Hier werden die neuesten Antworten gelistet.
Wer seine Arbeitslosigkeit absichtlich oder grob fahrlässig herbei führt, muss mit eine Sperrzeit rechnen. Entschieden wird trotzdem nach Einzelfall. Es kommt auf die Begründung an. Es kann ja durchaus ein wichtiger Grund zur Eigenkündigung vorlieen
nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen, wie dieses Urteil hier zeigt:
http://www.geizkragen.de/magazin/arbeit-und-beruf/arbeitsrecht-muendlich-ausgesp...
oder hier: http://www.rechtlegal.de/aktuellesnews/urteile/arbeitsrechtsurteile/a002.html
Bei fristloser Kündigung durch den AG gibts übrigens auch eine Sperre.
Kündgung muss schriftlich festgehalten werden? Stimmt so gar nicht!
bitmap am 14. Dezember 2009 13:06 Na was stimmt denn dann?

ein arbeitsvertrag und dessen kündigung bedürfen in deutschland vom gesetzgeber nicht der schriftform. du kannst mündlich kündigen. siehe anjanni...ohne widerspruch=akzeptiert. und ja, du bekommst alg.
bitmap am 14. Dezember 2009 13:08 ''ein arbeitsvertrag und dessen kündigung bedürfen in deutschland vom gesetzgeber nicht der schriftform.''
Die Kündigung bedarf sehr wohl der Schriftform.
Einfach mal § 623 BGB ergooglen.
FlohMaster am 14. Dezember 2009 13:15 du hast recht...sry. der vertrag nicht, die kündigung schon.

wenn es das erste mal ist wo du etwas mit dem arbeitsamt zu tun hast, dann bekommt er auch keine sperrfrist, bei mir war es doch genauso wie bei ihm,geh mit dem kündigsschreiben deines chef zum amt und rede mit den, da gibt es keine probleme
bitmap am 14. Dezember 2009 13:16 ''wenn es das erste mal ist wo du etwas mit dem arbeitsamt zu tun hast, dann bekommt er auch keine sperrfrist''
Wo hast du denn das her? Eine Sperrfrist hat jedenfalls nichts damit zu tun, wie oft man schon mit der Arbeitsagentur zu tun hatte.
PBFan am 14. Dezember 2009 13:35 das arbeitesamt interesiert doch nicht warum man gekündigt wurde, die wollen wissen wer gekündigt hat, so war es zumindestens bei mir, ich habe bei meinem chef mündlich gekündigt, er hat danach dann mir das kündigsschreiben gegeben, wo dabei steht das er mir dann gekündigt hat, das hab ich am arbeitsamt gegeben, und dann gab es auch keine sperrfrist
bitmap am 14. Dezember 2009 17:50 ''das arbeitesamt interesiert doch nicht warum man gekündigt wurde''
Das interessiert die sehr wohl. Hast du dir schon mal eine Arbeitsbescheinigung genauer angeschaut?
Wer seine Arbeitslosigkeit selbst herbei führt, wird mit Sperrzeit sanktioniert, Das ist die Regel. Entschieden wird trotzdem der Einzelfall. Es kommt auf die Begründung an. WARUM gekündigt
PBFan am 14. Dezember 2009 13:38 das arbeitsamt weiß doch dann gar nichts von eine mündlichen kündigung????? die sehen das kündigsschreiben von meinem chef und das wars, so war es bei mir und ich bekam auch keine sperrfrist
bitmap am 14. Dezember 2009 17:56 ''das arbeitsamt weiß doch dann gar nichts von eine mündlichen kündigung?''
Das http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/V-Alg-Arbeitsbescheinigung.pdf muss der Arbeitgeber ausfüllen und kann das mit der mündlichen Kündigung des Arbeitnehmers da auch mit reinschreiben.
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet sein...! SO steht es im Kündigungsschutzgesetz. Solltest du Kündigen gibt es normalerweise einen Aufhebungsvertrag den beide Seiten anerkennen müssen.
Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen, soweit ich weiß.
Beim Arbeitsamt meldest du dich bei Kündigung du hast ja dann noch 4 Wochen bis du Arbeitssuchend bist.
$623 BGB Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ist doch Schriftform.
Dein AG hat deinen Satz aufgegriffen und dir die Kündigung damit bestätigt.
Wenn du nicht dagegen Wiederspruch einlegst, wirst du auch eine Sperrfrist bekommen.
bitmap am 14. Dezember 2009 13:05 ''Ist doch Schriftform.
Dein AG hat deinen Satz aufgegriffen und dir die Kündigung damit bestätigt.''
Nein, so einfach ist es dann doch wieder nicht.

Er ist deinem Wunsch gefolgt, die Kündigung erging aber von Dir. Das der Agentur erst einmal klarmachen wird dich einige Nervenzellen kosten, eine Sperre absehbar, da du ja die Initiative ergriffen hast.

''und es gibt auch keine Sperrfrist vom Arbeitsamt oder?''
Warum sollte es da keine geben? Der Gesetzestext macht das nicht an einer Kündigung fest.
bitmap am 14. Dezember 2009 13:03 ''(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1 . der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), ...''

nein das war bei mir mal genauso wie bei dir, bei mir gab es dann auch keine sperrfrist vom arbeitsamt.
Wenn Du dem Schreiben nicht widersprochen hast, wird es so gelten. Und dann wirst Du auch gesperrt.
Du kannst dem Schreiben natürlich widersprechen...
DerSteppenwolf am 14. Dezember 2009 13:01 exakt, mit dem Schreiben wird es "nachweißlich"
"nachweislich"
Wenn man zu seinem Chef sagt dass man kündigen möchte, aber nichts schriftlich gemacht hat, der Arbeitgeber einen dann abmeldet und einem eine Schreiben schickt, in dem steht, dass man selbst mündlich gekündigt hat entspricht das also nicht dem Gesetz und die Kündigung ist eigentlich vom Arbeitgeber aus und es gibt auch keine Sperrfrist vom Arbeitsamt oder?

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;die elektronische Form ist ausgeschlossen.(§ 623 BGB)
Ich Arbeite jetzt seit 1995 in dem gleichen Betrieb habe auch kein Arbeitsvertrag es kann einem doch nichts besseres passieren. Aber kündigen würde ich schriftlich.

AUf jeden Fall ist dein AG verpflichtet, dir spätestens 1 Monat nach Beginn deines Arebitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu geben! ** Eine ordentliche Kündigung MUSS IMMER schriftlich erfolgen!**
einen mündlichen Arbeitsvertrag sollte überhaupt net mal machen aber ich glaub schon das er des darf

JA! Grund: Eine Frist des Arbeitsvertrages, gillt nur schriftlich..
bitmap am 11. Dezember 2009 09:41 Falsch.
Ja aber schwer.Mit Mündlichen Verträgen hast teilweise sogar noch mehr Rechte.Meinem Kollegen gings mal so, der hat vor Gericht gewonnen damals.
Savas1987 am 11. Dezember 2009 09:36 
nein sowas muss schriftlich sein, sonst kannste das ja nicht beweisen.