Erst einmal verwechselst du hier eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Garantie mit der gesetzlich sehr wohl vorgeschriebenen Sach- und Rechtsmaengelhaftung ("Gewaehrleistung") des Haendlers. Fuer die Garantie ist der jeweilige Garantiegeber zustaendig (normalerweise ist das der Hersteller) und fuer die "Gewaehrleistung" der Haendler. Du hast dich an den Haendler gewandt und somit Gewaehrleistungsansprueche geltend gemacht.
Die Gewaehrleistung bezieht sich aber nur auf solche Sach- und Rechtsmaengel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenuebergangs an den Kaeufee bereits vorhanden waren (also auf den Zeitpunkt, an dem dir das Teil uebergeben wurde). Sie bezieht sich ausdruecklich nicht auch auf solche Maengel, die erst spaeter auftreten. In den ersten 6 Monaten ist i.d.R. von der Vermutung auszugehen, dass ein in dieser Zeit sichtbarer Sachmangel bereits von Anfang an vorhanden war (es gibt aber Ausnahmen). Dem Haendler steht es aber frei, den Beweis dafuer anzutreten, dass der Mangel eben nicht von Anfang an vorhanden war sondern erst spaeter entstanden ist (schwierig und wird somit nur selten gemacht). Ab dem 7. Monat kann der haendler aber vom Kaeufer den Beweis dafuer verlangen, dass das Ding wirklich schon von Anfang an kaputt war (ebenfalls schwierig und meist mit einem hohen Kostenrisiko verbunden).
Wenn "im letzten Jahr" heisst, dass der Kauf schon laenger als 6 Monate zurueck liegt, kann der Haendler also diesen Beweis von dir verlangen. Wenn es zum Zeitpunkt deiner Reklamation aber noch keine 6 Monate waren, wird der Haendler kaum um die haftung im Rahmen der "Gewaehrleistung" herumkommen.
Liegt nun wirklich ein Gewaehrleistungsfall vor und der Haendler kann weder Ersatz liefern noch reparieren, dann muss er den Kaufpreis erstatten. Du musst dich also nicht mit einem Gutschein zufrieden geben. Allerdings kann er bei einer Rueckabwicklung des Kaufvertrages (Geld zurueck) einen angemessenen Teil fuer den sog. "gezogenen Nutzen" abziehen. Schliesslich konntest du die Kamera viele Monate problemlos nutzen. Dafuer wird dann also was abgezogen. Bei einer Digitalkamera denke ich mal so um die 15% bei einem halben Jahr und um die 30% bei einem ganzen (Werte aus dem Computerbereich, die hier wohl ebenfalls anwendbar sein duerften). Gibt er dir aber einen Gutschein, duerfte dies einem Austausch gegen eine intakte Kamera gleichzustellen sein. Dabei darf er dann keinen Abzug fuer "gezogenen Nutzen" vornehmen. Gutschein duerfte in dem Fall also fuer dich guenstiger sein als Bargeld.
Voraussetzung ist aber immer, dass ueberhaupt ein Gewaehrleistungsfall vorliegt. Moeglicherweise handelt es sich bei dem Angebot des Haendlers aber um das einer Kulanzruecknahme.
Vielleicht hast du aber auch noch eine Herstellergarantie auf die Kamera. Da musst du mal nachsehen, ob die noch gueltig ist (hierfuer gibt es - wie gesagt - keine gesetzliche Regelung) und welche Leistungen dir in deinem Fall aus der Garantie zustehen. Geld zurueck wird es da aber ganz sicher nicht geben (schliesslich hat der Hersteller ja auch nie Geld von dir bekommen), moeglicherweise aber ne neue Kamera oder es wird die kaputte repariert.
Danke für die Belehrung bzgl. Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie, aber darum ging es nicht. Denn der Händler hat die Rückgabe bereits akzeptiert (also ein Gewährleistungsfall liegt, wie man eingangs meinem Text entnehmen konnte, bereits vor).
Also die Frage war nicht "Ist der Kunde an dem Schaden schuld und wenn nicht kann er es beweisen?" sondern meine Frage war ob ich - da die Herrschaften weder die Kamera reparieren, noch umtauschen können (aus genannten Gründen - eine Gutschrift in Kauf nehmen muss oder ob ich den Kaufpreis zurückverlangen kann.
Trotzdem danke für die Antwort.
Habe zwischenzeitlich den Online-Versand angeschrieben, darin steht dass ich auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehe (da ich wie gesagt noch Gewährleistung habe und da der Online-Versand bzw. Händler weder in der Lage ist, das Gerät zu reparieren, noch umzutauschen).
LG
Noch einmal: Bei der kaufpreiserstattung kann der Haendler einen Abzug fuer den "gezogenen Nutzen" vornehmen, beim Gutschein kann er es hingegen nicht.
Ob ein Gewaehrleistungsfall vorliegt oder nicht, geht aus deinem Beitrag auch nicht eindeutig hervor. Es kann sich durchaus auch um einen Erledigungsvorschlag des Haendlers handeln, um die Sache ohne weitere Pruefung bezueglich des Vorhandenseins von Gewaehrleistungsanspruechen aus der Welt zu schaffen. Es kann also auch ein reines Kulanzangebot sein (in etwa so zu verstehen: "Wenn du den Gutschein nimmst, ist die Sache fuer uns erledigt und wir pruefen dann nicht mehr, ob ueberhaupt ein Anspruch bestanden hat".)