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Recht - neue und gute Antworten

Recht - neue und gute Antworten

Hier werden die neuesten Antworten gelistet.

Haus überschreiben / Wert ermitteln

Kristall08
beantwortet von Kristall08 am 12. November 2008 13:51
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Da hilft wohl nur ein unabhängiger Gutachter, um Streit von vornherein aus dem Weg zu gehen. Adressen gibt es bestimmt bei Immobilienhändlern. Oder bei Google.


Haus überschreiben / Wert ermitteln

Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 12. November 2008 13:49
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Hauswert minus Verbindlichkeiten geteilt durch zwei ist der zahlbare Betrag.


Wie lange darf ein Baby lärm machen.

anonym
beantwortet von Mayfawnie am 12. November 2008 13:33
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Begründung für eine abgewiesene Klage wegen Kinderlärms: "Die Richter sahen keine unzumutbare Lärmbelästigung, sondern bekräftigten vielmehr die Ansicht, dass Beeinträchtigungen wie Babygeschrei, erste Kinderunarten, wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse als Lebensäußerungen unvermeidbar seien und man diesen mit einer höheren Toleranz begegnen solle.

Eine Grenze findet die geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kindern erst dort, wo die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, beim Herumwerfen von Mobiliar beispielsweise."

Quelle: http://www.umzug-easy.de/news/index.php?artikel=56


WEG-Gesetz Wohnungseigentumsordnung

firstguardian
beantwortet von firstguardian am 12. November 2008 13:21
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Nein, kann nicht unterbunden werden. Eine gewerbsmäßige Nutzung wird nicht durch die gelegentliche Überlassung von Eigentum an Dritte begründet. Die Nutzung erfolgt zudem rein wohnwirtschaftlich- alles alles OK! Woher wollen Sie wissen, das der arme Miteigentümer hier eine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht verfolgt?

Kommentar von charlett am 12. November 2008 13:29

Es ist keine gelegentliche sondern eine permanente Vermietung an Dritte. Werbung für diese Wohnung als zu mietende Ferienwohnung erfolgt im Internet

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 12. November 2008 13:41

Das geht trotzdem in Ordnung, solange dort wirklich nur rein wohnwirtschftlich genutzt wird.

Kommentar von charlett am 12. November 2008 13:47

Danke für Ihre Mühe. Ich verstehe leider den Begriff" wohnwirtschaftlich" nicht. Für mich als Laie ist es eindeutig: die Wohnung wird wöchentlich an Feriengäste vermietet und dafür wird Geld verlangt.Die Wohnung wird gereinigt und dann kommen die nächsten....usw.


WEG-Gesetz Wohnungseigentumsordnung

ralli16
beantwortet von ralli16 am 12. November 2008 13:20
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Kommentar von charlett am 12. November 2008 13:31

Danke für den Hinweis, aber wo soll ich bitte suchen um eine Antwort zur Situation zu finden?


Ist man als Mieter verpflichtet in den Kältemonaten seine Wohnung zu heizen??

anonym
beantwortet von MONDKALB am 12. November 2008 13:20
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Ich würde schon Heizen - vor allem aber auch wegen der Nässe die sich sonst bilden könnte - das sind Schäden, für die man als Mieter wenn nachweisbar haftbar gemacht werden kann. Wenn Du Energiesparen willst, dann nutze einfach die Thermostateinstellungen die es so gibt, ich glaube da ist dann ein Sternchen drauf. Dann wird nur wenn notwendig automatisch der Heizkörper warm.


WEG-Gesetz Wohnungseigentumsordnung

DaSu81
beantwortet von DaSu81 am 12. November 2008 13:20
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Natürlich! Ihr gehört jetzt auch zur WEG; die "Bestimungen" liegen euch vor und euch ist nichts bekannt, dass einen solchen Zusatnd rechtfertigt/gutheißt. Ihr findet es störend und wisst nicht weshalb ein solcher Zustand geduldet werden soll/wird. Teilt dies dem Verwalter mit und wenn es nicht sogar sofort geändert wird, müsste zumindest eine Eigentümerversammlung stattfinden auf welcher dann (erneut) abgestimmt wird.


WEG-Gesetz Wohnungseigentumsordnung

Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 12. November 2008 13:20
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Lasst es auf die Themenliste der nächsten Mitgliederversammlung setzen; eine Mitteilung an die Hausverwaltung unter Bekanntgabe der Verstöße ist immer gut; es sollte eine Abmahnung erfolgen, als letztes Mittel ist tatsächlich eine Klage auf Entziehung des Eigentums möglich; dies sollte aber immer der letzte Weg seín. (eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nicht bzw. Gewerbeausübungsverbot)

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 12. November 2008 13:22

Wer soll da was abmahnen?

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 12. November 2008 13:26

Verstoß, gegen das Verbot der gewerbsmäßigen Vermietung

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 12. November 2008 13:25

ausserordentliche Versammlung dann möglich, wenn dies von mehr als einem Viertel der WE verlangt wird.

Kommentar von charlett am 12. November 2008 13:39

Danke für den Kommentar. Ich schrieb, dass die Hausverwaltung diesen Zustand kennt und gleichzeitig keinerlei Unterlagen hat.


wie kann ich einen 2-jahres vetrag auflosen?

oohpss
beantwortet von oohpss am 12. November 2008 13:05
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Besuch ist üblicherweise für längstens 6 Wochen (am Stück) gesetzlich zugelassen.
Es geht aber immer die Untervermietung, solange die Wohnung nicht überbelegt ist. Bei einer 1 Zimmer Wohnung ist das wohl nur der Fall, wenn das eine Zimmer sehr groß ist.
Ansonsten kommt man aus einem zeitlich befristeten Vertrag nicht heraus.
Allerdings darf man jeden Tag Besuch empfangen (der also am gleichen Tag geht und kommt.)
Soweit zu den Rechten.
Sollte den Vermieter die Situation tatsächlich so sehr stören, wäre zu erfragen ob er mit einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrages einverstanden wäre.


Ist man als Mieter verpflichtet in den Kältemonaten seine Wohnung zu heizen??

mikael
beantwortet von mikael am 12. November 2008 12:58
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Mit dieser Begründung wird er Dich nicht kündigen können, es sei denn Du kühlst die Wohnung so aus das der Vermieter recht hat und bewiesen werden kann das sich Dein nicht heizen auf die Bausubstanz des Hauses niederschlägt.


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