Klage - neue und gute Antworten

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    Ist eine Klage an den Ex-Hausverwalter auf Schadenersatz erfolgversprechend?
    Antwort von Immofachwirt Immofachwirt

    Nein.

    Offenbar besteht bei Euch ein großes Mißverständnis im Bezug auf das WEG.

    1. Der Beirat kann seine Meinung sagen. Aufträge hat der Beirat aber nicht zu erteilen. Das muß der Verwalter ignorieren. Denn einzig das Gesetz, die Teilungserklärung, sein Vertrag und Beschlüsse der Wohnungseigentümer verpflichten den Verwalter.
    2. Wenn die WE-Versammlung die Kündigung des Gasversorgervertrages beschlossen hat, dann hat der Verwalter diesen Beschluß unverzüglich umzusetzen. Es ist Sache der WE-Versammlung einen Kündigungstermin zum späteren Zeitpunkt festzusetzen. Tut sie dies nicht, hat der Verwalter den frühest möglichen Kündigungstermin umzusetzen.
    3. Im Wohnungseigentumsrecht wird anders als im Mietrecht nicht abgegrenzt. Das bedeutet, dass am Ende des Wirtschaftsjahres der "Hammer fällt". Ausgaben, die danach getätigt werden müssen im darauffolgendem Jahr abgerechnet werden und dies auch dann, wenn sie das Vorjahr betreffen. Die einzige Ausnahme bildet die Heizkostenabrechnung, bei der abgegrenzt werden darf. Insofern taugt euer neuer Verwalter nicht viel, wenn er das nicht weiß (Er sollte sich § 16 und 28 WEG mal durchlesen).
    4. Derjenige der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Beschlussfassung) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat auch die Kosten zu tragen und dies auch dann, wenn er die Kosten nicht verursacht hat, sondern wie bei Dir der Vorgänger. Damit hat Dein Vorgänger völlig recht, wenn er sich nicht an den Kosten beteiligen will. Allerdings kann eine abweichende Regelung im Kaufvertrag, der die WEG aber nichts angeht, vereinbart sein. In diesem Fall müßtest Du auf zivilrechtlichem Wege Deine Forderung bei dem Vorgänger geltend machen.
    5. Theoretisch kann man jeden auf Schadenersatz verklagen, aber in den meißten Fällen ohne Erfolg. So auch hier. Wenn Ihr die Jahresabrechnung beschlossen und dem Verwalter Entlastung erteilt habt, dann ist die Sache überwiegend erledigt, sofern die Beschlüsse nicht angefochten wurden. Der einzig schmale Weg wäre lediglich der, dass Ihr den Fehler nicht bemerken konntet. Aber das erscheint sehr unwahrscheinlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob ihr den Fehler tatsächlich entdeckt, sondern nur darauf, ob Ihr oder einer von Euch (Beirat) ihn entdecken hätte können. Das ist bei Ablesewerten immer der Fall, weil jeder den Zählerstand überprüfen kann. Daher wäre genügend Zeit vor der Beschlussfassung gewesen, die Zählerstände zu überprüfen, diese mit der Abrechnung zu vergleichen und eine Korrektur zu verlangen.

    Somit werdet Ihr wohl leer ausgehen. Klagen kannst Du aber jeder Zeit. Nur in diesem Fall nicht erfolgversprechend.

    Kommentar von azrael013 azrael013

    Vielen Dank für die ausführliche und fundierte Antwort!

    Zu 1) Das war mir in der Tat nicht so klar. Zu 2) Meine Vorgänger sind über Jahre daran gescheitert, das Thema überhaupt auf die Tagesordnung der Sitzung zu bekommen (die TOP´s wurden nach Gutdünken erstellt. Missliebige Themen wurden dann halt weggelassen und konnten dann "leider leider" nicht entschieden werden). Zu 3) Es geht ausschließlich um die Heizkosten und das Wasser. Da die Zählerstände für 2010 nicht abgelesen sondern vom Versorger geschätzt wurden, gabs ne fette Nachzahlung in 2011 für 2010. In der Abrechnung für 2010 taucht dieser Posten aber nicht auf. Zu 4) nach der Logik hätte der Hausverwalter aber die Rückerstattung für 2010 an mich zahlen müssen. Die WEG-Sitzung war November 2011, ich stehe seit März 2011 im Grundbuch. Die Rückerstattung wurde aber im November 2011 an meinen Vorgänger überwiesen. Zu 5) Formal hast Du da wohl leider recht. Problem ist halt, dass diese auf einem Techem-Dokument basierte, das falsche Grunddaten enthielt. Richtig wäre gewesen: In 2010 angefallene Kosten auf Basis der Abrechnung/Zahlung im März 2011. An Techem geliefert und abgerechnet wurde: Vorauszahlungen in 2010 - Rückerstattung für 2009, weil die Buchung in 2010 stattfand. Hab ich mehrfach moniert und mich dann der Übermacht, die mir damals leider noch weismachen konnte, das das auch geht (als eine Option wie man abrechnet) ergeben.

    Kommentar von Immofachwirt ImmofachwirtImmofachwirt

    nach der Logik hätte der Hausverwalter aber die Rückerstattung für 2010 an mich zahlen müssen. Die WEG-Sitzung war November 2011, ich stehe seit März 2011 im Grundbuch. Die Rückerstattung wurde aber im November 2011 an meinen Vorgänger überwiesen.

    Ja, der Vorverwalter hätte diesen Betrag an Dich auszahlen müssen. Da er dies nicht getan hat, muß der aktuelle Verwalter sich an den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wenden und das Geld zurück verlangen, wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

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    Ist eine Klage an den Ex-Hausverwalter auf Schadenersatz erfolgversprechend?
    Antwort von Mihalev Mihalev

    hallo, ich wäre vorsichtig bei der Einschaltung eines Anwaltes . Es gibt ja im WEG Besitmmungen, nach denen sich die Abrechnung zu richten hat - und das ist nicht wie bei den Mietern das abgegrenzte Jahr, sondern der Zu- und Ablauf auf dem WEG - Konto. Bei Eigentümerwechsel ist dann die sog. Abrechnungsspitze zu beachten, d.H. der Eigentümer, der ausscheidet hat auch nicht automatisch Anspruch auf das Guthaben aus Vorjahren. Will sagen, laß erst mal die Abrechnung prüfen von eimem anderen Hausverwalter oder z.B. einem Dachverband. die Anwälte sind da nicht immer erste Wahl. Und auch bei der Kündigung des Gasvertrages zum falschen Termin würde ich erst mal bei der alten HV anfragen, ob es nicht eine gütliche Einigung ( z.B. über die Vermögenschadenshaftplichtversicherung der HV ) gibt. Ansonsten müßten ja alle Eigentümer beschließen, die HV zu verklgen und auch die Kosten vorschießen.

    Kommentar von azrael013 azrael013

    Hallo zurück, der neue Hausverwalter hat verkündet, dass die Abrechnung falsch ist, weil sie gegen die Heizkostenverordnung verstößt (ich habe ihn so verstanden, dass in Sachen Heizkosten eben gerade nicht nach Buchungsdatum sondern nach wirtschaftlichem Verbrauch abzurechnen ist). Wir haben jetzt in der Abrechnung für 2011 ~6000 Euro "Nachbelastung Vorjahr" aus der Fehlabrechnung. Eine gütliche Einigung mit dem Vorverwalter ist leider ausgeschlossen. Der wird auf Kontaktaufnahmen so reagieren wie immer, nämlich gar nicht. Der macht was er will und wie er es will. Die Eigentümer nerven nur und stören seinen ruhigen Betriebsablauf.

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    Ist eine Klage an den Ex-Hausverwalter auf Schadenersatz erfolgversprechend?
    Antwort von LinuxCobra LinuxCobra
    • was die kündigung des gasvertrags angeht : hatte der exverwalter den auftrag den gasvertrag zu kündigen wenn sein vertrag ausläuft ? wenn nicht sehe ich gute chancen, das er den ausgelösten mehrbetrag zahlen darf.

    • was die falschen abrechnungen angeht : sehe ich ebenfalls sehr gute chancen zumindest einen großteil zurückzubekommen -> diese ansprüche erlöschen erst nach 3 jahren ( also diesjährig noch bis 2009 ) ohne probleme einklagbar, ggf auch länger, falls eine hemmung geltend gemacht werden kann ( das die alte HV/Alteigentümer von rechnen keine ahnung hatte ist ja nicht dein/euer verschulden ) zudem wäre evtl zu klären ob die falschen werte wissentlich falsch übermittelt wurden.

    fazit : schnellstmöglich zu einem guten Anwalt - wegen der doch recht kurzen fristen die man hat.

    Kommentar von azrael013 azrael013

    Danke für die Antwort. Der Auftrag zum Versorgerwechsel kam von uns (Beirat). Es hat uns ein halbes Jahr gekostet, den Verwalter dazu zu bekommen, den Versorger zu wechseln. Aber natürlich wollten wir keine Harakiri-Aktion, die uns zwischenzeitlich in die Grundversorgung bringt.

    Kommentar von geige geigegeige

    Dann sollten Sie sich lieber Gedanken darüber machen, von Ihren Miteigentümern nicht selbst in die Haftung genommen zu werden. Ich hoffe doch, Ihre Verwaltung bzw. die Gemeinschaft hat durch Beschluß eine Beiratshaftpflichtversicherung für Sie abgeschlossen (wenn diese in geschildetem Fall überhaupt greift)

    Dem VBR obliegt gem. § 29 Abs.2 und 3 WEG die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, der Rechnungslegung und der Kostenvoranschläge. Vor der Beschlußfassung hierüber soll der VBR gegenüber den WEern in der Versammlung schriftlich oder auch mündlich eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

    Vermutlich nie so geschehen - oder?

    Über die gesetzl. geregelten Kompetenzen hinaus können dem VBR auch durch Beschluß der ETV im konkreten Einzelfall weitere Aufgaben übertragen werden, sofern dadurch die ureigenen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters nicht beeinträchtigt, eingeschränkt oder aufgehoben werden.

    Vermutlich nie so geschehen - oder?

    Die unnötige Mehrbelastung an Gaskosten würde ich mir, wäre ich Ihr Miteigentümer, von Ihnen wiederholen, da Sie weit über Ihre Befugnisse hinaus gehandelt haben.

    In den bestehenden Beirat würde ich mein Vertrauen nicht mehr legen und ebenfalls eine Neuewahl beantragen.

    Wünsche Ihnen viel Glück und gute Besserung.

    Kommentar von geige geigegeige

    @linux: Schadenersatzforderungen bezügl. in Bestandskraft erwachsener Abrechnungs-Beschlüsse und seien die Abrechnungen auch noch so falsch sind nicht realisierbar, s. Begründung in der Top-Antwort v. Immofachwirt.

    Kommentar von Tabaluga1961 Tabaluga1961Tabaluga1961

    linux is ja lustisch - Was ist WEG???

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    Unterhaltsklage bis 21
    RatgeberHelden Antwort von Eifelmensch Eifelmensch

    Der Unterhaltsanspruch wird ab der Inverzugsetzung, also dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einkommensauskunft oder Unterhaltszahlung fällig.
    Rückwirkend kann kein Unterhalt verlangt werden.

    Mit eigener Wohnung liegt dein Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle bei 670,-€ monatlich.

    Hierauf wird das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung angerechnet. In den meisten OLG-Bezirken kann ein ausbildungsbedingter Aufwand in Höhe von 90,-€ von der Azubivergütung abgezogen werden.

    Außerdem muss der Azubi BAB beantragen, welches, falls gewährt, ebenfalls auf den Bedarf angerechnet wird.

    Sollte dann noch ein Restbedarf bestehen, müsste dieser von beiden Eltern anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Einkommen und unter Berücksichtigung vorrangig Unterhaltsberechtigter und des jeweiligen Selbstbehaltes von 1150,-€ gezahlt werden.

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    Unterhaltsklage bis 21
    Antwort von isomatte isomatte

    Deine Eltern sind Dir gegenüber Unterhaltspflichtig wenn, - Sie finanziell in der Lage dazu sind ! - Das Deine Erste Ausbildung ist ! Dabei kommt es nicht auf Dein Alter an,Du könntest auch über 25 sein . Das Trifft im übrigen nicht nur auf die erste Ausbildung zu,sondern auch wenn man zum Beispiel Studiert und schon über 25 ist . Man muss dann nur Nachweisen,das man das Studium nicht unnötig verlängert hat ! Außerdem hast Du bis Ausbildungsende,Anspruch auf Dein Kindergeld .

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    Unterhaltsklage bis 21
    Antwort von mocmo mocmo

    Deine Eltern sind meines Wissens nach unterhaltspflichtig solange du eine Ausbildung machst oder die Schule besuchst. Glaub bis maximal 25 (?)

    Aber zu 100% solang du ne Ausbildung machst. Du kannst auch bei der Familienkasse veranlassen dass du dein Kindergeld bekommst. Hab ich auch so gemacht, wobei meine Eltern meine Wohnung finanzieren.

    Kommentar von Eifelmensch EifelmenschEifelmensch

    Deine Eltern sind meines Wissens nach unterhaltspflichtig solange du eine Ausbildung machst

    Aber nur wenn der Azubi bedürftig ist. Dazu hat er sich bisher nicht geäußert.

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    Der Vermieter will mich auf Schadensersatz verklagen.
    Antwort von Padri Padri

    Sie können oder müssen sogar einen Gutachter (Bausachverständigen) beauftragen, wenn der Vermieter das nicht macht. Bis dahin müssen Sie gar nichts machen. Ohne Sachverständige geht kein Schimmelprozess bei Gericht über die Bühne. Dieser muss dann aber erst einmal in Vorkasse von Ihnen bezahlt werden. Sie sollten auch daran denken, dass Sie zur Besichtigung der Schäden noch in der Wohnung sein müssen. Bodennaher Schimmel deutet eher auf Erdfeuchte hin, falls das eine Kellerwohnung ist. Weiter kann aber auch zu geringes Heizen und falsches Lüften die Ursache sein, wozu Sie dann zu Schadensersatz verpflichtet werden können.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von BS3BM BS3BM

    Wenn der Streitwert bzw. die Beschwer in einer Zivilsache niedriger als 600 Euro ist, ist keine Berufung möglich. Ist das bei dir der Fall?

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ja, das ist der Fall. Aber es gibt einige Fehler, die die Berufung/Revision möglich machen sollten, da das Urteil 1. mE. von BGH-Rechtsprechung abweicht und 2. rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.

    Ich kenne es aus Sozial-/Verwaltungsrecht nur so, dass die Berufungsmöglichkeit immer angegeben wird, auch wenn eben KEINE besteht.

    Kommentar von BS3BM BS3BMBS3BM

    Nur wenn dem Erstgericht grobe Fehleinschätzung bzw. Verfahrensfehler nachgewiesen werden können, wäre dann in diesem Fall eine Berufung möglich. Weise dies erst mal nach - da hat man allgemein schlechte Karten! (Wurden evtl. Fristen bezügl. rechtl. Gehör versäumt?). Man müsste da schon mehr vom Verfahrensverlauf und Sache wissen, um wirklich guten Rat zu geben. Fehlende Rechtsmittelaufklärung macht das Urteil auch nicht ungültig. War denn ein Anwalt eingeschalten? Der muss die Fristen kennen.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von 2Blauaugen 2Blauaugen

    Dieses Problem hat mir den Einspruch gekostet.......... Weil die Summe gering war dachte ich, das diese Sache wieder das AG bearbeitet...... nach 14 Tagen bekamm ich dan Antwort vom AG, das die Sache am LG bearbeitet wird....also sofort ans LG geschickt..... dort brauchte man gleichfalls 14 tage um mir zu erklären das ich am LG einen Anwalt brauch......am selben Tage hat ein Anwalt die Sache übernommen....leider dann einen Tag zu späht...... Prozess wegen Fristablauf verloren..... Wer also langsam arbeitet spart sich auch arbeit...

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    RatgeberHelden Antwort von imager761 imager761

    Im Zivilrecht besteht nach wir vor keine allgemeine Verpflichtung, über den Rechtsbehelf zu belehren (außer bei Versäumnisurteilen [§ 338 Satz 2 ZPO und bei Vollstreckungsbescheiden [arg. § 700 Satz 1 ZPO]).

    Wenn du anwaltlich vertreten warst, ist das Sache deines Rechtsbeistandes, deine Rechtsmittel zu erläutern.

    Andernfalls berechtigt dich das Fehlen der RMB, für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr nutzen zu dürfen.

    Und das Fehlen der RMB mußt du dann glaubhaft darlegen können.

    An der Wirksamkeit des Urteils ändert das allerdings nichts.

    G imager761

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von helmutgerke helmutgerke

    Ich denke mal zwingend muss eine Rechtsmittelbelehrung in einem Urteil eines Zivilgerichtes nicht sein. Wenn du dir den Paragraphen 313 ZPO durchlesen tust, den steht dort nichts von Rechtsmittelbelehrung.

    Anders verhält es sich im Verwaltungsrechtsweg, vgl. § 117 VwGO.

    Das Urteil ist m.E. auch bei der fehlenden Rechtsmittelbelehrung voll wirksam.

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ihr habt mir beide auf Anhieb die richtige Fundstelle geliefert. Und da Ihr beide auch quasi gleichzeitig "zugeschlagen" habt, kann ich so recht keinen für Euch allein für den hilfreichsten erklären, obwohl ich gerne würde. Also muss das leider unterbleiben und ein einfaches Dankechön und Daumen genügen.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    RatgeberHelden Antwort von skyfly71 skyfly71

    Normalerweise sollte dem Urteil tatsächlich eine Rechtsmittelbelehrung als extra Schriftstück beigefügt sein. Wenn diese fehlt hat das allerdings keinen Einfluß auf die Rechtskraft. Es muß für seine Gültigkeit nur die in § 313 ZPO genannten Bestandteile aufweisen http://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ihr habt mir beide auf Anhieb die richtige Fundstelle geliefert. Und da Ihr beide auch quasi gleichzeitig "zugeschlagen" habt, kann ich so recht keinen für Euch allein für den hilfreichsten erklären, obwohl ich gerne würde. Also muss das leider unterbleiben und ein einfaches Dankechön und Daumen genügen.

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ihr habt mir beide auf Anhieb die richtige Fundstelle geliefert. Und da Ihr beide auch quasi gleichzeitig "zugeschlagen" habt, kann ich so recht keinen für Euch allein für den hilfreichsten erklären, obwohl ich gerne würde. Also muss das leider unterbleiben und ein einfaches Dankechön und Daumen genügen.

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    Der Vermieter will mich auf Schadensersatz verklagen.
    Antwort von HeymM HeymM

    Folgendes würde ich Dir vorab raten.

    Beweise sammeln. Nimm eine Kamera und mache Fotos von den Schäden. Notiere Datum und die Örtlichkeit bzw. Räumlichkeiten. Schreibe alles auf was Du an Schäden in Deiner Wohnung finden kannst.

    Dein Vermieter kann Dich zwar auf Schadensersatz verklagen. Ob er damit durchkommt entscheidet ein Gericht.

    Entscheidend ist immer wie der Schaden in der Wohnung zustandegekommen und wie beweisbar die Sachlage ist.

    Oft drohen Vermieter mit einer Schadensersatzklage um den Mieter einzuschüchtern.

    Nach der Schadensaufnahme würde ich einen Anwalt konsultieren. Ein Sachverständiger sollte herausfinden um welche Schäden es sich handelt.

    Ein Anwalt sollte auch klären ob Dir die Fortführung des Mietverhältnisses aufgrund des Schimmels nicht mehr zuzumuten ist (Gesundheitsgefahr). Dann nämlich kann der Mietvertrag fristlos gekündigt werden. Es ist davon abzuraten den Mietvertrag eigenhändig fristlos zu kündigen. Das kommt einem Vertragsbruch gleich.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von mariokapeller mariokapeller

    Naja, also was du falsch gemacht hast wird dir ja gesagt, aber dabei bleibts auch.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von Eratya Eratya

    Nein, denn es wid vollstreckt.

    Was Du aber unternehmen kannst, ist der Einspruch.

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    Der Vermieter will mich auf Schadensersatz verklagen.
    Antwort von pharao1961 pharao1961

    Unabhängig was angedroht wurde oder nicht... Es ist entscheident, wer oder was ursächlich für die Schimmelbildung war. Ist es ein Baumangel dann geht das mit dem Vermieter heim; ist es ein Lüftungsmangel, dann hast du den schaden fachgerecht zu beseitigen. Schimmel im Schlafzimmer, Kinderzimmer und Bädern weisen zunächst einmal erfahrungsgemäß auf einen Lüftungsmangel hin, aber dies müßte untersucht werden. Wie und wie oft lüftest du denn?

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Das könnte nur von einem Gutachter untersucht werden. Entweder ein Privatgutachter oder ein Gerichtsgutachter im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens. Kosten: Zwischen 2.200 und 2.500 Euro.

    Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass der Vermieter dieses Risiko eingeht?

    Kommentar von pharao1961 pharao1961pharao1961

    Ich weiß nicht, ob er das Risiko eingeht. Ein Privatgutachten würde bei ca. 500-800 € liegen und würde dem Mieter etwas mehr Klarheit bringen. So wie sich das für mich anhört, sind ggf. Baumängel und Lüftungsmängel vorhanden.

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Das Gutachten eines vereidigten, bei Gericht zugelassenen Dipl.-Ingenieurs bekommst du nicht unter 2200 Euro brutto! Und ein Privatgutachten ist nur ein Parteienvortrag ohne sonderliche Beweiskraft.

    Kommentar von pharao1961 pharao1961pharao1961

    Das ist richtig. Ein Privatgutachten wäre aber wesentlich preiswerter und danach weiß er zumindest mal, wohin die Reise geht...

    Kommentar von Padri PadriPadri

    Richtig

    Kommentar von dvdscheibe dvdscheibe

    Ich habe Wechselschichten 2früh 2schpät 2nacht 2frei wenn ich zuhause bin 2x am Tag je nach witerung 10-20 min. Mängel an der Bausubstanz wurde schon vom Vermieter eingeräumt.

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Und wo liegt dann dein Problem?

    Kommentar von dvdscheibe dvdscheibe

    Er hat in 1em Zimmer Putz auftragenlassen und gestrichen und dann hat er erst die Kündigung erhalten und den aufwand den die Maller gemacht haben will er erstatet haben samt Material

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Das ist ohnehin Blödsinn! Er will Schadenersatz für Gebäudebestandteile?

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    Der Vermieter will mich auf Schadensersatz verklagen.
    Antwort von Saarland60 Saarland60

    Dafür wird er Uns auch nicht auf Schadensersatz zu Verklagen. Ich wer Einverstanden

    Und wieso warst du mit diesem Quatsch einverstanden? Wenn du Mietminderung geltend machst, liegt ein Schaden vor, den der Vermieter zu verantworten hat, sonst könntest du gar keine Mietminderung geltend machen. Wie will dich der Vermieter aber wegen Schadenersatzes verklagen, wenn er selbst verantwortlich ist?

    Dafür wird er Uns auch nicht auf Schadensersatz zu Verklagen.

    Soll er klagen. Der kann dich mal kreuzweise.

    Mitlerweile Sind 1 1/2 Wochen um Ich Habe Schriftlich Kekündigt (Fristlos zum 30.6.2012 mit einer ausreum Frist von 5 Wochen)

    Du kannst nicht fristlos kündigen, es sei denn, die Mängel der Wohnung wären nachweislich gesundheitsschädlich. Ansonsten kannst du nur die Miete angemessen mindern und fristgerecht kündigen.

    Wenn ich auszihn will mus ich für Den Ganzen Schaden aufkommen, und ich mit einer Schadensersatzklage rechnen mus.

    Haftbar machen könnte er dich dann für die Vertragsverletzung, aber nicht für den Schimmel.

    Bin Total Vezweifelt und komm nicht weiter.

    Man sollte ja auch überlegt handeln und nicht kopflos.

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    Der Vermieter will mich auf Schadensersatz verklagen.
    Antwort von zittipower zittipower

    Hallo, Ihr könnt den Vermieter einfach auslachen,,,,wendet Euch bei dem Mieterschutzbund und legt klar was er von Euch will. lacht Ihn einfach aus. in solch einer Wohnung kann keiner wohnen ,macht Euch nicht krank...euer Vermieter ist es schon....

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    Der Vermieter will mich auf Schadensersatz verklagen.
    Antwort von Kassandra0815 Kassandra0815

    Laß dich doch nicht gleich ins Bockshorn jagen.

    Ein derartiges Ausmaß an Schimmel kann kaum auf falsches Lüften zurückzuführen sein.Ergo ist es sein Problem.

    Zieh aus,dass ist ein enormes gesundheitliches Risiko.Wende dich aber vorher an einen Mieterschutzbund.

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    Der Vermieter will mich auf Schadensersatz verklagen.
    Antwort von SturerEsel SturerEsel

    Wende Dich mal an eine Mietervereinigung oder besser gleich an einen Fachanwalt. Der Vermieter gibt m.E. nur heiße Luft von sich.

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