.
(3) Für Jugendliche, die nach dem Ende
der Vollzeitschulpflicht (Abs. 1) weder
eine weiterführende Schule besuchen
noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes oder in eine
Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit
von einjähriger Dauer eintreten, wird
die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.
§ 62
Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach
der Beendigung der Vollzeitschulpflicht
mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule
und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
stehen, sind für die
Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis
stehen, sind nach Erfüllung
der verlängerten Vollzeitschulpflicht
für die Dauer von drei Jahren, längstens
bis zum Ende des Schulhalbjahres, in
dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,
zum Besuch der Berufsschule berechtigt.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an Umschulungsmaßnahmen der
Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag
sind für die Dauer der
Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule
berechtigt. Für die Teilnahme am Unterricht
kann eine dem Aufwand angemessene
Gebühr erhoben werden.
(5) Die Berufsschulpflicht entfällt oder
endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres,
wenn das Kultusministerium für
bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen
oder wenn das Staatliche
Schulamt im Einzelfall feststellt, dass eine
gleichwertige Ausbildung den Besuch der
Berufsschule entbehrlich macht.
(6) Die Berufsschulpflicht ruht für die
Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder
eines freiwilligen sozialen Jahres. Sie
kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung
ruhen; die Entscheidung
darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Gruß
Navvie
Er bekommt eine Einstellung zum 01.06. (schriftlich) davon wird er leben können.
Das mit dem Abschluss am Berufskolleg wird wohl nichts, wie er meint, da er sich zu wenig mühe gegeben hat. Darum will er lieber nun ab dem 01.06 Geld verdienen bis er nächstes Jahr seine EQJ beginnt.
Mir geht es zum einem auch darum zu erfahren, was sich so ein Berufskolleg gegenüber einen vollährigen, der seine Schulpflicht erfüllt hat, erlauben darf.