Ich würde dir empfehlen sich mal www.gehalt.de anzuschauen. Die haben so ziemlich jeden Beruf mit den Gehältern online abrufbar
Öffentlicher Dienst - neue und gute Antworten
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0Welches Gehalt/ welche Gehaltsstufe für Fachgebietsleiter am Flughafen ca 100 Mitarbeiter?Antwort von
frankappellofrankappello
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0Welches Gehalt/ welche Gehaltsstufe für Fachgebietsleiter am Flughafen ca 100 Mitarbeiter?Antwort von
PxaxtxrxixcxkPxaxtxrxixcxk
3500€ brutto
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0Was verdient ca ein Fachgebietsleiter mit ca 100 Mitarbeitern (TVÖD)?Antwort von
Ivan25WIvan25W
4000 Euro
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0freizeitausgleich samstag?!?Antwort von
dadamatdadamat
Freizeitausgleich ist unabhängig vom Wochentag. Wenn der Samstag als Freizeitausgleich gerechnet wird, bekommst du dann diesen (freien) Tag ebenfalls an einem anderen Tag als Freizeitausgleich oder dir entstehen dann 8 Überstunden.
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0Angestellte im Diakonischen werk automatisch im öffentlichen Dienst(Kfz Versicherung)Antwort von
Marysia Reicht nur Bescheinigung der Arbeitgeber und dann bekommen sie von 5 bis 10% Rabatt.
Kommentar von
Marysia Zu Vervaltung nur anrufen und die schicken die Bescheinigung.
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0Intern versetzt, alte Stelle erhält nun mehr Gehalt - Wie sind meine Rechte? (TvöD)Antwort von
stelaristelari
Sorry - ist in meinen Augen nur Neid ...
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2Intern versetzt, alte Stelle erhält nun mehr Gehalt - Wie sind meine Rechte? (TvöD)Antwort von
Hexle2Hexle2
Wenn Du Dir schon überlegst zu kündigen, warum sprichst Du nicht noch einmal mit Deiner Chefin? Sag ihr daß Dir die Arbeit sehr gefallen hat und jetzt ja auch die Bezahlung stimmt.
Frag sie doch einfach ob Du Dich auch bewerben kannst oder ob es immer noch Deine Stelle ist, da Du ja noch nichts anderes unterschrieben hast. Was hast Du zu verlieren?
Momentan schiebst Du nur Frust und bist unzufrieden. Fragen beschäftigen Dich und Du grübelst. Ich würde jetzt Nägel mit Köpfen machen und das was Du hier geschrieben hast auch mal so sagen. Dann weisst Du wenigstens genau was Sache ist und kannst Dir überlegen was Du jetzt machst.
Kommentar von
littlesquirrels Danke für die Antwort, das werde ich wohl tun (mit ihr sprechen). Mal sehen wieviel es bringt.... Schönes Wochenende :)
Kommentar von
Hexle2Hexle2 Das wünsche ich Dir auch und viel Glück.
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1Intern versetzt, alte Stelle erhält nun mehr Gehalt - Wie sind meine Rechte? (TvöD)Antwort von
MarkDoMarkDo
Langsam ist es mir unangenehm immer auf einen Anwalt/Arzt/.. etc. zu verweisen, aber das ist ein sehr spezielles Thema, eine sehr individuelle Frage . Es ist Freitag abend! Falls du es nicht aushälst, such dir doch lieber professionellen Rat zum Thema Arbeitsrecht: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/arbeitsrecht/arbeitsrecht
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dir hier jmd. wirklich einen verwertbaren Rat geben kann. Und ich ehrlich gesagt auch nicht! In einem privatem Unternehmen müsstest du aus meiner Sicht die "Kröte schlucken"! Soll heissen, deine Stelle wird neu bewertet und das war es dann für dich! Ich weiss aber nicht, wie es sich im öffentl. Dienst verhält!
Sorry, aber ich glaub das ist die falsche Plattform für so ne Frage (wenn nicht grade ein Anwalt hier unterwegs ist)! :-|
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littlesquirrels Einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten.... Die Meinung anderer zu hören hilft wie ich finde aber auch dann, wenn es unprofessionelle Ratschläge sind :) Danke für dein Kommentar.
Kommentar von
MarkDoMarkDo Ok, dann geb ich dir gerne meine Ansicht (ist aber keine Rechtsberatung!): Du hattest eine Stelle inne, die über die Jahre inhaltlich ausgebaut wurde. Das ist nicht unüblich, sondern kann sich einfach ergeben! Deine Chefin hat erkannt, dass eine gewisse Kompetenz erforderlich ist um weiter zu machen! Was davor gesagt, geplant, versprochen wurde, ist erstmal nicht so wichtig, weil es ja nicht umgesetzt wurde!
Zu kündigen, weil man sich verarscht fühlt, halte ich persönlich immer eher für ein Eigentor! Deine Chefin muss sich selbst erstmal ins Zeug legen um so eine Stelle durchsetzen zu können. Also würde ich "Hexle2" zustimmen - such noch mal die Abstimmung mit deiner ehemaligen Chefin, dass die neu bewertete Stelle jetzt für dich interessant ist und teste ob sie dich dabei unterstützen will. In einem priv. Betrieb hast du gute Chancen, mit der entsprechenden Unterstützung eines Vorgesetzten sowas umzusetzen. Aber wie gesagt, kann es sein, dass es im ö.D. ganz andere Regeln gibt.
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0Neuer Tarifabschluss Öffentlicher Dienst! Müsste nicht schon mehr ausgezahlt werden?Antwort von
knusperhase01knusperhase01
Zwar waren die Verhandlungen am 31.03.2012 vorerst abgeschlossen, aber die Mitglieder von ver.di mussten dem neuen Tarifvertrag erst noch zustimmen. Entgültig angenommen wurde der Vertrag deshalb erst Ende April.
Und da es kaum zu schaffen ist, kurz vor Monatsende nochmal alles umzuändern, blieb es noch beim alten Gehalt.
Die Erhöhung erfolgt frühestens mit dem Gehalt vom Mai, aber wohl eher Juni oder Juli. Aber keine Sorge, da der Tarifvertrag ab dem 01.03.2012 gilt, erhälst du natürlich alles rückwirkend.
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0Einstufung Öffentlicher Dienst TV-L bei JobwechselAntwort von
ralosavivralosaviv
Bei der Eingruppierung im Rahmen von Neueinstellungen im Anwendungsbereich des TVöD muss der ArbG Vorbeschäftigungszeiten aus dem identischen Tarifwerk anerkennen. Alle anderen Vorbeschäftigungszeiten, und seien sie in Anwendung eines an den TVöD angelehnten Tarifvertrages ausgeübt worden, können als sog. "Förderliche Zeiten" anerkannt werden.
Bei der Einstellungen werden die Beschäftigten grds. der Stufe 1 zugeordnet. Ist eine einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nachweisbar, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2. Unter Einschlägige Berufserfahrung versteht der TV-L regelmäßig eine Tätigkeit bei einem anderen ArbG von mehr als 3 Jahren.
Also: Stufe 2 ist in deinem Fall sowohl nach den Formulierungen des Tarifwerks als auch nach dem Handlungsspielraum des ArbG in jedem Fall machbar.
Kommentar von
knusperhase01knusperhase01 Hier:
Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Kommentar von
knusperhase01knusperhase01 Habe die Quelle vergessen: § 16 Abs. 2 S. 2-4 TV-L
Kommentar von
ralosavivralosaviv bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3Den Teil hatte ich nicht auf dem Schirm. Danke.
Kommentar von
SWGF1 Danke ersteinmal für die Antwort:
So habe ich das auch gesehen, nun wurde mir aber mitgeteilt, weil ich aus einer EG11 Stelle (also gehobener Dienst) in eine EG 13 Stelle (höherer DIenst) wechsel. Dies inklusive eine Neueinstellung sowie der Fakt, dass ich innerhalb des öffentlochen Dienstes wechsel, lassen nur eine Einstufung in Stufe 1 zu. Ich bin der Meinung ich habe 4 Jahre Berufserfahrung und kann diese auch als einschlägige Berufserfahrung geltend machen. Demzufolge Stufe 3.
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0Arbeitszeit bei DienstreisenAntwort von
Btravel Nach TVöD gehört die Reisezeit der Dienstreise nicht zur Arbeitszeit. "Nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit."
siehe: http://www.treffpunkt-betriebsrat.de/arbeitszeit_grundlagen
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1Kündigungsfrist des AN im Öffentlichen DienstAntwort von
hubkonhubkon
Hallo Federer,
sie schreiben:
Kündigungsfrist des AN im Öffentlichen Dienst. Hallo! Ich bin bereits seit mehr als 12 Jahren im Öffentlichen Dienst beschäftigt. Bei einer Kündigung habe ich ofiziell eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Gibt es Außnahmen außer dem Aufhebungsvertrag? Kann ich da irgendwie sofort raus? Ich habe einen Grad der Schwerbehinderung von 50%. Hilft das?<
Grundsätzlich zählen immer die vertraglichen Abmachungen!
Einzige Ausnahmen:
Unehrenhafte Entlassung wegen gravirender Delikte und Aufhebungsvertrag!
Stellt sich natürlich die Frage, warum jemand die sicheren Gefilde des öffentlichen Dienstes mit Gewalt verlassen will und das auch noch im Zusammenhang mit Schwerbehinderung?
Die Agentur für Arbeit wird da wenig Verständnis aufbringen für den Fall, daß Sie dort im Anschluß an die Vertragsauflösung Leistungen geltend machen wollen.
Da wäre es doch allemal vernünftiger, das Dienstverhältnis ruhen zu lassen!
Um Ihnen weitere Auskünfte/Tipps zu geben, wäre es aber angebracht,daß Sie weitere Infos über Ihre eigentlichen Bewegründe kund tun.
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Kommentar von
Federer Hallo Konrad! Vielen Dank für die nette Antwort!
Es geht darum zu einer anderen Stelle, ebenfalls im Öffentlichen Dienst, zu wechseln. Eine andere Behörde.
Allerdings wäre die Stelle früher als erst nach der Kündigungsfrist anzutreten.
Kommentar von
hubkonhubkon Hallo Federer, danke für Ihre Nachricht! Stellen Sie in Ihrem eigenen Interesse vor einer Vertragsauflösung sicher, daß Sie keine Nachteile erleiden, was Zusatzversorgung, Kündigungsschutz und andere diverse, in 12 Jahren erworbene Sonderpriviliegien anbelangt! Ebenso sollten Sie auf jeden Fall auf eine schriftliche Einstellungsgarantie ohne Probezeit bestehen! Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit Konrad
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0Kündigungsfrist des AN im Öffentlichen DienstAntwort von
lugosi67lugosi67
weiß zwar nicht die gründe weshalb man im öffentlich dienst kündigen will, aber wenn du da wirklich weg willst und die nicht mit sich handeln lassen dann bleinbt dir nichts anderes als der aufhebungsvertrag. gtt sei dank hilft dir da auch deine behinderung nicht weiter außer die arbeit schränkt dich in deiner grunderkrankung nch weiter ein. ich finde es einfach falsch aus seinen krankheiten oder behinderungen sich vorteile erschleichen zu wollen, mach ich auch nicht.
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1Kündigungsfrist des AN im Öffentlichen DienstAntwort von
Danip2212Danip2212
Deine Schwerbehinderung spielt da keine Rolle. Du bist trotzdem an deine Verträge gebunden! Warum auch nicht?
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1Kündigungsfrist des AN im Öffentlichen DienstAntwort von
RatgeberkoenigRatgeberkoenig
Stichwort: Aufhebungsvertrag
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0Stichtagsregelung für Urlaubsanspruch ab 2013 für Beschäftigte im öffentlichen DienstAntwort von
hartycathartycat
Du kannst alles leicht ausrechnen lassen auf: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/tr/2010?id=tvoed-vka-pr-2010c
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1Neuer Tarifabschluss Öffentlicher Dienst! Müsste nicht schon mehr ausgezahlt werden?Antwort von
martinrosenheimmartinrosenheim
Hallo LordofThunder,
mein Vorredner hat recht, der Tarifabschluss musste erst noch förmlich von der Gewerkschaftsbasis per Urabstimmung genehmigt werden; Erklärungsfrist für die Gewerkschaften läuft dieser Tage aus.
DANN müssen aber auch noch Redaktionsverhandlungen - d.h. das "druckreife" Ausfertigen des neuen Tariftextes, neue Entgelttabellen etc. erarbeitet werden. Das wird sicher auch noch etwas dauern, der Teufel liegt im Detail ...
Ich rechne frühestens mit einer erhöhten Entgeltzahlung im Juni 2012, dann natürlich auch rückwirkend.
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02. Ladendiebstahl-- Folgen????Antwort von
r02d02 Welche Kündigung? Als Beamtin wenn dann Entlassung nach § 30 BBG. Der Verlust der Rechte ist geregelt in § 41 BBG. Jetzt kommt es nur auf deine Stellung an, BAW , BAP oder BAL . Letztere ist die sicherste - bei den zwei davor ist deine Rechtsstellung schwächer. Auch wegen zweimaligem Diebstahls wird deine Laufbahn nicht beendet sein. Du hast jedoch die Pflicht deinem Dienstherrn über alle Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
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1Kindergeld Rückwirkend beantragen im öDAntwort von
r02d02 Grundsätzlich stimmt dies nicht. Da Leistungsverwaltung, wird die Behörde nur auf Antrag tätig. Und dann wird auch nur ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag vorlag. Eine genaue Erklärung sollte §§ 60 ff EStG leisten. Kann dies jedoch nicht 100% beurteilen.
Kommentar von
Mathrigo Kindergeld kann im Normalfall, rückwirkend, bis zu vier Jahre gezahlt werden. Deine Antwort....nur ab dem Monat gezahlt.....ist verkehrt, da nach dem EStG gezahlt wird und hier das steuerliche Kalenderjahr von Januar bis Dezember des jeweiligen Jahres berücksichtigt wird. Die normale Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.
Vielen dank, wie kommst du auf diese zahl?