Deine Angaben sind teils widersprüchlich und teils zu ungenau, um sie zu analysieren.
Grundsätzlich mal soviel zur Vertragsstrafe. Sie ist üblich und möglich für das Nichteinhalten der Vertragsbestimmungen. Es kann Dir also für Nichterscheinen zur Arbeit grds. eine Vertragsstrafe auferlegt werden. Auch das Nichterscheinen nach Erklärung der Kündigung bis zu ihrer Wirksamkeit wäre so ein Verstoss.
Nicht jedoch kann sie für das Kündigen an sich - innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens - möglich sein. Dann hättest Du keine Möglichkeit, zu kündigen und wärest in einem Zwangsarbeitsverhältnis ähnlich Sklaverei. Und das ist nicht möglich. Ein Vertrag kann nicht über dem Gesetz stehen!
Ausserdem ist eine gewisse Ausgewogenheit des Vertrags m.E. ebenso erforderlich. D.h: welche Pflichten hast Du, welche im Gegenzug der Arbeitgeber? Also: für was trifft ihn welche Vertragsstrafe?
Auch durch krasse Unausgewogenheit kann eine Bestimmung nichtig sein. Und da gilt auch nicht die Vertragsfreiheit uneingeschränkt nach dem Motto: was Du unterschrieben hast, musst Du auch in jedem Falle einhalten (das würden die "Juristen" der ZAF behaupten).
Im Arbeitsrecht sind dem zahlreiche Riegel vorgeschoben, weil vorausgesetzt wird: der Arbeitnehmer ist viel schwächer und muss schlechte Verträge annehmen, weil er eben arbeiten muss.
Dir kommt allerdings noch etwas zuhilfe. Nämlich der seit diesem Jahr geltende Allgemeinverbindliche Tarifvertrag für die Leiharbeit. Danach sind sowieso alle individuellen Vertragsbestimmungen nichtig, die dem ATV widersprechen.
Ein Arbeitgeber, der dagegen verstösst, kann sich u.U. sogar strafbar machen.
Ich meine daher: Du kannst diese Vertragsstrafe getrost als Einschüchterungsversuch werten. Ist wie mit den Gespenstern: Angst muss davor nur haben, wer dran glaubt.
also 90% bzw. 70% von dem letzten lohn, und nicht von dem satz der arbeitsagentur, obwohl ich nur eine woche dort gearbeitet habe?