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Festgelegt ist lediglich die Definition von Wohnung: sie muß die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen, gleichgültig, ob die Räume in Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden liegen.
Es muß ein Raum mit Kochgelegenheit (eine baulich als solche vorgesehene Kochnische) vorhanden sein, weiterhin gehört Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Ausguß und Abort dazu, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können.
Kann also auch die letzte Bruchbude sein, die vermietet werden darf. Die Geltendmachung von Mietminderungen wg. vorhandener Mängel ist wieder eine andere Sache.
Wohnraum muss vom Amt genehmigt werden. Die sollten im Idealfall überprüfen, ob die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. In Hamburg z.B. ist das die HBauO, die Hamburgische Bauordnung.
Entscheidend ist, was als Standard-Wohnqualität gewertet wird (ergibt sich wahrscheinlich am ehesten aus Gerichtsurteilen, ob jemand die Leitlinien daraus zusammengefasst hat, weiß ich nicht). Die Kriterien sind dann aber sicherlich nicht "zu dünne Wände" oder "mangelhafte Isolierung", sondern "mangelhafte Heizmöglichkeit" oder "überhöhte Heizkosten". Wenn das zum Steitfall werden soll, muss die Situation aber schon sehr drastisch sein (kein dauerhaftes Aufheizen auf 20-22 Grad möglich) oder exorbitante Heizkosten.

grundsätzlich die Bauordnung des zuständigen Bundeslandes:
- Schalldämm-Maße
- Wärmedämmung
- Raumhöhe
und vieles anderes mehr
Vielen Dank für Ihre Antwort - werde sehen, ob ich eine dementsprechende Seite im WWW finde.
Padparadscha am 4. September 2008 15:48 Danke sehr!!!
Die Bauordnung enthält Vorschriften für die Errichtung von Neubauten. Hier geht es offensichtlich um eine schon bestehende Wohnung und die Zumutbarkeit für Mieter.
Richtig - es geht um bestehenden Wohnraum - einen sogenannten Anbau. Dieser wurde zur Vermietung an Urlauber konzipiert. Die Wohnungen sind mit Heizkörpern ausgestattet. Es stellt sich nur die Frage, ob wegen der dünnen Außenwände und fehlender Isolierung der Wohnraum überhaupt für eine dauerhafte Vermietung geeignet ist. (Heizkosten etc.)
Wie geige schon bemerkte ändert die Frage der Heizkosten nichts an der grundsätzlichen Vermietbarkeit. Der Mieter kann ja die Bausubstanz jederzeit einsehen und wird wohl keinen Vertrag abschließen, wenn er nicht von der Bewohnbarkeit überzeugt ist. Wenn dort noch nie geheizt wurde, ist eine Heizkosten-Kalkulation natürlich sehr schwer (wird ständig geheizt oder nur abends oder an Wochenenden, wie warm wird der nächste Winter, wird eine Front vom Haupthaus mitgeheizt). Sollte es irgendwo eine Berechnung durchschnittlicher Heizkosten pro m2 Wohnraum geben, könnte man evt. eine Deckelung auf dieser Basis vereinbaren.
Padparadscha am 4. September 2008 16:02 Eine bestehende Wohnung wurde irgendwann mal gebaut, nach den Vorschriften der Bauordnung, also ist die Bauordnung die Basis

Geistert schon eine Weile hier herum und macht Komplimente und Freundschaftsangebote. http://www.gutefrage.net/sfSimpleForum/topic/id/68854/stripped_title/dubioses-fr...
Entweder lösch es - oder geh drauf ein und hab Spaß lol

Schreib eine Mail an GF-Support und bitte um Löschung

Das kam erst vor ein paar Tagen als Freundschaftsangebot. Heute vom selben User mit dem selben Text als Kompliment.... Warum bekommt man eigentlich ein Kompliment wenn man schon ein Freundschaftsangebot abgelehnt hat??? Alles löschen und vergessen! Das war bestimmt nicht das 1. und auch nicht das letzte mal!

Löschen und ignorieren. Das Beste was du machen kannst!