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Moin, meines Wissens gibt es auch hier eine bestimmte Mietobergrenze und/oder qm-Zahl der Wohnung. Es werden alle Einkünfte gezählt (Azubi-Geld, KiGeld, sonstige Hilfen etc.) sowie auch Ausgaben (Miete + NK, Fahrgeld etc.). Erkundige Dich bitte mal bei Deiner BAB-Stelle, genaueres kann ich leider auch nicht sagen. Viel Erfolg wünscht K.

Was ist denn BAB?
Funki1969 am 4. November 2008 10:30 BerufsAusbildungsBeihilfe
"Nichts tun" würde ich nicht sondern Widerspruch einlegen (schriftlich und per Einschreiben) und dann zum Verbraucherschutz gehen und mich eingehend beraten lassen.
Versuche es mal mit den Musterbriefen, die ich gerne zusende. Hab die mal kopiert, weil ich dachte, irgendwann sind sie nützlich. Sie dienen hauptsächlich dazu, unberechtigte Inkassoforderungen etc. zu widersprechen. Sind erstellt von Verbraucherberatungen. Kannst sie gratis anfordern bei meiner privaten e-mail-Adresse: gerdahamacher@yahoo.de.

Der LKW-Führerschein beinhaltet alle darunter liegenden Klassen, man muss also nicht extra vorher noch unsinnig Geld ausgeben.

lies dir das durch, lehne dich zurück und las dir den Kaffee schmecken:
http://www.computerbetrug.de/abzocke-im-internet/betrug-rechnung-mahnung-inkasso...
die Mahnungen etc. wandern in den papierkorn und du unternimmst nichts, außer daß du mal Googelst unter diesem Firmennamen und dann weisst schon Bescheid, was dies für eine Zockertruppe ist..

Abwarten und wenn sie keine Ruhe geben, die Sache einem Anwalt übergeben!
Das ist eine analoge Aufzeichnung,die ist zumindest momentan noch erlaubt...aber wenn es nach dem Willen der Musikindustrie geht, gäbe es auch dieses Recht nicht mehr lange. Eine Änderung ist aber gottseidank nicht geplant. Im gleichen Atemzug müssten dann ja auch Videorecorder,HD/DVD-Recorder usw illegal werden....
Gehe auf jedenfall weiter zur Arbeit. Auch nachdem du die schriftliche Kündigung bekommen hast, erlischt dein Arbeitsverhältnis nicht sofort. Die Kündigung setzt nur die Kündigungsfrist (§622 BGB sofern keine speziellen Regelungen gelten) in Gang. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist dein Arbeitsverhältnis erst beendet.
Solltest du der Auffassung sein, die (schriftliche!) Kündigung ist rechtswidrig, kannst du Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese muss gem. §§4, 7 KSchG innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Gericht zugegangen sein, sonst gilt die Kündigung als rechtmäßig! Fristberechnung nach §§187 ff. BGB.
Nur bei einer außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverältnis sofort beendet werden, dies erfordert aber stets einen wichtigen Grund, der das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht, sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
--> Solange du keine schriftliche Kündigung bekommst hat das auch keine AUswirkungen auf dein Arbeitsverhältnis.
Hoffe dir weitergeholfen zu haben.
Schöne Grüße, Christian

In ruhigen bei bringen das sie 2 papas hat...
tobi2000 am 4. November 2008 10:06 papa 1 ist der bei euch lebt und papa 2 ist der fremde für deine tochter... jeden falls die frage schwer... bei meinen sohn,kommt das auch noch...