Nach § 39 BGB ist die Festlegung der Schriftform für den Austritt aus dem Verein per Gesetz nicht vorgesehen. Per Gesetz besteht insofern kein strenger Formzwang für die Rechtsform der Austrittserklärung, wodurch die im allgemeinen geforderte Schriftform in Form der "gewillkürte Schriftform" verlangt wird.
Die Erklärung des Vereinsaustrittes ist deshalb auch per email wirksam, da es sich bei einer email um die gewillkürten Schriftform nach § 127 BGB handelt.
siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftform
Sieht die Satzung für die Austrittserklärung die Schriftform vor (üblicherweise), dann ist das also grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB anzusehen, so dass, neben der klassischen schriftlichen Erklärung, auch die Übermittlung der Austrittserklärung mittels "telekommunikativer Übermittlung" diesem vereinsrechtlichen Formerfordernis genügt (BGH NJW-RR 1996 S. 866). Das heißt: Die Übermittlung der Austrittserklärung mittels Email oder anderer elektronischer Medien muss anerkannt werden, ohne dass es einer besonderen "Zulassung" in der Satzung bedarf. Eine Kündigung per E-Mail ist dem Verein dann zugegangen, wenn sie in seinem allgemein bekannten Postfach bei seinem Provider eingegangen ist.
Da nicht jeder Gerichtshof oder Richter heute in Kenntnis der allgemeinen Gesetzeslage ist,
bitte ich Sie diese Feststellung ohne Gewähr anzusehen. Dennoch enspräche dies dem heutigen Stand der Dinge.
Gruß Toni Lechner
sch...., dann geht das wahrscheinlich nich,denn im Menü finde ich da nichts wie rufumleitung oder weiterleitung!