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100 % Behinderung heißt noch lange nicht Rentenanspruch. Das sind zwei verschiedene Schuhe. Wer gehbehindert ist, könnte trotzdem noch sitzende Tätigkeit ausüben. Ein Steuerberater oder Anwalt kann seine ollstuhl betreiben.
Der Versorgungsausgleich kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deine Ex hat erst dann Anspruch auf Altersrente, wenn sie das entsprechende Alter hat.
Ob sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt, hat mit dem Behinderungsgrad wieder nichts zu tun
Du ie Rentenansprüche wurden gegenseitig verrechnet. Wenn du in Rente gehst, erhältst du die Rente, die dann deinem Rentenkonto entspricht. Damit hat dein Ex überhaupt nichts zu tun. Auch eine neue Heirat ändert daran gar nichts
Grob gesagt ist die Rentenformel Geld mal Zeit. Die Zeit bis zum Rentenbezug würde als "Nichtleisungsempfänger" gezählt. Auch wenn keine Beiträge gezahlt würden, würdest du Rentenansprüche verlieren. Aber auch für "Nichtleistungsempfänger" wird ein fiktiver Bwetrag gerechnet. Ich kann mir nur vorstellen, dass du eigentlich einen Anspruch hättest, der aber mangels Bedürftigkeit nicht zur Auszahlung kommt. (Weil dein Partner zu viel verdient) Die Arbeitsverwaltung geht davon aus, dass wenn du dich mehr als drei Monate nicht meldest, dass du an einer Vermittlung nicht mehr interessiert bist. Somit stehst du dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und verzichtest auf alle Vorteile, die du hättest. Was wäre, wenn du plötzlich nicht mehr über deinen Partner versichert wärst?
Wirklich verringern tut sich die Rente nicht. Sie wächst nur weniger. Früher war es tatsächlich möglich, durch kleine Beiträge die Rente insgesamt zu reduzieren. Dies ist seit längerem ausgeschlossen. Eine grobe Richtline besagt, dass für de 100 €, die bei der Rentenversicherung eingeht ein Renten anspruch von ca 0,50 € entsteht. Das heißt anders herum, dass du ca 200 Monate Rente beziehen musst um deinen eingezahlten Beitrag wieder "raus hast"
Klar gibt es Nachteile, denn diese Jahre werden bei der Berechnung der Rente Fehlen. Du solltest Dich auf jedenfall wieder melden, die Die Zeiten der arbeitslos-Meldung ohne Leistungsbezug werden in Die Gesamtjahre mit einbezogen. Zwar nicht eins zu eins aber teilweise. Ohne Meldung geht gar nichts
hilti am 2. Dezember 2009 18:50 Ja, ja mir ist vollkommen klar, dass sich die spätere Rente nicht mehr steigern wird, also auf dem Stand von JETZT stehenbleiben wird. Aber sonstige Nachteile, ausser, dass die Rente eben dann erst mit 65 bzw. 67 ausbezahlt wird und nicht früher wegen Erwerbsminderung oder so???
Wenn Du keine Leistungen erhälst, werden auch keine Beiträge eingezahlt. Dir fehlen dann also ettliche Jahre, es sei denn, Du nimmst wieder eine versicherungspflichtige Arbeit auf.
theoretisch schon, weil AA ja einzahlt für dich, aber praktisch glaub ich kaum das wir mehr als das mindeste erhalten, wenn überhaupt....
Der Rentenanspruch, den Du bei der Scheidung per Versorgungsausgleich von Deinem Ex-Mann erhalten hast, bezieht sich ausschließlich auf die Zeit Eurer Ehe. Das hat nichts mit einer Wiederheirat zu tun. Was Du bei neuem Partner verlierst, ist der Anspruch auf bereits mögliche laufende Leistungen oder solche, die Du z. B. bei zu geringem Einkommen bekommen würdest, falls das bei Euch noch so geregelt ist. Also, wenn Du wieder heiratest, muss Dein Ex-Mann nicht mehr anteilig für Deinen Lebensunterhalt aufkommen, sondern Dein aktueller Ehemann.

Ich glaube, dass man nur die Witwen/Witwerrente verliert wenn man wieder heiratet. Die selbst erworbene Rente oder die Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei der Scheidung erworbene Rente müsste bleiben.
vielen dank für die antwort! hilft schon weiter...

vielen dank für die antwort! hilft schon weiter...
Wenn Du wirklich früher in Rente gehen willst, dann versuche es doch einmal mit der Renten-Pipeline (www.kurzfristige-altersvorsorge.de). Mit der kannst Du deutlich früher in Rente gehen und bekommst auch noch mehr Geld, wirklich.