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hey franca. ich habe derzeit einen ähnlichen fall. meine vermieterin lehnt den einzug meines lebensgefährten ebenfalls ab. wie ist die geschichte bei euch weitergegangen? ist der freund deiner freundin trotz der ablehnung seitens deines vermieters trotzdem eingezogen? gruß!

Ich habe den Genossenschaftsanteil meinem Sohn zum Geburtstag geschenkt, aber rausschmeissen kann ich ihn deshalb nicht.Sind 2 Ppaar Schuhe. Ausschlaggebend ist der Mietvertrag, wenn du da namentlich eingetragen bist kann sie machen was sie will, aber rausschmeissen ist nicht. Du brauchst auch nicht im Schnee auf der Straße bleiben, die netten Herren in grün machen da bei deiner Freundin jetzt gleich klar, daß du rein darfst und mußt. Menschlich gesehen ist die Klamotte ja wohl leider so, daß die Perspektive eines Zusammenlebens nicht mehr gegeben ist. Aber wenn du ausziehst, aus freien Stücken, dann laß dich aus dem Mietvertrag streichen, sonst bist du zukünftig Zhlungspflichtig, wenn sie nicht alle Zahlungen an die Genossenschaft leistest. Egal, ob du da wohnst oder nicht. Ist eben ein formaler Akt.
DivineTime am 20. Dezember 2009 20:30 Okay, danke dir :)
DivineTime am 20. Dezember 2009 20:30 Okay, danke dir :)

Gegenüber dem Vermieter bist du hinsichtlich der Miete haftbar. Rechtlich gesehen hindert dich deine Freundin daran, deine Rechte wahrzunehmen. Im Falle du zur Kasse gebeten wirst, kannst du bei deiner Freundin regressieren. Selbsverständlich könntest du auf Einhaltung des Mietrechtes klagen. Aber was soll das bringen? Streiterei bis zu Handgreiflichkeiten, Bosheitsakte, Polizeieinsätze. Das macht keinen Sinn.

Sie kann Dich nicht auf die Strasse setzen...ihr müsst Euch einigen...dass einer auszieht...Ihr solltet Euch auch genügend Zeit geben,um was Neues zu finden...redet miteinander....
DivineTime am 20. Dezember 2009 20:23 Will sie nicht. Sie dreht vollkommen am Teller.

Sie ist sozusagen der Hauptbezahler. Also Miete und alles geht von ihrem Konto ab aber ich überweis ihr dann die Hälfte. In der Genossenschaft ist auch nur sie und im Mietvertrag steht sie halt drin aber ich bin als Wohnpartnerin eingetragen und wenn Post kam oder sowas, standen auch immer beide Namen auf dem Umschlag.
Wenn sie bei der Genossenschaft im Mietvertrag steht, hast Du leider schlechte Karten. Sorry, habe überlesen, das ihr Beide drinsteht. Dann kann sie das natürlich nicht machen.

Das wird nichts auf Dauer - seh Dich nach einer eigenen Bude um !
DivineTime am 20. Dezember 2009 20:22 Ich werd mich so auch nicht behandeln lassen aber ich werd ihr die Schlüssel und alles nicht geben, solange ich Miete bezahlt habe. Ich finde, ich habe ein Recht in diese Wohnung zu gehen, solange ich meinen Teil bezahlt habe.
Hoffentlich geraten wir nicht mal an solche Mieter..... Sollten wir etwas vergessen, im Mietvertrag schriftlich zu fixieren, räumt man uns dann die Bude leer. Aber aus den Beiträgen habe ich gelernt. Ich werde demnächst von potentiellen Mietern Referenzen verlangen und entspr.bei Vor-Vermietern nachfragen.
Also ich an deiner Stelle würde die Küche mitnehmen, im Mietvertrag steht nichts von der Küche und die Vermieterin müßte wenn sie auf die Küche besteht erst einmal Nachweisen das Sie diese gekauft hat, was Sie sicherlich nicht kann.
Vielleicht muß´aber der Mieter be weisen, daß es seine Küche ist? Vielleicht hat auch die Vermieterin noch die Rechnung der Küche. Nichts geht stillschweigend in eines anderen Besitz über, nur weil es nicht im MIetvertrag vermerkt wäre,sonst könnte man ja so allerhand aus einem Haus rausschleppen....
Hm...ich denke da steht ja Aussage gegen Aussage und ich bin mir ja zu 70% sicher, dass ich dem Vormieter etwas für die Küche gegeben habe...Werde wohl den Weg gehen, dass ich sie mitnehem und der Vermieterin sage, es ist meine. Die kümmert sich hier um gar nichts und letzt endlich muss sie mir erst mal beweisen, dass die Küche zum inventar gehört. Und wie will sie das machen, wenn sie es mir im Mitetvertrag nicht angegeben hat?
Ja...war auch genau mein Gedanke...Danke für die Antwort

Die würde ich mitnehmen hatte auch schon mal so ein Teil. Für Singels sind die sehr praktisch.Schöne Grüße aus Gelsenkirchen. ;-)
Für die neue Wohnung habe ich ne große Küche gekauft, aber den kühlschrank brauche ich un die Schränke stelle ich mir in den Keller...hier war sie praktisch, das stimmt;-)

üblich ist es das gemietetes Inventar mit im Mietvertrag aufgeführt ist. Also wenn dort nichts steht, nehme sie mit
Ja, das habe ich jetzt auch schon von mehreren gehört-auch aus dem Freundeskreis...
Ich würde als Laie sagen, dass, wenn kein Übergabeprotokoll mit der Küche vermerkt worden ist und auch im Mietvertrag nichts steht, du die mitnehmen kannst :P Aber ist nur die Meinung eines Laien - keine Garantie.
Edit: Ich würds testen. Ne Wohnungsabnahme muss ja erfolgen und wenn sie dann dich drauf anspricht, wo die Küche ist, sagst, du bist von ausgegangen, du hättest sie damals abgekauft ... Kannst es ja einfach mal versuchen :D
Ja, so sehe ich es auch...Danke für die Antwort
Du kannst nicht einfach etwas mitnehmen, das Dir nicht gehört. Du wirst mit der Vermieterin darüber sprechen müssen, sonst wäre es leicht auch Diebstahl.

Wenn zwischen Makler und Verwalter ein kausaler Zusammenhang besteht, die wirtschaftliche Trennung der beiden Unternehmen also nur den Zweck verfolgt Provisionen zu schinden, so ist die Berechnung einer Provision unzulässig! Ferner kann der neue Mieter Vorkenntnis geltend machen. Auch von daher wäre ein Makler in solchem Falle nicht provisonsberechtigt. Die Frage ist natürlich, ob dann der jetzige Untermieter einen Mietvertrag erhält. Bekanntlich stirbt der Untermeitvertrag bei Beendigung des Hauptmietvertrages.
Ist der Makler selbst Verwalter oder Vermieter der Wohnung, stehen ihm keinerlei Ansprüche auf die Provision zu. Das Gleiche gilt in dem Fall, dass eine Gesellschaft Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist und der Makler eine rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung an dieser Gesellschaft besitzt. Nach § 2 Abs. 1 WoVermRG steht dem Wohnungsvermittler einen Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.