Nach § 302 InsO werden verschiedene Verbindlichkeiten des Schuldners von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Die Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit die zu einer Geldzahlung verpflichten, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Hierzu zählt z.B. Schmerzensgeld