Es kommt darauf an, ob jemand als Lehrling, Geselle oder Meister aufgenommen wurde.
Es gab bestimmte Voraussetzungen, um in eine Zunft aufgenommen zu werden. Anfangs (13. Jahrhundert) waren dies:
Im Laufe der Zeit (Spätmittelalter, frühe Neuzeit) wurden die Anforderungen vermehrt.
Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts (je nach Gewerbe, Region und Verfassung der jeweiligen Stadt in unterschiedlicher Weise) kamen zu zusätzliche Forderungen wie:
eheliche Geburt
„ehrliche“ Geburt (Abstammung von „ehrlichen Leuten; bestimmte Berufe/Gewerbe/Tätigkeiten, gesellschaftliche Gruppen galten als „unehrlich, d. h. nicht ehrbar)
freie Geburt
deutsche Geburt
Ehrlichkeit/guter Leumund
Hinsichtlich des Erfordernisses des Bürgerrechtsnachweises gab es starke Abweichungen, in vielen Fällen galt das Zunftrecht – mit Ausnahme der Ausübung höherer städtischer Ämter – als ausreichend.
Seit der Wende vom 14.zum 15. Jahrhundert bis zum 16. Jahrhundert kamen neue Bedingungen hinzu:
abgesehen von der vollständig absolvierten Lehre (Lehrling) die Wanderzeit (Geselle)
Ableistung einer Muthzeit (Zeit der Anwartschaft und Probe)
Anfertigung eines Meisterstückes (vor allem von hochspezialisierten und kunstfertigen Gewerben wie der Goldschmiederei und regional organisierten Handwerkerbünden
Nur Meister erlangten Gewerberecht und übernahmen damit bestimmte Pflichten:
Beschwören und Befolgen der Zunftordnung
Zahlung der im 15. Jahrhundert häufig ansteigenden Zunftaufnahmegebühren
Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge (Stubengeld, Angaben für Kirche und Spital)
Präsenz bei Zunftversammlungen wie gemeinsamen Gottesdiensten und Totenfeiern
Beteiligung an gegebenenfalls über die Zünfte organisierten Militärdienste und militärischen Leistungen für die Stadt
Die Aufnahme des Lehrlings in die Zunft nach einer Probezeit von 2 – 4 Wochen geschah in der Regel ohne größere Förmlichkeiten vor wenigen Vertretern der Zunft (Zunftmeister und –schreiber).
Die Beendigung der Lehre geschah ohne jede förmliche Prüfung durch einen Akt des Ledig- oder Freisprechens.
Die Freisprechung der Lehrlinge von dem jeweiligen Gewerbe oder genauer die förmliche Aufnahme in den Kreis der Gesellen war zum Teil mit besonderen Ritualen verbunden wie dem des Namens-vertrinkens und Namens-schenkens.
Ein Meister mußte gewerbliche Fertigkeit, Besitzen von Handwerkzeug und Rohstoffen, guten Leumund und freie eheliche Geburt nachweisen.
einführende Information enthalten:
Knut Schulz, Geselle. In: Lexikon des Mittelalters, Band 4: Erzkanzler bis Hiddensee. München ; Zürich : Artemis, 1995, Spalte 1386 – 1387
Knut Schulz, Lehrling. In: Lexikon des Mittelalters, Band 5: Hiera-Mittel - Lukanien. München ; Zürich : Artemis, 1991, Spalte 962
Knut Schulz, Meister. In: Lexikon des Mittelalters. Band 6: Lukasbilder bis Plantagenêt. München ; Zürich : Artemis, 1993, Spalte 480 – 481
Knut Schulz, Zunft A. Westen I. Allgemein und deutscher Bereich. In: Lexikon des Mittelalters. Band 11: Werla bis Zypresse. München : LexMA-Verlag, 1998, Spalte 686 - 691
Christian Tiefenbacher-Hudson, Zünfte. In: Sachwörterbuch der Mediävistik. Herausgegeben von Peter Dinzelbach. Stuttgart : Kröner, 1992 (Kröners Taschenausgabe ; Band 477), S. 912 – 923
Bei der Aufnahme als Geselle hat es Bräuche gegeben, z. B. mit Grußformeln und Verkleidungen.
Zum Teil humorvolle Rituale haben sich zumindest in einer späteren Zeit teilweise auch in eine derbe Richtung entwickelt.
Klaus Kramer, Installateur - ein Handwerk mit Geschichte : ein Bilderbogen der sanitären Kultur von den Ursprüngen bis in die Neuzeit. Herausgeber: Hansgrohe, Öffentlichkeitsarbeit. Schramberg : Kramer, 1998 (Hansgrohe-Schriftenreihe ; Band 2); S. 161 (auf die Neuzeit bezogen):
„Nach Beendigung der Lehrzeit erfolgte – vor versammelten Gewerk und geöffneter Zunftlade – die Lossprechung des Jungen und damit die Aufnahme in die Gesellenschaft. Auch hier wurde der frisch gebackene Geselle wieder zur Kasse gebeten. Sechs Taler forderte die Zunftkasse, zwei Taler erhielten die Gesellen für ein zünftiges Trinkgelage. Darüber hinaus mußte der Freigesprochene sämtliche der Zunft samt Frauen und Kindern zum Schmaus laden. Im Fall eines freigesprochenen Berliner Buchbinders im Jahr 1603 handelte es sich hierbei um eine Speisefolge von „drei Gerichten mit Butter und Käse und eine Tonne Bier“. Von Seiten der Handwerksgesellen erwartete den ehemaligen Lehrling jetzt das ‚Gesellenmachen‘, das ursprünglich mit Reden und Sinnsprüchen den Eintritt in einen neuen Lebensabschnitt und das Mannesalter symbolisierte. Im 17. Jahrhundert hatte dieses ‚Schleifen‘, ‚Taufen‘ und ‚Hobeln‘ solche Formen angenommen, daß die hierbei vorkommenden schweren körperlichen Mißhandlungen, durch Edikte und unter Androhung hoher Strafen eingedämmt werden mußten.“
ich habe doch geschrieben das ich schon recherchiert (=gegoogelt) habe! -.-