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Rechtgrundlage: Röntgenbilder sind Eigentum des Arztes Obwohl viele Patienten davon ausgehen, dass sie nach einer Röntgenuntersuchung Besitzer der Aufnahmen sind, sieht es die Rechtslage in Deutschland anders. Die Röntgenbilder gehören gesetzlich dem Arzt. Die Röntgenaufnahmen gehören zwar dem Arzt, allerdings hat der Patient jederzeit das Recht, die Unterlagen zu kopieren oder sie sich anzusehen. http://www.shortnews.de/start.cfm?id=597883

Wenn der Name des Patienten erkannbar drauf ist, dann darf der Doc das nicht, Urteil Landgericht Frankfurt
"Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.)."
der arzt hat die bilder in einer zeitschrift veröffenlicht.jeder x-beliebige patient kann sich dieses heft mitnehmen.am freitag saß ich in seiner praxis, schlug diese zeitschrift auf und sah mich bzw. mein röntgenbild...ich war oder bin immer noch total geschockt!
Hallo, was ist denn daraus geworden.

röntgenbilder sind dein eigentum ohne zustimmung geht da gar nichts

Ich würde dagegen an gehen, das verletzt meine Privatsphäre. Der Arzt hat auch eine Schweigepflicht, selbst wenn er keine Namen oder anderes dazu sagt oder schreibt.
Die Röntgenbilder gehören Dir und dürfen nicht so ohne weiteres veröffentlicht werden. Es ist etwas anderes, wenn die Bilder ohne Identitätsangabe, z.B. im Rahmen einer wissenschaftlichen Vorlesung verwendet werden.