Hier werden die neuesten Antworten gelistet.

Da hilft wohl nur ein unabhängiger Gutachter, um Streit von vornherein aus dem Weg zu gehen. Adressen gibt es bestimmt bei Immobilienhändlern. Oder bei Google.
Hauswert minus Verbindlichkeiten geteilt durch zwei ist der zahlbare Betrag.
Begründung für eine abgewiesene Klage wegen Kinderlärms: "Die Richter sahen keine unzumutbare Lärmbelästigung, sondern bekräftigten vielmehr die Ansicht, dass Beeinträchtigungen wie Babygeschrei, erste Kinderunarten, wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse als Lebensäußerungen unvermeidbar seien und man diesen mit einer höheren Toleranz begegnen solle.
Eine Grenze findet die geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kindern erst dort, wo die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, beim Herumwerfen von Mobiliar beispielsweise."

Nein, kann nicht unterbunden werden. Eine gewerbsmäßige Nutzung wird nicht durch die gelegentliche Überlassung von Eigentum an Dritte begründet. Die Nutzung erfolgt zudem rein wohnwirtschaftlich- alles alles OK! Woher wollen Sie wissen, das der arme Miteigentümer hier eine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht verfolgt?
Es ist keine gelegentliche sondern eine permanente Vermietung an Dritte. Werbung für diese Wohnung als zu mietende Ferienwohnung erfolgt im Internet
firstguardian am 12. November 2008 13:41 Das geht trotzdem in Ordnung, solange dort wirklich nur rein wohnwirtschftlich genutzt wird.
Danke für Ihre Mühe. Ich verstehe leider den Begriff" wohnwirtschaftlich" nicht. Für mich als Laie ist es eindeutig: die Wohnung wird wöchentlich an Feriengäste vermietet und dafür wird Geld verlangt.Die Wohnung wird gereinigt und dann kommen die nächsten....usw.

lies bitte mal hier. http://www.juraforum.de/gesetze/WEG/gesetz%FCberdaswohnungseigentumunddasdauerwohnrecht.html
Danke für den Hinweis, aber wo soll ich bitte suchen um eine Antwort zur Situation zu finden?
Ich würde schon Heizen - vor allem aber auch wegen der Nässe die sich sonst bilden könnte - das sind Schäden, für die man als Mieter wenn nachweisbar haftbar gemacht werden kann. Wenn Du Energiesparen willst, dann nutze einfach die Thermostateinstellungen die es so gibt, ich glaube da ist dann ein Sternchen drauf. Dann wird nur wenn notwendig automatisch der Heizkörper warm.

Natürlich! Ihr gehört jetzt auch zur WEG; die "Bestimungen" liegen euch vor und euch ist nichts bekannt, dass einen solchen Zusatnd rechtfertigt/gutheißt. Ihr findet es störend und wisst nicht weshalb ein solcher Zustand geduldet werden soll/wird. Teilt dies dem Verwalter mit und wenn es nicht sogar sofort geändert wird, müsste zumindest eine Eigentümerversammlung stattfinden auf welcher dann (erneut) abgestimmt wird.

Lasst es auf die Themenliste der nächsten Mitgliederversammlung setzen; eine Mitteilung an die Hausverwaltung unter Bekanntgabe der Verstöße ist immer gut; es sollte eine Abmahnung erfolgen, als letztes Mittel ist tatsächlich eine Klage auf Entziehung des Eigentums möglich; dies sollte aber immer der letzte Weg seín. (eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nicht bzw. Gewerbeausübungsverbot)
firstguardian am 12. November 2008 13:22 Wer soll da was abmahnen?
Guppy194 am 12. November 2008 13:26 Verstoß, gegen das Verbot der gewerbsmäßigen Vermietung
Guppy194 am 12. November 2008 13:25 ausserordentliche Versammlung dann möglich, wenn dies von mehr als einem Viertel der WE verlangt wird.
Danke für den Kommentar. Ich schrieb, dass die Hausverwaltung diesen Zustand kennt und gleichzeitig keinerlei Unterlagen hat.

Besuch ist üblicherweise für längstens 6 Wochen (am Stück) gesetzlich zugelassen.
Es geht aber immer die Untervermietung, solange die Wohnung nicht überbelegt ist. Bei einer 1 Zimmer Wohnung ist das wohl nur der Fall, wenn das eine Zimmer sehr groß ist.
Ansonsten kommt man aus einem zeitlich befristeten Vertrag nicht heraus.
Allerdings darf man jeden Tag Besuch empfangen (der also am gleichen Tag geht und kommt.)
Soweit zu den Rechten.
Sollte den Vermieter die Situation tatsächlich so sehr stören, wäre zu erfragen ob er mit einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrages einverstanden wäre.

Mit dieser Begründung wird er Dich nicht kündigen können, es sei denn Du kühlst die Wohnung so aus das der Vermieter recht hat und bewiesen werden kann das sich Dein nicht heizen auf die Bausubstanz des Hauses niederschlägt.