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Die BU von Swiss Life bietet zwei wichtige Nachversicherungsgarantien:
Ereignisbezogene Nachversicherungsgarantie
Eine bestehende und beitragspflichtige Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherung und der ggf. in der Hauptversicherung versicherter Todesfallschutz kann unabhängig voneinander und ohne erneute medizinische Risikoprüfung während der Vertragslaufzeit an veränderte Bedarfssituationen angepasst werden.
Bei der obligatorischen NVG erfolgt eine Erhöhung der monatlichen BU-Rente bis auf 2.500 Euro; bei der fakulatitven NVG erfolgt eine Erhöhung der monatlichen BU-Rente bis auf 4.000 Euro (mit großer ärztlicher Untersuchung).
Zeitpunkt der Anpassung
- Heirat der versicherten Person
- Geburt eines Kindes der versicherten Person
- Adoption eines Kindes durch die versicherte Person
- Scheidung der versicherten Person
- Karrieresprung der versicherten Person, wenn dieser zu einer Erhöhung des regelmäßigen jährlichen Bruttoeinkommens von mindestens 10 % führt (z.B. Gehaltserhöhung durch Wechsel des Arbeitgebers oder nach Abschluss einer beruflichen Qualifikation wie Abschluss der Berufsausbildung, Meisterbrief, Studium, Promotion)
- Reduzierung oder Wegfall der Invaliditätsversorgung der versicherten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge oder einem berufsständischen Versorgungswerk, in dem die versicherte Person auf Grund einer Kammerzugehörigkeit pflichtversichert ist
- Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen Bereich oder zum Erwerb von selbstgenutztem Immobilieneigentum durch die versicherte Person in Höhe von mindestens 50.000 Euro
Die Erhöhung des Versicherungsschutzes muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt mindestens eines der genannten Ereignisse schriftlich und unter Beifügung entsprechender Nachweise bei uns geltend gemacht werden. Darüber hinaus darf die restliche Versicherungsdauer 20 Jahre nicht unterschreiten und die versicherte Person im Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses nicht berufsunfähig sein.
Eine Erhöhung der versicherten BU-Leistungen ist von einer wirtschaftlichen Risikoprüfung abhängig. Die wirtschaftliche Risikoprüfung orientiert sich dabei an den zum Anpassungszeitpunkt geltenden Richtlinien und dem zum Zeitpunkt der Erhöhung ausgeübten Beruf.Umfang der Anpassung
Die Erhöhung der versicherten Leistungen ist – im Rahmen der Tarifgrenzen – insgesamt begrenzt auf 100 % der zu Vertragsbeginn versicherten Leistungen, insgesamt jedoch maximal bis auf 2.500 Euro monatlichen BU-Rente (alle BU-Renten zusammen genommen und nach der Erhöhung (obligatorische NVG). Bei der fakulatitven NVG beträgt die Obergrenze 4.000 Euro.
Bei Wiederheirat mehr "Punkte sammeln" geht natürlich nicht. Aber jedem Scheidungsopfer wird ein Teil seiner Rente gekürzt - ob die Frau es tatsächlich erlebt oder nicht - egal. Die hohe Scheidungsraten entlasten also die Rentenkassen erheblich.
hast Du vielleicht eine Erklärung dafür, wieso Deutschland zuerst das Heiraten fördert, wenn man sich danach, wie Du richtig bemerkst, mit Renteneinsparung wieder von dieser Idee entfernt ? Ich habe es noch nie verstanden, warum die Heirat seitens des Staates förderungswürdig ist ... Danke.
Der Versorgungsausgleich teilt ja die in der Ehe erworbenen Ansprüche auf. Durch eine erneute Ehe ändert sich daran ja nichts.
Damit ist ja genau die Arbeitsteilung in der Ehezeit berücksichtigt.