Danke für die schnelle Antwort (:
Ich wohne in Niedersachen und arbeite im Öffentlichen Dienst, es geht bei mir darum, dass ich eine Dienstreise hatte und 0,30 Cent angegeben habe, ich bin mit meinem Privat-PKW 81 Km einfache Strecke gefahren. Jetzt kam aber ein Schreiben, dass ich doch eine Begründung für die 0,30 € nachweisen soll. Es gibt ja die Wegstreckenstschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG (0,20 €) und eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG (0,30 €). Kann mir jemand sagen, wann welcher Paragraph greift?
das ergibt sich doch aus Absatz 2 selbst:
erhebliches dienstliches Interesse.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
also würde ich mal behaupten, dass dieses erhebliche dienstliche Interesse nicht angekündigt war.