"Das Kind kann jedoch seine Ehelichkeit nach § 1600, § 1600d BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem 18. Lebensjahr oder ab Kenntnis von seiner Zeugung durch eine Samenspende anfechten. Hat der Mann in die heterologe Insemination eingewilligt, ist er nicht anfechtungsberechtigt, ebenso wenig wie die Mutter. Die Anonymität des Samenspenders wird in Deutschland nicht gewährleistet, da jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat, wie das Bundesverfassungsgericht 1989 entschieden hat[5]. Damit wäre der Spender Unterhalts- und Erbansprüchen ausgesetzt, von welchen er lediglich vertraglich zu Lasten der Wunscheltern freigestellt werden kann."
Könnte also weitaus teurer für dich werden :)
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Samenspende
Deine Antwort ist leider nicht leicht nachzuvollziehen.
"Aber er wird sicherlich nicht dazu genommen, um in dem Fall darauf einzugehen"
Kannst Du diese Antwort etwas anders formulieren bzw. erklären?
"Eine solche Regel wird JEDER Arzt ausschließen."
Ein Arzt soll nicht involviert sein. Bitte erkläre dieses weitergehend.