Lassen Sie bei Ihrem Autohändler den Neupreis für einen neuen Wagen bestimmen. Vergleichen Sie diesen Preis mit dem Restwert laut Gutachten. Ich hoffe ein Gutachten ist gemacht worden. Die gegnerische Hapfpflicht zahlt immer den Restwert. die eigene Vollkasko zahlt den Restwert, es sei denn Sie haben eine Neuwagenrechnung, die sie der Vollkasko vorlegen.
siehe:
Totalschaden in der Kasko-Versicherung
Sofern kein Fall einer Neuwagenabrechnung vorliegt, ersetzt die Kasko-Versicherung Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes Rechtsprechung:
OLG Celle - Beschluss vom 22.01.08: Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug im Rahmen der 130%-Grenze reparieren und verlangt er sodann eine Abrechnung auf der Basis der konkret angefallenen Reparaturkosten, so braucht er sein Integritätsinteresse nicht durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs nachweisen.