Die Anrechnung von Einkommen auf die Waisenrente
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Waisen unbegrenzt zu ihrer Waisenrente hinzuverdienen.
Ist der Bezieher von Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung älter als 18 Jahre, wird sein Einkommen angerechnet (§ 18a SGB IV).
Als anrechenbares Einkommen wird dabei berücksichtigt
das Erwerbseinkommen
das Erwerbsersatzeinkommen (Sozialleistungen)
das Vermögenseinkommen
das Elterngeld
Anrechnungsfähiges Erwerbseinkommen
Als Erwerbseinkommen wird bei der Waisenrente angerechnet
der Verdienst aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer
der Verdienst aus einer selbständigen Tätigkeit
die Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Anrechnungsfähige Einkünfte aus Vermögen
Zu berücksichtigende Einkünfte aus Vermögen sind
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
sonstige private Versorgungsrenten mit dauerhafter und regelmäßiger Auszahlung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen
Anrechnungsfähiges Erwerbsersatzeinkommen (Sozialleistungen)
Angerechnet werden darüber hinaus insbesondere folgende Sozialleistungen
Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld
Mutterschaftsgeld
Übergangsgeld
Kurzarbeitergeld
Arbeitslosengeld I
Insolvenzgeld
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
Erziehungsrente
Verletztenrente der Unfallversicherung
Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz
Nicht-anrechnungsfähige Sozialleistungen
Demgegenüber findet keine Anrechnung statt von
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbarer kindbezogener Leistungen
Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe / Grundsicherung
Wohngeld
Erziehungsgeld
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Eingliederungshilfe
BAföG
Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
Renten wegen Todes
Einnahmen aus staatlich geförderten Altersversorgungsverträgen
Arbeitsentgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu einer bestimmten Höhe für die betriebliche Altersversorgung aufgewendet werden
Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens und Anrechnung
Inwieweit tatsächlich eine Anrechnung des Einkommens stattfindet, die zu einer Minderung der Waisenrente führt, hängt von dem Nettoeinkommen des Berechtigten ab.
Es wird durch Addition sämtlicher erzielter anrechnungsfähiger Einkünfte und unter Abzug der je nach Einkommensart unterschiedlich hohen pauschalen Abzugsbeträge ermittelt (§ 18b SGB IV).
Ergibt diese Berechnung, dass das monatliche Nettoeinkommen unter dem jeweiligen Freibetrag liegt, findet keine Einkommensanrechnung statt. Dieser maßgebliche Freibetrag beläuft sich für Waisenrenten gegenwärtig auf 478,72 Euro in den alten und 424,69 Euro in den neuen Bundesländern.
Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind des Waisenrentenberechtigten um jeweils 152,32 Euro in den neuen und 135,13 Euro in den neuen Bundesländern.
Übersteigt hingegen das monatliche Nettoeinkommen den maßgeblichen Freibetrag, werden 40% des übersteigenden Betrages auf die Waisenrente angerechnet.
Im Übrigen kannst Du Deine Mutter wegen Unterschlagung (Unterhalt, Kindergeld, Halbweisenrente) bzw. Behinderung bzw. mangelnde Unterstützung bzgl. Deiner Angelegenheiten (Antrag Halbweisenrente, Herausgeben benötigter Unterlagen) anzeigen und das Dir zustehende Geld aus der Vergangenheit zurückfordern.