Vor Radarfallen warnen erlaubt?
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluß (Az.: 5 B 2601/96; abgedruckt in NJW 1997, 1596) einem Autofahrer verboten, andere Verkehrsteilnehmer durch Schilder mit der Aufschrift "Radar!" oder durch Schilder ähnlich dem Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zu warnen, wie er dies seit Jahren immer wieder getan hatte. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, daß solche Warnungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 NWPolG (Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) darstelle.
Der Auffassung des Autofahrers, er fördere mit seiner Warnung nur die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Es gehe bei verdeckten Geschwindigkeitskontrollen nicht darum, daß während der Messung langsamer gefahren werde, sondern darum, daß diejenigen Kraftfahrer festgestellt würden, die sich nicht an Tempobegrenzungen hielten. Durch die abschreckende Wirkung der Strafe würden sie und andere Kraftfahrer zu korrekter Fahrweise angehalten.
http://www.radarfalle.de/recht/urteile/urteil44.php
verkehrsberuhigte zonen und spielstrassen sind blau beschildert, mit einem eigenen zeichen.