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Verkehrsteilnehmerschulung besucht: Da wurde dies angesprochen! Anschließend haben sich die Leute die Köpfe eingeschlagen. Es soll Städte in Deutschland geben, die dies umsetzen wollen - nur die Farben sind überall unterschiedlich: Hamburg (blau) Parken am Bordstein erlaubt. München (blau) absolutes Halteverbot. Berlin (blau) eingeschränktes Halteverbot. Da die Kleinstaaterei seit 1871 DOCH noch nicht überwunden ist, bin ich strikt! dagegen. Vorher müßte eine Bundesregelung über die Farben erfolgen, - aber so "liebe" ich den Schilderwald, auch wenn nach 50m 80km/h ein Schild mit 60km/h(von 20-06 Uhr) unterbrochen von einem 70km/h steht!!!!!!!!!!!!
es genug Leute gibt, die farbenblind sind.
Solche Schilder sollen 72 Stunden vorher aufgestellt werden. Wer danach dort parkt, tut dies verbotenerweise. Wer zum Zeitpunkt des Aufstellens schon dort parkt, dessen Fahrzeug wird notiert. Für diese bleibt innerhalb der nächsten 72 Stunden dieses Parken dort auch noch folgenlos. Doch innerhalb dieser Zeit, also spätestens nach diesen 72 Stunden, muß man sein Fahrzeug entfernt haben, sonst kann es ebenfalls abgeschleppt werden und Geld kosten. Die Liste der Fahrzeuge, die beim Aufstellen der Schilder schon dort standen, muß beim Straßenverkehrsamt vorliegen.
Man kann sich also nicht darauf verlassen, daß man "ewig" an einer Stelle parken kann. 72 Stunden Sicherheit hat man, spätestens alle drei Tage muß also jemand nach dem Fahrzeug schauen, ob es da noch stehen kann. So ist die Rechtsprechung.

Dann mußt Du die entsprechenden Kosten tragen.
Man kann sich zwar eine gewisse Zeit (bis max. drei Tage) darauf verlassen, daß die Situation erhalten bleibt; keinesfalls aber zwei Wochen. Notfalls muß man jemanden beauftragen, sich darum zu kümmern.
Eselin am 1. November 2008 16:20 DH

Biggi2000 am 1. November 2008 16:23 Urteil zu: Parkverstoß mobiles Halteverbot Abschleppen
Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß geparkt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Werden beispielsweise wegen einer Baustelle oder einer anderen Änderung der Verkehrsführung Halteverbotsschilder aufgestellt, muss der Autofahrer die Abschleppkosten u. U. auch dann tragen, wenn ihm die Einrichtung des Halteverbots nicht bekannt war.
Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hält ein kostenpflichtiges Abschleppen eines zunächst ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes für gerechtfertigt.
Urteil des VGH Mannheim vom 13.02.2007 1 S 822/05 NJW 2007, 2058 ZAP EN-Nr. 543/2007

Du bust halter des Fahrzeugs und trägst die Verantwortung. Woher soll der, der das mobile Schild aufstellt wissen, dass Du 14 Tage nciht da bist?
Du bist nicht der erste, der wohl zahlen müssen wird.
Ich erinnere mich, dass es ein Gerichtsurteil dazu gab. Wagen vorm Bahnhof geparkt, Urlaub und danach war der Wagen verschwunden, weil in der Zwischenzeit Bauarbeiten durchgeführt wurden.