Nein.
Offenbar besteht bei Euch ein großes Mißverständnis im Bezug auf das WEG.
- Der Beirat kann seine Meinung sagen. Aufträge hat der Beirat aber nicht zu erteilen. Das muß der Verwalter ignorieren. Denn einzig das Gesetz, die Teilungserklärung, sein Vertrag und Beschlüsse der Wohnungseigentümer verpflichten den Verwalter.
- Wenn die WE-Versammlung die Kündigung des Gasversorgervertrages beschlossen hat, dann hat der Verwalter diesen Beschluß unverzüglich umzusetzen. Es ist Sache der WE-Versammlung einen Kündigungstermin zum späteren Zeitpunkt festzusetzen. Tut sie dies nicht, hat der Verwalter den frühest möglichen Kündigungstermin umzusetzen.
- Im Wohnungseigentumsrecht wird anders als im Mietrecht nicht abgegrenzt. Das bedeutet, dass am Ende des Wirtschaftsjahres der "Hammer fällt". Ausgaben, die danach getätigt werden müssen im darauffolgendem Jahr abgerechnet werden und dies auch dann, wenn sie das Vorjahr betreffen. Die einzige Ausnahme bildet die Heizkostenabrechnung, bei der abgegrenzt werden darf. Insofern taugt euer neuer Verwalter nicht viel, wenn er das nicht weiß (Er sollte sich § 16 und 28 WEG mal durchlesen).
- Derjenige der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Beschlussfassung) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat auch die Kosten zu tragen und dies auch dann, wenn er die Kosten nicht verursacht hat, sondern wie bei Dir der Vorgänger. Damit hat Dein Vorgänger völlig recht, wenn er sich nicht an den Kosten beteiligen will. Allerdings kann eine abweichende Regelung im Kaufvertrag, der die WEG aber nichts angeht, vereinbart sein. In diesem Fall müßtest Du auf zivilrechtlichem Wege Deine Forderung bei dem Vorgänger geltend machen.
- Theoretisch kann man jeden auf Schadenersatz verklagen, aber in den meißten Fällen ohne Erfolg. So auch hier. Wenn Ihr die Jahresabrechnung beschlossen und dem Verwalter Entlastung erteilt habt, dann ist die Sache überwiegend erledigt, sofern die Beschlüsse nicht angefochten wurden. Der einzig schmale Weg wäre lediglich der, dass Ihr den Fehler nicht bemerken konntet. Aber das erscheint sehr unwahrscheinlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob ihr den Fehler tatsächlich entdeckt, sondern nur darauf, ob Ihr oder einer von Euch (Beirat) ihn entdecken hätte können. Das ist bei Ablesewerten immer der Fall, weil jeder den Zählerstand überprüfen kann. Daher wäre genügend Zeit vor der Beschlussfassung gewesen, die Zählerstände zu überprüfen, diese mit der Abrechnung zu vergleichen und eine Korrektur zu verlangen.
Somit werdet Ihr wohl leer ausgehen. Klagen kannst Du aber jeder Zeit. Nur in diesem Fall nicht erfolgversprechend.
Vielen Dank für die ausführliche und fundierte Antwort!
Zu 1) Das war mir in der Tat nicht so klar. Zu 2) Meine Vorgänger sind über Jahre daran gescheitert, das Thema überhaupt auf die Tagesordnung der Sitzung zu bekommen (die TOP´s wurden nach Gutdünken erstellt. Missliebige Themen wurden dann halt weggelassen und konnten dann "leider leider" nicht entschieden werden). Zu 3) Es geht ausschließlich um die Heizkosten und das Wasser. Da die Zählerstände für 2010 nicht abgelesen sondern vom Versorger geschätzt wurden, gabs ne fette Nachzahlung in 2011 für 2010. In der Abrechnung für 2010 taucht dieser Posten aber nicht auf. Zu 4) nach der Logik hätte der Hausverwalter aber die Rückerstattung für 2010 an mich zahlen müssen. Die WEG-Sitzung war November 2011, ich stehe seit März 2011 im Grundbuch. Die Rückerstattung wurde aber im November 2011 an meinen Vorgänger überwiesen. Zu 5) Formal hast Du da wohl leider recht. Problem ist halt, dass diese auf einem Techem-Dokument basierte, das falsche Grunddaten enthielt. Richtig wäre gewesen: In 2010 angefallene Kosten auf Basis der Abrechnung/Zahlung im März 2011. An Techem geliefert und abgerechnet wurde: Vorauszahlungen in 2010 - Rückerstattung für 2009, weil die Buchung in 2010 stattfand. Hab ich mehrfach moniert und mich dann der Übermacht, die mir damals leider noch weismachen konnte, das das auch geht (als eine Option wie man abrechnet) ergeben.
Ja, der Vorverwalter hätte diesen Betrag an Dich auszahlen müssen. Da er dies nicht getan hat, muß der aktuelle Verwalter sich an den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wenden und das Geld zurück verlangen, wegen ungerechtfertigter Bereicherung.