Hausverwaltung - neue und gute Antworten

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    Wahl der Hausverwaltung
    Antwort von geige geige

    Der Top-Antwort von Immofachwirt und Taba ist natürlich nichts hinzuzufügen als mein böser Gedankengang:

    Besagter Miteigentümer macht den Verwalter und wird bei jedem Beschluß, der nicht ordnungsgem. Verwaltung entspricht, bei jeder fehlerhaften Abrechnung, bei jedem formalen Fehler mit Anfechtungsklagen überzogen und somit -auch wirtschaftlich- in die Knie gezwungen.

    Und die Fehler wird er machen, von vorn bis hinten! Man könnte diesen Menschen so dermaßen in die Haftungsfalle reinlaufen lassen, daß er nie wieder Verwalter sein will.

    Kommentar von Immofachwirt ImmofachwirtImmofachwirt

    grins :-) Da wünscht man sich ja fast Wohnungseigentümer in dieser Gemeinschaft zu sein.

    Kommentar von Becki80 Becki80

    Das klingt soweit ganz gut und nach einem riesen Spaß händereib, aber wäre es für uns nicht sehr teuer, wenn wir andauernd zum Rechtsanwalt, bzw. vor Gericht gehen??? Wir sind zwar Rechtsschutzversichert, aber die werden uns doch irgendwann rauswerfen, wenn da andauernd etwas läuft, oder??? Was wäre denn in unserem Fall eine Typische Haftungsfalle? Damit kenne ich mich nicht ganz so gut aus. Vielen lieben Dank für Eure zahlreichen und vor allem hilfreichen Antworten =)

    Kommentar von Immofachwirt ImmofachwirtImmofachwirt

    Teuer wird es nur für den Verlierer.

    Eine typische Haftungsfalle für Verwalter sind Baumaßnahmen und -abnahmen, Vertragsangelegenheiten, versäumte Widersprüche bei diversen Bescheiden, verspätetes Mahnwesen und vor allem der falsche Ausweis der Rücklage in der Jahresabrechnung, oder die Wahl des falschen Verteilerschlüssels. Der Dauerbrenner ist aber die Handlung ohne Auftrag.

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    Wahl der Hausverwaltung
    Antwort von Tabaluga1961 Tabaluga1961

    Beschlussanfechtung und Beantragung beim Gericht eines Notverwalters.

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    Ist eine Klage an den Ex-Hausverwalter auf Schadenersatz erfolgversprechend?
    Antwort von Immofachwirt Immofachwirt

    Nein.

    Offenbar besteht bei Euch ein großes Mißverständnis im Bezug auf das WEG.

    1. Der Beirat kann seine Meinung sagen. Aufträge hat der Beirat aber nicht zu erteilen. Das muß der Verwalter ignorieren. Denn einzig das Gesetz, die Teilungserklärung, sein Vertrag und Beschlüsse der Wohnungseigentümer verpflichten den Verwalter.
    2. Wenn die WE-Versammlung die Kündigung des Gasversorgervertrages beschlossen hat, dann hat der Verwalter diesen Beschluß unverzüglich umzusetzen. Es ist Sache der WE-Versammlung einen Kündigungstermin zum späteren Zeitpunkt festzusetzen. Tut sie dies nicht, hat der Verwalter den frühest möglichen Kündigungstermin umzusetzen.
    3. Im Wohnungseigentumsrecht wird anders als im Mietrecht nicht abgegrenzt. Das bedeutet, dass am Ende des Wirtschaftsjahres der "Hammer fällt". Ausgaben, die danach getätigt werden müssen im darauffolgendem Jahr abgerechnet werden und dies auch dann, wenn sie das Vorjahr betreffen. Die einzige Ausnahme bildet die Heizkostenabrechnung, bei der abgegrenzt werden darf. Insofern taugt euer neuer Verwalter nicht viel, wenn er das nicht weiß (Er sollte sich § 16 und 28 WEG mal durchlesen).
    4. Derjenige der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Beschlussfassung) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat auch die Kosten zu tragen und dies auch dann, wenn er die Kosten nicht verursacht hat, sondern wie bei Dir der Vorgänger. Damit hat Dein Vorgänger völlig recht, wenn er sich nicht an den Kosten beteiligen will. Allerdings kann eine abweichende Regelung im Kaufvertrag, der die WEG aber nichts angeht, vereinbart sein. In diesem Fall müßtest Du auf zivilrechtlichem Wege Deine Forderung bei dem Vorgänger geltend machen.
    5. Theoretisch kann man jeden auf Schadenersatz verklagen, aber in den meißten Fällen ohne Erfolg. So auch hier. Wenn Ihr die Jahresabrechnung beschlossen und dem Verwalter Entlastung erteilt habt, dann ist die Sache überwiegend erledigt, sofern die Beschlüsse nicht angefochten wurden. Der einzig schmale Weg wäre lediglich der, dass Ihr den Fehler nicht bemerken konntet. Aber das erscheint sehr unwahrscheinlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob ihr den Fehler tatsächlich entdeckt, sondern nur darauf, ob Ihr oder einer von Euch (Beirat) ihn entdecken hätte können. Das ist bei Ablesewerten immer der Fall, weil jeder den Zählerstand überprüfen kann. Daher wäre genügend Zeit vor der Beschlussfassung gewesen, die Zählerstände zu überprüfen, diese mit der Abrechnung zu vergleichen und eine Korrektur zu verlangen.

    Somit werdet Ihr wohl leer ausgehen. Klagen kannst Du aber jeder Zeit. Nur in diesem Fall nicht erfolgversprechend.

    Kommentar von azrael013 azrael013

    Vielen Dank für die ausführliche und fundierte Antwort!

    Zu 1) Das war mir in der Tat nicht so klar. Zu 2) Meine Vorgänger sind über Jahre daran gescheitert, das Thema überhaupt auf die Tagesordnung der Sitzung zu bekommen (die TOP´s wurden nach Gutdünken erstellt. Missliebige Themen wurden dann halt weggelassen und konnten dann "leider leider" nicht entschieden werden). Zu 3) Es geht ausschließlich um die Heizkosten und das Wasser. Da die Zählerstände für 2010 nicht abgelesen sondern vom Versorger geschätzt wurden, gabs ne fette Nachzahlung in 2011 für 2010. In der Abrechnung für 2010 taucht dieser Posten aber nicht auf. Zu 4) nach der Logik hätte der Hausverwalter aber die Rückerstattung für 2010 an mich zahlen müssen. Die WEG-Sitzung war November 2011, ich stehe seit März 2011 im Grundbuch. Die Rückerstattung wurde aber im November 2011 an meinen Vorgänger überwiesen. Zu 5) Formal hast Du da wohl leider recht. Problem ist halt, dass diese auf einem Techem-Dokument basierte, das falsche Grunddaten enthielt. Richtig wäre gewesen: In 2010 angefallene Kosten auf Basis der Abrechnung/Zahlung im März 2011. An Techem geliefert und abgerechnet wurde: Vorauszahlungen in 2010 - Rückerstattung für 2009, weil die Buchung in 2010 stattfand. Hab ich mehrfach moniert und mich dann der Übermacht, die mir damals leider noch weismachen konnte, das das auch geht (als eine Option wie man abrechnet) ergeben.

    Kommentar von Immofachwirt ImmofachwirtImmofachwirt

    nach der Logik hätte der Hausverwalter aber die Rückerstattung für 2010 an mich zahlen müssen. Die WEG-Sitzung war November 2011, ich stehe seit März 2011 im Grundbuch. Die Rückerstattung wurde aber im November 2011 an meinen Vorgänger überwiesen.

    Ja, der Vorverwalter hätte diesen Betrag an Dich auszahlen müssen. Da er dies nicht getan hat, muß der aktuelle Verwalter sich an den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wenden und das Geld zurück verlangen, wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

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    Wahl der Hausverwaltung
    Antwort von Mihalev Mihalev

    ich kann Immofachwirt nur zustimmen - die antwort ist die einzige, die man darauf geben kann! Auf gar keinen Fall solltet ihr einen solchen Beschluss unangefochten hinnehmen .

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    Ist eine Klage an den Ex-Hausverwalter auf Schadenersatz erfolgversprechend?
    Antwort von Mihalev Mihalev

    hallo, ich wäre vorsichtig bei der Einschaltung eines Anwaltes . Es gibt ja im WEG Besitmmungen, nach denen sich die Abrechnung zu richten hat - und das ist nicht wie bei den Mietern das abgegrenzte Jahr, sondern der Zu- und Ablauf auf dem WEG - Konto. Bei Eigentümerwechsel ist dann die sog. Abrechnungsspitze zu beachten, d.H. der Eigentümer, der ausscheidet hat auch nicht automatisch Anspruch auf das Guthaben aus Vorjahren. Will sagen, laß erst mal die Abrechnung prüfen von eimem anderen Hausverwalter oder z.B. einem Dachverband. die Anwälte sind da nicht immer erste Wahl. Und auch bei der Kündigung des Gasvertrages zum falschen Termin würde ich erst mal bei der alten HV anfragen, ob es nicht eine gütliche Einigung ( z.B. über die Vermögenschadenshaftplichtversicherung der HV ) gibt. Ansonsten müßten ja alle Eigentümer beschließen, die HV zu verklgen und auch die Kosten vorschießen.

    Kommentar von azrael013 azrael013

    Hallo zurück, der neue Hausverwalter hat verkündet, dass die Abrechnung falsch ist, weil sie gegen die Heizkostenverordnung verstößt (ich habe ihn so verstanden, dass in Sachen Heizkosten eben gerade nicht nach Buchungsdatum sondern nach wirtschaftlichem Verbrauch abzurechnen ist). Wir haben jetzt in der Abrechnung für 2011 ~6000 Euro "Nachbelastung Vorjahr" aus der Fehlabrechnung. Eine gütliche Einigung mit dem Vorverwalter ist leider ausgeschlossen. Der wird auf Kontaktaufnahmen so reagieren wie immer, nämlich gar nicht. Der macht was er will und wie er es will. Die Eigentümer nerven nur und stören seinen ruhigen Betriebsablauf.

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    Ist eine Klage an den Ex-Hausverwalter auf Schadenersatz erfolgversprechend?
    Antwort von LinuxCobra LinuxCobra
    • was die kündigung des gasvertrags angeht : hatte der exverwalter den auftrag den gasvertrag zu kündigen wenn sein vertrag ausläuft ? wenn nicht sehe ich gute chancen, das er den ausgelösten mehrbetrag zahlen darf.

    • was die falschen abrechnungen angeht : sehe ich ebenfalls sehr gute chancen zumindest einen großteil zurückzubekommen -> diese ansprüche erlöschen erst nach 3 jahren ( also diesjährig noch bis 2009 ) ohne probleme einklagbar, ggf auch länger, falls eine hemmung geltend gemacht werden kann ( das die alte HV/Alteigentümer von rechnen keine ahnung hatte ist ja nicht dein/euer verschulden ) zudem wäre evtl zu klären ob die falschen werte wissentlich falsch übermittelt wurden.

    fazit : schnellstmöglich zu einem guten Anwalt - wegen der doch recht kurzen fristen die man hat.

    Kommentar von azrael013 azrael013

    Danke für die Antwort. Der Auftrag zum Versorgerwechsel kam von uns (Beirat). Es hat uns ein halbes Jahr gekostet, den Verwalter dazu zu bekommen, den Versorger zu wechseln. Aber natürlich wollten wir keine Harakiri-Aktion, die uns zwischenzeitlich in die Grundversorgung bringt.

    Kommentar von geige geigegeige

    Dann sollten Sie sich lieber Gedanken darüber machen, von Ihren Miteigentümern nicht selbst in die Haftung genommen zu werden. Ich hoffe doch, Ihre Verwaltung bzw. die Gemeinschaft hat durch Beschluß eine Beiratshaftpflichtversicherung für Sie abgeschlossen (wenn diese in geschildetem Fall überhaupt greift)

    Dem VBR obliegt gem. § 29 Abs.2 und 3 WEG die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, der Rechnungslegung und der Kostenvoranschläge. Vor der Beschlußfassung hierüber soll der VBR gegenüber den WEern in der Versammlung schriftlich oder auch mündlich eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

    Vermutlich nie so geschehen - oder?

    Über die gesetzl. geregelten Kompetenzen hinaus können dem VBR auch durch Beschluß der ETV im konkreten Einzelfall weitere Aufgaben übertragen werden, sofern dadurch die ureigenen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters nicht beeinträchtigt, eingeschränkt oder aufgehoben werden.

    Vermutlich nie so geschehen - oder?

    Die unnötige Mehrbelastung an Gaskosten würde ich mir, wäre ich Ihr Miteigentümer, von Ihnen wiederholen, da Sie weit über Ihre Befugnisse hinaus gehandelt haben.

    In den bestehenden Beirat würde ich mein Vertrauen nicht mehr legen und ebenfalls eine Neuewahl beantragen.

    Wünsche Ihnen viel Glück und gute Besserung.

    Kommentar von geige geigegeige

    @linux: Schadenersatzforderungen bezügl. in Bestandskraft erwachsener Abrechnungs-Beschlüsse und seien die Abrechnungen auch noch so falsch sind nicht realisierbar, s. Begründung in der Top-Antwort v. Immofachwirt.

    Kommentar von Tabaluga1961 Tabaluga1961Tabaluga1961

    linux is ja lustisch - Was ist WEG???

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    Wahl der Hausverwaltung
    Antwort von Immofachwirt Immofachwirt

    Ja, den Ausweg gibt es.

    Daher mein erster Rat, wechselt den Rechtsanwalt. Denn dieser hätte mit einem Blick in das aktuelle WEG mit Kommentar (Bärmann/Pieck vom Beck-Verlag) euch den Ausweg aufzeigen können:

    Ein WEer, der nach der von § 25 Abs. 2 abweichenden Regelung in der Teilungserklärung über die Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht gehindert, an seiner Wahl zum Verwalter mitzuwirken (OLG Düsseldorf v. 16.04.1999 - 3 Wx 77/99 = WuM 99, 648)

    Soweit zur Auskunft Eures Anwalts. Hätte dieser etwas weiter gelesen, hätte er euch einen Ausweg aufzeigen können:

    Es entspricht i. d. R. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Geschäftsführer und die Alleingesellschafterin einer GmbH, die über die Mehrheit der Stimmen verfügen, mit ihrer Stimmenmehrheit gegen den Willen der übrigen WEer die GmbH zur Verwalterin bestellen (BayObLG, WE 97, 115 = NJWE-MietR 97, 16; NZM 2001, 672). Das gilt auch wenn infolge erkennbarer Interessengrundsätze zu den anderen WEern ein Vertrauensverhältnis (objektiv) nicht zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, ZfIR 99, 538).

    Da dieses Vertrauensverhältnis objektiv nicht zu erwarten ist, kann eine Selbstwahl des majorisierenden Wohnungseigentümers vor dem zuständigen Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) angefochten werden.

    Kommentar von Becki80 Becki80

    Na das hört sich ja schon ganz anders an =) Vielen lieben Dank für Ihre schnelle und sehr hilfreiche Antwort ;-)

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von Tabaluga1961 Tabaluga1961

    ruf die Hausverwaltung an und lade sie zu dir ein. Persönlicher Kontakt ist immer besser als mit Anwaltsbriefen. Da läßt sich viel mehr klären und richtig stellen. Rein juristisch muss der ET beweisen dass die Störungen überhaupt vorliegen und wenn ja, diese von dir kommen. Es kann ja auch sein, das der ET mit mehreren Bewohnern streitet - ein typischer Querulant. Ich könnte mir vorstellen dass Hausverwaltung den Typ auch schon kennt und weiss wie der tickt.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von Immofachwirt Immofachwirt

    Gelassen bleiben.

    Schreib deinem Vermieter einen netten Brief, indem du ihm mitteilst, dass die Vorhaltungen nicht zutreffend sind.

    Mehr nicht. Alles andere trägt nur zur Eskalation bei. Davon abgesehen, ist es völlig egal, was die Hausverwaltung denkt, da die nicht dein Vertragspartner ist.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von meister61 meister61

    Ein Anwalt könnte höchstens eine Unterlassungsverfügung erwirken. Die ginge aber in jedem Fall gegen die Hausverwaltung und nicht gegen den Eigentümer. Und damit haben sie noch ein Problem, nämlich mit der Hausverwaltung. Schreiben Sie stattdessen die Hausverwaltung an und teilen Sie es genauso mit, wie sie es Hier getan haben. Dann hat die Hausverwaltung getan, was sie tun muss und sie haben sich gewehrt. Mehr ist leider nicht drin.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von Mihalev Mihalev

    ich würde in jedem Fall erst mal den Eigentümer deiner Wohnung informieren - wenn es eine Eigentümergemeinschaft ist, muss der eine Eigentümer sich mit dem anderen auseinandersetzen- dazu muss er informiert sein. vielleicht lädst du ihn mal zu einer Besichtigung ein ? Das Problem ist immer wieder, dass Eigentümer, die dort nicht wohnen sich auch nicht wirklich interessieren, so lange die Miete pünktlich gezahlt wird. Aber die Hausverwaltung ist nicht dein Vermieter und der andere Eigentümer über dir hat eigentlich allein auch nicht viele Möglichkeiten. Ich würde, wenn überhaupt einen Anwalt nur dann einschalten, wenn auch der Eigentümer deiner Wohnung anfängt, dir Probleme zu machen.

    Kommentar von koch234 koch234koch234

    Heute bekomme ich Post von der Hausverwaltung, in dem mein Vermieter aufgefordert wird mir verschiedene Dinge zu untersagen.

    Der Eigentümer weiß das wohl, denn das ist ja wohl schon über den gelaufen.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von angy2001 angy2001

    Versuche lieber mit dem Eigentümer, der über dir wohnt gütlich klar zu kommen. Vor Gericht endet sowas immer im Chaos. Nachbarschaftsstreitigkeiten beruhen meistens auf Kleinigkeiten am Anfang und schaukeln sich dann hoch. Zum Schluss seid ihr die Dummen - denn wenn euer Eigentümer eingeschaltet wird, dann hat der irgendwann keinen Bock mehr auf den Stress und wird einen Weg finden, euch zu kündigen. Das ist jedenfalls meine Meinung.

    Was ist denn los gewesen mit eurem "Über"eigentümer? Kann man das nicht auch gütlich regeln.

    Kommentar von Locke334 Locke334Locke334

    Der über mir übernimmt kleinere Hausmeister Tätigkeiten und glaubt zudem, das er auch für die Ordnung im Objekt zuständig ist. Nachdem wir mal eine Meinungsverschiedenheit hatten, hat er mich/uns auf dem Kieker und findet immer etwas oder erfindet etwas.

    Kommentar von angy2001 angy2001angy2001

    Ok, dann ladet ihn mal zum Kaffeetrinken ein und redet immer freundlich auf dem Flur mit ihm und dann wird die Sache schon wieder. Ihr müsst einfach wieder "aus seinem Kiecker" raus..... und durch einen Anwalt schafft ihr das erstmal gar nicht. Wird es auf Dauer nicht besser, bleibt nur ein Anwalt, aber das sollte sich doch auch so nachbarschaftlich regeln lassen.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von sonnentraeumer sonnentraeumer

    Ich habe in meinem Leben sehr viele Vermieter kennen gelernt,einen der größten Fehler den ein Mieter machen kann, ist es das der Vermieter im Haus wohnt, der Ärger ist vorprogrammiert, er möchte das sie in "seiner" Wohnung so leben wie er es für richtig hält. Anwälte freuen sich immer wen sie Geld verdienen, aber was bringt es ihnen? Sie haben noch mehr Ärger und müssen dafür bezahlen, besser sie ziehen in eine vernünftige Wohnung, ohne Vermieter im Haus, das ist ein Rat aus Erfahrung

    Kommentar von Locke334 Locke334Locke334

    Das haben sie falsch verstanden, mein Vermieter wohnt auch nicht im Haus, denn die Erfahrung habe ich auch schon hinter mir :)

    Kommentar von sonnentraeumer sonnentraeumersonnentraeumer

    Trotzdem will einer im Haus nichts gutes, reden wird nicht helfen, die meisten Menschen haben eine feste Meinung, da helfen auch keine Hammerschläge auf den Hinterkopf und Anwälte erzürnen den Anderen und sicher wird das Verhältnis dadurch nicht besser.

    Kommentar von Locke334 Locke334Locke334

    Eben, das dachte ich mir ja auch, deshalb dachte ich mir auch, das ich euch erst Frage wie das ankommt wenn da gleich mein Anwalt die Keule schwingt.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von Barnold Barnold

    Ojeeee!. Das hört sich nach der typischen Mehrfamilienhaus"harmonie" an. Schalte deinen Anwalt ein, und such dir schnellstmöglich eine andere Wohnung. Sonst wirst du deines Lebens nicht mehr froh.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von Cerealie Cerealie

    Bist du Mitglied im Mieterschutzbund?

    Wenn nicht würde ich drüber nachdenken, da Mitglied zu werden, denn das hört sich so an, als fänge der Spaß mit Vermieter und Hausveraltung jetzt erst richtig an ... :(

    Kommentar von Locke334 Locke334Locke334

    Mein Anwalt hatte vorher beim Mieterschutzbund die Rechtsberatung gemacht, der ist Super der Mann.

    Kommentar von sonnentraeumer sonnentraeumersonnentraeumer

    Wir alle machen unsere Fehler, erst einmal selbst, ihr Vermieter wir sich sicher freuen

    Kommentar von Locke334 Locke334Locke334

    Das glaube ich auch, der gute ist auch schon über 80, hoffe nicht das er deswegen gleich den Löffel abgibt.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von Det1965 Det1965

    Wenn du dir den Anwalt leisten kannst und willst, würde ich ihn gleich einschalten. Ein anwaltliches Schreiben macht schon was her und bringt die Hausverwaltung vielleicht dazu, mal über eure Probleme ordentlich zu recherchieren.

    Allerdings würde ich aus ner Kellerwohnung ausziehen, das sind für mich keine Wohnungen!

    Kommentar von Locke334 Locke334Locke334

    Finde ich auch, aber wir sind da erst vor kurzen wegen unserem 13 Jahre alten Hund runter gezogen, weil er Probleme hatte immer in die zweite Etage zu laufen.

    Kommentar von sonnentraeumer sonnentraeumersonnentraeumer

    Die Hausverwaltung, hält sich an den Vermieter und der wir, ob wahr oder nicht sofort mit einem Anwalt auftauchen und zu 100% wird vor Gericht nur einer der Sieger sein und der Andere steht morgen auf der Straße mit Hund

    Kommentar von Det1965 Det1965Det1965

    Der Vermieter wohnt mit im Haus? Ich dachte die Wohnung darüber ist eine Eigentumswohnung, in der der Besitzer selbst wohnt.

    Kommentar von Locke334 Locke334Locke334

    Nein, nochmal im Klartext, 8 Eigentumswohnungen, 8 Eigentümer, manche Wohnungen sind vermietet, in manchen wohnt der jeweilige Eigentümer selber. Mein Vermieter wohnt nicht im Haus, der Typ der über mir wohnt, ist nur der Eigentümer von seiner Wohnung.

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von Thom131 Thom131

    Nächtliche Ruhestörung, Rufmord -> Anzeigen, wenn nichts wirkt

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    Eigentümer erfindet komische Sachen um mich bei der Hausverwaltung mies zu machen...Anwalt ?
    Antwort von schlumphy schlumphy

    Ich würde erstmal den Brief schreiben, wenn es dann noch weiter geht und dir keiner glaubt würde ich erst einen Anwalt anschalten. Vielleicht lässt sich das vorher ja noch iwie aussergerichtlich klären.

    Kommentar von Barnold BarnoldBarnold

    Jaja, die Hoffnung stirbt zuletzt ;-)

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    Grundsteuer - Nachforderung der Hausverwaltung
    Antwort von Immofachwirt Immofachwirt

    Offenbar hat sich hier die Hausverwaltung verrechnet.

    Das von der Hausverwaltung genannte Urteil ist korrekt angegeben. (Hier der link: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=lg%20d%C3%BCsseldorf%20vom%2022.09...) In diesem Urteil steht auch deutlich drin, wann die Verjährung beginnt, nämlich erst in dem Jahr, indem der Gläubiger (Vermieter) seine Forderung erstmals geltend machen kann. Damit hat @tabaluga1961 in seinem Kommentar völlig recht, dass dieser Zeitpunkt erst mit Zustellung des Bescheides beginnt.

    Ob die Grundsteuer richtig von der Hausverwaltung umgelegt wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Denn natürlich brauchst du nur die Anteilige (auch Zeitanteilige) Grundsteuer zu bezahlen. Wenn der Änderungsbescheid über 102,83 € lautet, dann wäre dieser Betrag zunächst durch 4 Personen zu teilen und dann im Jahr 2007 und 2009 noch zusätzlich der Zeitanteil herauszurechenen (also für 2007 nur 3 Monaten von 12 und im Jahr 2009 nur 7 Monate von 12). Es sieht also tatsächlich so aus, als ob du bereits jetzt schon kräftig überzahlt hättest.

    Daher rate ich Dir, dich mit der Hausverwaltung ins Benehmen zu setzen und dir die Kosten mal erläutern zu lassen.

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    Wasserkosten, Wasserabrechnung wenn der Nachbar baut?
    Antwort von Immofachwirt Immofachwirt

    Wie soll, laut Gesetz, dieses Bauwasser vom normalen Gebrauchswasser getrennt werden, und separat abgerechnet werden?

    Das Bauwasser muss durch entsprechende Zähleinrichtungen oder seperat abzurechnenden Anschluß erfasst und natürlich vom Bauträger bezahlt werden. Es handelt sich hierbei nicht um gemeinschaftliche Kosten.

    Und kann ich eine Wasseruhr einbauen lassen, und nur meinen eigenen Verbrauch bezahlen?

    Wenn in der Teilungserklärung sinngemäß formuliert ist, dass die Wasserleitung ab dem Abzweig der Steigleitung zum Sondereigentum gehört, kannst du einen Wasserzähler einbauen lassen. Andernfalls bedarfst du der genehmigenden Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung.

    Damit ist Dir aber nicht geholfen, weil ein einzelner Zähler keine Auswirkungen auf die Abrechnung hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn alle Wohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet sind. Geholfen wäre Dir also mit einem Einbau nur in Deiner Wohnung nicht.

    Was kann ich machen, wenn die Hausverwaltung sich dagegen sperrt?

    Der Einbau von Wasserzählern ist keine Frage, die von der Hausverwaltung entschieden wird, sondern eine Frage, die nur die Wohnungseigentümerversammlung entscheiden kann. Der Hausverwalter ist verpflichtet, diesen Punkt auf Antrag eines Wohnungseigentümers auf die Tagesordnung zu nehmen, weil hier abweichend von § 24 Abs. 2 WEG (Minderheitenquorum) die Forderung ordnungemäßer Verwaltung entspricht (OLG Hamm, OLGZ 73, 423).

    Der Wohnungseigentümer kann ggf. eine Änderung des Verteilerschlüssels verlangen, wenn es gem. § 10 Abs. 2 oder 14 Abs. 1 zu unbilligen Härten kommt.

    PS: Du solltest zuerst einmal einen Blick in die Teilungserklärung werfen. Denn ob die Kosten tatsächlich nach m² aufgeteilt werden sollen, oder ob Zähleinrichtungen im Zusammenhang mit der Baubeschreibung dort sogar vorgeschrieben und ggf. vom Bauträger noch einzubauen sind, kann dir hier schon Aufschluß geben.

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