Nun das betrifft zwei Rechtsgebiete: Das Straf- und das Polizeirecht.
Der finale Rettungsschuss mag als Notwehr ja ok sein, anders kann das aber nach dem Polizeirecht aussehen.
Z.B. hier für Niedersachsen:
§ 76 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) 1Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
> Wenn du mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren bist und sie dich nicht gemessen haben, dürfen die Polizisten meines Wissens nach schätzen, wie schnell du gefahren bist.
Wir sind hier nicht in Österreich. Schätzen ist nicht.