Gkv - neue und gute Antworten

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    GKV - bei der BKK-VBU bleiben oder zur DAK wechseln? Wie sind Eure Erfahrungen mit beiden Kassen?
    Antwort von Brille99 Brille99

    Wenn ich mit einer Krankenkasse zufrieden bin, wechsle ich nicht, nur weil der Versicherungsmakler eine weitere Prämie kassieren will. In meiner Familie hat man sich auf 3 Kassen eingependelt, mit denen alle sehr zufrieden sind:

    Techniker Krankenkasse

    Hanseatische Ersatzkasse

    Barmer Ersatzkasse

    Bonbons haben fast alle Kassen, zu nennen sind da auch die Bonusprogramme. Die Techniker hat das z.B. und ich bekomme dadurch im Jahr bis zu 90 € zurück.

    Kommentar von Akula AkulaAkula

    Ja ich weiß, ein gewichtiges Argument.

    Die Bonbons beschreiben aber eher Leistungen, die der normale Kunde, der dorthin wechselt und kein Vitamin B vorweist, nicht erhält.

    Und gerade Versicherungsmakler haben ja kein gutes Ansehen. Ich kenn ihn allerdings schon etwas länger und arbeite auch geschäftlich mit ihm schon länger zusammen. Vertrauen habe ich da also schon. Natürlich, am Ende kassiert er eine Provision. Von irgendwas leben muss der ja auch. ^^

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    GKV - bei der BKK-VBU bleiben oder zur DAK wechseln? Wie sind Eure Erfahrungen mit beiden Kassen?
    Antwort von Findelkind98 Findelkind98

    Das musst Du selbst wissen, wohin Du wechselst.

    Aber wenn Du zufrieden bist, dann bleibe da.

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    PKV oder GKV der Kinder bei Beihilfeanspruch
    RatgeberHelden Antwort von RHWWW RHWWW

    Hallo,

    jedes GKV-Mitglied kann seine Kinder kostenlos in der GKV familienversichern.

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

    Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn

    • die Eltern verheiratet sind

    • es gemeinsame Kinder sind (keine Stiefkinder)

    • die Einkünfte des PKV-Ehegatten überschreiten die Versicherungspflichtgrenze

    • die Einkünfte des PKV-Ehegatten überschreiten die des GKV-Ehegatten

    Bei Einkünften gilt der Begriff laut Einkommensteuerrecht (§ 16 SGB IV).

    Wenn alle 4 Punkte gleichzeitig erfüllt sind, ist die kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Absatz 3 SGB V). In der PKV oder GKV sind dann pro Kind Beiträge zu zahlen (GKV: 147 Euro pro Monat pro Kind).

    Wenn man sich für die PKV entscheidet, ist ein Wechsel der Kinder nur möglich wenn:

    • einer der 4 Punkte entfällt (und keine Gesetzesänderung erfolgt)

    • Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung

    • Beginn eines Studiums an einer dt. Hochschule

    Nach Schulende bleiben die Kinder in der PKV, wenn sie arbeitslos sind, sich selbständig machen, eine schulische Ausbildung beginnen oder Beamtenanwärter werden. Auch bei Bezug von Halbwaisenrente bleiben sie in der PKV. Dies gilt auch bei Wegfall des Beihilfeanspruchs (Alters- oder Einkommensgrenzen).

    Beim Vergleich von GKV und PKV sollte man bei den Leistungen besonders auf Hilfsmittel, Psychotherapie, Kuren/Reha (auch Mutter-Kind-Kuren), Haushaltshilfe bei Erkrankung der Mutter, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§45 SGB V)-> nur bei GKV-Versicherung des Kindes, ....

    Die Gesundheitsfragen im PKV-Antrag sind zu 100% korrekt zu beantworten:

    .test.de/versicherungen/tests/Formulare-der-Privaten-Krankenversicherer-Diagnose-unklar-1669604-1669862/

    Vielleicht interessant:

    .focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung-zehn-irrtuemer-ueber-die-privatenaid52165.html

    .bundderversicherten.de/app/download/BdV-PKV-Broschuere.pdf

    .pkv-ombudsmann.de/taetigkeitsbericht/

    Gruß

    RHW

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    PKV oder GKV der Kinder bei Beihilfeanspruch
    Antwort von Dea2010 Dea2010

    Meines Wissens können die Kinder auch in der GKV angemeldet werden!

    Quelle: Text vom SGB 5. einfach mal googeln nach Familienversicherung und SGB 5.

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    ALG1 aufgehoben von AA, Familienversicherung?
    Antwort von DerHans DerHans

    De facto hättest du ja Anspruch auf Leistung. Musst also auch Beiträge entrichten. Wenn sich die Sperrzeit als unberechtigt heraus stellt, wird der Beitrag ja wieder verrechnet. Die Krankenkasse will nur (auch in deinem Interesse) vermeiden, dass große Beitragsrückstände auflaufen.

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    Wechsel GKV zu PKV (Studenten)
    Antwort von Markus55 Markus55

    RHWWW hat ja schon fast alles gesagt. Als Student wird dich die GKV auch nur ungern gehen lassen. Für mich erschließt sich der Sinn auch gar nicht als Student in die PKV wechseln zu wollen, siehe: http://www.pkv-forum.org/berufsgruppen/31-private-krankenversicherung-studenten....

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    Familienversicherungkündigung Tochter
    Antwort von Kunterbunt23 Kunterbunt23

    Wenn die Mutter ebenfalls Mitglied einer gesetzlichen Kasse ist, kann das Kind auch dort versichert werden.

    Sofern Du kein Sorgerecht hast, bist Du aber auch nicht verantwortlich für eventuell entstandene Kosten, um diese hat bei Minderjährigen sich derjenige zu kümmern, der das Sorgerecht hat. Einfach der Krankenkasse Bescheid geben (denn die kann das ja nicht wissen), dass eventuelle Rechnungen nicht an Dich sondern adressabweichend an den Sorgerechtshabenden Elternteil gehen, bei dem das Kind auch wohnt, dies noch mit einer Kopie des Urteils nachweisen. Wird dann so bei Deiner Kasse erfasst und somit wirst Du mit dem Schriftwechsel bezüglich Deines Kindes nicht belästigt und das Kind könnte bei Dir in der Familienversicherung bleiben.

    Kommentar von RHWWW RHWWWRHWWW

    DH!

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    Entlassung aus der GKV. Kann ich Arztkosten auch selbst bezahlen?
    Antwort von RHWWW RHWWW

    Hallo,

    die Krankenkassen schicken meistens jährlich Fragebögen zur Überprüfung der Familienversicherung (§ 10 SGB V). Der Bogen enthält üblicherweise einen Hinweis, dass bei Änderungen sofort die Krankenkasse zu informieren ist. Änderung können z.B. eine Wiederheirat oder ein geringeres Einkommen des Stiefvaters sein. Wenn man dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann es ggf. zu Beitragsnachzahlungen kommen.

    Sonst ggf. Kopien der letzten 2 oder 3 Familienversicherungsfragebögen in Kopie von der Krankenkasse anfordern: welche Angaben wurden gemacht? Welcher Hinweis steht dort zum Thema "Änderungen der Verhältnisse"?

    Einzelheiten zur Familienversicherung bei Stiefkindern:

    http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/index.htm

    Seit 1.04.2007 bzw. 1.1.2009 muss jeder in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Die Zahlung der Arztrechnung anstelle der Beitragsnachforderung ist daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

    Bei der Versicherung in der PKV sollte man beachten, dass ein späterer Wechsel in die GKV u.U. nur möglich ist, wenn sie eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Studiuum an einer dt. Hochschule beginnt. Als Arbeitslose, bei einer schulischen Ausbildung, als Selbständige oder als Beamtenanwärterin bleibt sie in der PKV (ggf. lebenslang).

    Gruß

    RHW

    Kommentar von junima junima

    Hallo und Danke für deine Antwort erstmal, die nachzuzahlende Beiträge muß mein Ex-Mann leisten, darf diese aber angeblich teilweise dem Unterhalt für meine Tochter anrechnen. Bin mir da nicht ganz so sicher ob dieses auch rechtens ist? Wenn das wirklich der Fall wäre müsste ich davon ausgehen ca. 3-4 Monate keinen Unterhalt zu bekommen? Der ist jedoch mit der Lebensunterhalt für meine Tochter! Gruß junima

    Kommentar von RHWWW RHWWWRHWWW

    Beim Unterhaltsrecht kenne ich mich nicht aus. Nach meinem "Halbwissen" müssten die Krankenkassenbeiträge den Bedarf des Kindes erhöhen und dann zu höheren Unterhaltszahlungen (kann aber ggf. bei niedrigem Einkommen des Vaters schwierig sein). Ggf. gibt es auch Probleme, weil die ganze Angelegenheit rückwirkend ist.

    Am besten beim Jugendamt erkundigen.

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    Entlassung aus der GKV. Kann ich Arztkosten auch selbst bezahlen?
    Antwort von Gianna6 Gianna6

    Wenn sie seit dem o1.o5.2o12 in einen gesonderten Vertrag bei einer PKV versichert ist, den der Vater zahlt, so ist sie heute erst einmal aus der Nummer raus. Denn es gilt in D heute die Krankenversicherungspflicht (ob nun gesetzlich oder privat).

    Zu dem Fall im Einzelnen:

    Mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht sind zugleich erhöhte Sorgfaltspflichten für die Krankenversicherer (ob Kasse oder private KV) beachtlich geworden. Das heißt, die Versicherungspflicht, ob und wann und wie lange eine solche für eine Person besteht, ist auch eine Pflicht der Kasse/PKV.

    Wenn Du erst jetzt von der Notwendigkeit der gesonderten Versicherng für deine Tochter (15) unterrichtet wurdest und sogleich (also unverzüglich bei Bekanntwerden) notwendige Veränderungen vorgenommen hast, so bist Du von daher zunächst einmal schuldfrei bzw. von einer Haftung für Maßregelverletzungen frei, mußt also nicht haften für eine Nichtbeachtung von Vorschriften, die Du so gar nicht kanntest, die dir so gar nicht bewußt gemacht waren. Das ist doch wohl logisch. Die Tochter war ja die Zeit über bei dir familienversichert, wie es sich für Kinder eben gehört und zudem gesetzlich geregelt ist. Dies greift - je nach Ausbildungsverauf des Kindes - möglicherweise bis zum 25. Lebensjahr. Wenn der Begriff Unterhalt des Vaters fällt, so deutet dies auf Ehescheidung und getrennte Haushaltsführung hin. Dann spielt es bei der Mutter lebende Kind keine Rolle mehr, wo Papa denn versichert ist. Die Haushalte (auch die Finanzhaushalte sind damit eindeutig getrennt). Daß ein Unterhalt für das Kind fällig wird, resultiert aus dem Familienrecht. Er ist nicht zum Einkommen der Mutter beachtlich, weil: die Ämter interessiert es ja auch nicht, ob ein Vater hier zahlt oder aus Säumnis den Unterhalt anhaltend schuldig bleibt.

    "Leider" ist ein hier wenig tröstender Begriff seitens der Kasse, deren legitimes Recht es wohl ist in unserer Marktwirtschaft, hier noch ein Schnäppchen zu versuchen. Ich würde hier svhriftlich erwidern, diesen Forderungsvortrag so überhaupt nicht nachvollziehen zu können. Das Kind war ab der Trennung fortan bei der Mutter familienpflichtversichert. Auf etwas anderes warst Du nicht hingewiesen; und da es üblich ist, daß Kinder beitragsfrei mitversichert sind (familienversichert) in der GKV ihrer Eltern oder - wie hier - des sorgeberechtigten Elternteils, so gab es aus deuiber Sicht eben gar keinen Handlungsbedarf. Wenn sich die Kasse nun jetzt erst in dieser Angelegenheit meldet, so möge sie vortragen, wie es in bestehender Versicherungssituation als notwendig von dir hätte erkannt werden sollen, etwas zu ändern. Darauf muß die Kasse eineStellungnahme abgeben...

    Bloß nicht zahen! Das Geld siehst Du dann wohl nie wieder. Und ein Zahlungsanspruch für (wenn überhaupt rechtlich begründbare oder dann zudem noch nicht zeitlich verwirkte) Forderungen der Kasse hier muß eben erst einmal für dich nachvollziehbar vorgetragen werden. Genau so lange bist Du zur Zahkung nicht verpflichtet, wird diese Forderung durch deine begründete Einrede (Widerspruch) zur Zahkung gar nicht fällig.

    Rechtsquelle könnte hier sein:

    Anforderungen an AGB : "... sind bei der Auslegung die Grundsätze anzuwenden, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen."

    (BGH, Urteil v. 21.10.2009, VIII ZR 244/08, veröffentlicht am 16.12.2009)

    Selbst wenn es hierbei um die Auslegung von AGB geht, so ist diese Interpretation dahingehend doch anwendbar (greifend) auch hier, weil es um die Nachvollziehbarkeit von Forderungsvorträgen geht.

    Selbstverständlich solltest Du dies der Kasse schriftlich per EINWURF-EINSCHREIBEN mitteilen, allein für den Zugangsnachweis dieser Erklärung. Dann wird man dort damit umzugehen haben. Und vergiß nicht die klugen Worte unseres alten griech. Philosophen und Rechtsgelehren Sophokles: "Hab' ich das Recht zur Seite, schreckt mich dein Drohen nicht!" Die Kasse wird sich zu überlegen haben, ob sie hier großes Geschütz auffahren sollte. Das gibt u.U. negative Schlagzeilen. Wenn der Otto-Normal-Bürger das Gefühl bekommt, er könnte auch von seiner Kasse späterhin noch abgegrabbelt werden für Forderungen, die man hat dahinsiechen lassen und die ein kleines Vermögen nun plötzlich ausmachen... Das kommt gar nicht gut!

    Und immer svhön die andere Seite kommen lassen. Du brauchst auch einen Anwalt in diesem Moment. Erst wenn die andere Seite dich mit Gerichtsstreit bedroht, gehst Du zu einem Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dann werden die Kosten auch für diesen Anwalt der Gegenseite gehören Gingest Du jetzt zu einem Advokaten, ist es dein Geld, was daran verbrennt.

    Kommentar von RHWWW RHWWWRHWWW

    Die Beispiele passen nicht: AGBs gibt es bei Krankenkassen nicht (sondern Satzungen und das SGB V); nicht der BGH, sondern das BSG entscheidet bei Streifällen mit Krankenkassenbeteiligung; Fachanwälte für Sozialrecht (nicht für Versicherungsrecht) sind auf solche Fälle spezialisiert.

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    Entlassung aus der GKV. Kann ich Arztkosten auch selbst bezahlen?
    Antwort von solianer solianer

    Gegen die Entscheidung der Krankenkasse schriftlichen Einspruch einlegen und nachweisen, dass der Unterhalt zur Versorgung der Tochter nicht ausreicht - vor allem, wenn die laufenden Kosten, Schulbücher, Fahrkarte etc. berücksichtigt werden. Das Gesamteinkommen (SGB XI § 25 Abs 1 Satz 1 Nr 5 ) des Jahres nach "steuerlichen Gesichtspunkten" ist zu berücksichtigen und nicht der monatliche Betrag. Auf das ganze Jahr 2011 gerechnet ist das Einkommen der Tochter bestimmt unter dieser Grenze. Dann wäre ab Januar 2012 eine "neue Situation" und erst ab dann der "Pflichtbeitrag" zur Krankenversicherung fällig. Euer Steuerberater hilft bestimmt bei der Formulierung!

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    Entlassung aus der GKV. Kann ich Arztkosten auch selbst bezahlen?
    Antwort von DerHans DerHans

    Wieso ist denn ein 15-jähriges Kind nicht über dich als Mutter mit versichert?. Was soll das denn heißen, dassder Unterhalt zu hoch ist? Wie bist du denn selbst versichert

    Kommentar von junima junima

    Ich selbst bin über meinen jetzigen Mann familienversichert. Dieser könne laut GKV nicht überwiegend fur den Unterhalt meiner Tochter aufkommen. Sie war allerdings die letzten 10 Jahre mit in der Familienversicherung das jedoch würde jetzt nicht mehr gehen. Sie lebt denoch genauso mit im Haushalt wie meine beiden Söhne auch bei denen ist es jedoch kein Problem da mein jetziger Mann der leibliche Vater ist.

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    D ann muss dein Ex-Mann eben die Krankenversicherungsprämie zahlen. Ist er denn privat versichert? Nur dann kommt es zu dieser Frage überhaupt. Wenn sich der Zustand als richtig heraus stellt, müsst ihr den Beitrag tatsächlich nachzahlen. So lange bis der Rückstand nicht aufgeholt ist, würde deine Tochter nur in Notfällenb behandelt. (Natürlich auch nicht etwa kostenlos)

    Die Arztkosten selbst bezahlen kannst du natürlich, das entbindet euch aber nicht von der Beitragspflicht.

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