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Mietrecht - neue und gute Antworten

Mietrecht - neue und gute Antworten

Hier werden die neuesten Antworten gelistet.

Nebenkosten: Aufzug für Ergeschosswohnung ?!

neomatt
beantwortet von neomatt am 30. August 2008 14:26
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Leider muss man auch als EG-Mieter den Aufzuganteil zahlen, ging mir auch so. Was die Nachforderung angeht: für mehr als den letzten Abrechnungszeitraum kann doch nach neuem Recht nichts mehr verlangt werden, und das muss nach spätestens 12 Monaten passiert sein.


Nebenkosten: Aufzug für Ergeschosswohnung ?!

anonym
beantwortet von Vectri92 am 30. August 2008 14:26
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hat sie den einen keller? dann muss sie auf jeden fall zahlen, also in zukunft, die 550 euro muss sie definitiv nicht nachzahlen!

gruß Denis


Nebenkosten: Aufzug für Ergeschosswohnung ?!

nicht die  schon wieder ;-)
beantwortet von nicht die schon wieder ;-) am 30. August 2008 14:25
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Was die Nachzahlung angeht, muss erst mal festgestellt werden, für welchen Zeitraum diese sein soll.

Ansonsten hat sie wohl Pech und muss zahlen: http://www.focus.de/immobilien/mieten/urteile/aufzugskostenaid24753.html


Nebenkosten: Aufzug für Ergeschosswohnung ?!

TawaGirl
beantwortet von TawaGirl am 30. August 2008 14:23
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Bei dem Betrag von 550 Euro lohnt es sich den Jahresbeitrag für den Mieterschutzbund zu investieren und dort eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Wenn dieser Betrag zu unrecht verlangt wird, dann wird der Mieterschutzbund an die Wohnungsgesellschaft einen entsprechenden Brief aufsetzen. LG TawaGirl


Nebenkosten: Aufzug für Ergeschosswohnung ?!

andreas48
beantwortet von andreas48 am 30. August 2008 14:22
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also Nachzahlen darf und dürfte kein Thema sein, denn es gibt Verjährungsfristen...

jedoch ist rechtlich relevant, daß auch der Mieter der EG-wohnung Aufzugskosten zu tragen hat und dazu gibt es genügend Grundsatzurteile verschiedener Instanzen





Nebenkosten: Aufzug für Ergeschosswohnung ?!

anonym
beantwortet von Klabauter am 30. August 2008 14:22
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Ich denke, sehr gewichtig ist, was im Mietvertrag steht, ob dieser Punkt extra erwähnt wird. Ein Neubesitzer kauft meistens mit allen Rechten und Pflichten, und zu den Pflichten gehören alle Mietverträge, die einzuhalten sind.

Mieterschutzbund fragen?


Wie verhält es sich mit Renovierung bei Einzug in eine Mietwohnung?

anonym
beantwortet von coolpix am 30. August 2008 12:42
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Ich will jetzt auch eine 4 Zimmerwohnung vermieten. Da mach ich es genau so ... der Mieter steicht seine Wohnung selbst nach seinem Geschmack, und kann dann beim Auszug die Wohnung im Besenreinen zustand übergeben. Ich bin doch nicht blöde mache selbst oder bezahle die Renovierung z. B. auf Farbe weiss selbst, dem Mieter passt das vieleicht nicht und macht paar Tage später dann seine farbliche Geschmacksrichtung rein. Bin bisher damit bestens gefahren.


Mieter will Geld zurück?

anonym
beantwortet von floppi123 am 30. August 2008 11:29
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ich habe die Quadratmeter aus dem Bauplan. er hat auch die ganze Wohnfläche voll ausgenutzt. er war nicht eingeschränkt in der wohnung. 2 jahre hat er ohne probleme drin gewohnt ohne beschwerden und jetzt sowas.


Mieter will Geld zurück?

vollyhn
beantwortet von vollyhn am 30. August 2008 11:29
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Da die Abweichung mehr als 10% ausmacht, kann der Mieter zuviel bezahlte Miete zurück verlangen. Voraussetzung ist natürlich zunächst, dass dieBerechnung des Mieters zur Wohnfläche stimmt.

http://kuerzer.de/uNmkdWj5f


Mieter will Geld zurück?

anonym
beantwortet von Lucille am 30. August 2008 11:27
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Ja, er kann das Geld rückwirkend fordern. (höchstens 2 J.) Du solltest am besten dich mit dem Mieter gütlich einigen und einen vernünftigen Betrag aushandeln. Klagen ist schließlich für beide Parteien teuer und nützt niemand außer natürlich den Anwälten. Da du spätestens jetzt Kenntnis von der Rechtslage bei der Berechnung von Wohnraum Kenntnis hast, rate ich dringend auch die anderen Mietverträge zu ändern. Ansonsten kann man die arglistige Täuschung vorwerfen oder Betrug.

Kommentar von Lucille am 30. August 2008 11:34

lies dazu auch: Minderung der Miete sind wir berechtigt gemäß 536 BGB 2. Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete gemäß Paragraph 812 BGB. Sobald die tatsächliche qm Zahl mehr als 10 % von dem angegebenen qm abweicht



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