Die Ohrmarken haben mit den Ausgleichszahlungen gar nichts zu tun, die braucht jedes Schaf, egal ob Du einen Sammelantrag stellst oder nicht, und Bußgeld im Fall von fehlenden Ohrmarken muß auch jeder zahlen, nicht nur Bauern.
Ohrmarken, d.h. bei Schafen Einzeltierkennzeichnung, braucht man, um JEDES (auch ein einzelnes) Schaf zu kennen, weil man anders keinen Seuchenschutz betreiben kann. Stell Dir vor, es kommt - wie vor einigen Jahren - wieder mal eine Seuche wie die Blauzungenkrankheit. Dann muß das Vetamt wissen, wer überall wieviele Schafe hält, damit es genügend Impfstoff bestellen und vor allem ALLE Schafe impfen kann. Bleiben dabei einige "schwarze" (nicht gemeldete!) Schafe über, bilden die ein Virusreservoir und können immer weiter alle anderen Tiere anstecken.
(Das selbe gibt btw für alle Nutztiere, auch Hobby-Hühner oder Hobby-Enten, Ziegen, Schweine (auch Minischweine) etc etcd. Gesetzliche Grundlage dazu ist die Viehverkehrsordnung.
Bitte ruf Dein Vetamt an und melde Deine Tierhaltung an.
(ViehVerkV) § 26 Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 34 Kennzeichnung
(1)Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen.