Grundsätzlich hast du einen Anspruch auf Verringerung deiner Arbeitszeit aus § 8 TzBfG, da dein Arbeitsverhältnis nach § 8 I TzBfG mehr als 6 Monate bestanden haben dürfte und wohl kein Ausschlussgrund für ein solches Verlangen nach § 8 VI TzBfG existiert.
Der Arbeitgeber hat demnach (betrieblich ist das TzBfG nach § 8 VII anwendbar, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind), soweit du den Antrag mit der 3-Monatsfrist des § 8 II TzBfG stellst, deine Arbeitszeit zu reduzieren, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen, § 8 IV TzBfG.
Bevor du an Arbeitslosigkeit denkst, solltest du also zunächst mal diesen Antrag beim ArbG stellen.
also 90% bzw. 70% von dem letzten lohn, und nicht von dem satz der arbeitsagentur, obwohl ich nur eine woche dort gearbeitet habe?