Die Kasse zahlt das, aber natürlich unter Voraussetzungen.
Dafür gibt es das Sozialgesetzbuch V.
Die Kasse zahlt das, aber natürlich unter Voraussetzungen.
Dafür gibt es das Sozialgesetzbuch V.
Hallo,
es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts, dass nach solch einer Unterbrechnung erneut 18 Monate Bindungswirkung nach § 175 SGB V beginnen.
Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V regelt nur die Leistungen, man ist in dieser Zeit nicht den Mitgliedern gleichgestellt.
Es gab in de Vergangenheit zwei Möglichkeiten:
man konnte am 15.8. innerhalb von 2 Wochen die Krankenkasse wechseln.
man konnte nach dem 12.8. innerhalb von drei Monaten eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen und pro Tag der Unterbrechung ein Dreißigstel von 150 Euro Beitrag zahlen. Dan gäbe es keine Unterbrechung.
Da beide Fristen abgelaufen sind, bleiben jetzt nur folgende Möglichkeiten:
jetzt zum Ende der 18 Monate kündigen
bei der nächsten Unterbrechung (z.B. Arbeitgeberwechsel, Arbeitslosigkeit) sofort die Krankenkasse wechseln
bei der Einführung eines Zusatzbeitrages bei der jetzigen Krankenkasse umgehend die Krankenkasse zu wechseln.
Im Übrigen kann man immer die gewünschte Krankenkasse nach Tipps fragen. Die machen das gerne! :-)))
Gruß
RHW
Danke Dir für die Antwort! Aber dann verstehe ich wirklich nicht, wieso die lieber einen Blindenhund finanzieren als Untersuchungen, der kostet doch ein Heidengeld... < kopfkratz>
Das Problem ist, dass schon Untersuchungen finanziert werden, wenn die medizinisch notwendig sind.
Aber eben erst dann.
Glaukomuntersuchung ist eine IGel-Leistung
Ebenso wie Knochendichtemessung.