hab ich überhaupt eine Chance dagegen anzukommen?
Hast du! Nur dann solltest du dir die Hilfe holen, auf die du bisher verzichtet hast, denn die Materie ist nicht nur extrem kompliziert, sondern beinhaltet auch viele Grenzfälle hinsichtlich des Wertansatzes und der Periodisierung, die nicht abschließend in den Fachhinweisen abgehandelt werden können. Daher wird es immer Grenz- und Zweifelsfälle geben.
Bzgl. eines betrieblichen Darlehens ist die Auffasung allerdings recht eindeutig:
(3a) Betriebliche Darlehen sind nicht als Betriebseinnahme zu werten (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Die mit dem Darlehen getätigten allgemeinen Betriebsausgaben oder Investitionen sind demgegenüber bis zur Höhe des gewährten Darlehens nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V). Gleiches gilt, wenn betriebliche Ausgaben oder Investitionen mit anderen als betrieblichen Darlehen (von Verwandten oder Privatdarlehen) finanziert werden und das Darlehen keine ausdrückliche Zweckbestimmung hat. Die Zins- und Tilgungsbeträge sind in voller Höhe als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, es sein denn, die Ausgaben für die mit dem Darlehen getätigten Anschaffungen waren wegen fehlender Notwendigkeit nicht anzuerkennen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...
Was du dir sparen kannst, ist der Besuch bei einem Steuerberater, da steuerliche Bewertungsvorschriften für die leistungsrechtliche Bewertung nur bedingt von Bedeutung sind.
Du solltest unbedingt einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, der sich auch auf Selbständigkeit spezialisiert hat.
Zunächst jedoch: Widerspruch gegen die Rückforderung mit dem Zusatz, dass Begründung folgt.
Ich bin chronisch erkrankt und stehe kurz vor der vollen Erwerbslosigkeit! Das stimmt nächstes Jahr ist das Problem wieder da, es sei denn die Nachzahlung fällt erheblich günstiger aus.
Das Problem könnte kleiner erscheinen, wenn du die Abschlagszahlungen entsprechend anpasst.