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Z. B. Einzelhandel und Dienstleistungen in Haus und Garten

>Und zwar habe ich vor, ein Kleinunternehmen zu eröffnen
Da meldet man je nach Art der Tätigkeit erst mal ein Gewerbe bzw. eine freiberufliche Tätigkeit an.
Ob man das dann umsatzsteuermäßig als Kleinunternehmer betreibt, oder ob man auf die KleinunternehmerRegelung verzichtet, ist eine zweite Geschichte.
. > und habe gelesen, dass man als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen muss und keine Vorsteuer zahlen.
Stimmt.
.
> Kann ich nun also bei einem Großhändler die Ware ohne Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) einkaufen
Der Kleinunternehmer zahlt das Brutto.
Der Gewinn muss ermittelt werden und in die Steuererklärung.
.
>Was bedeutet es überhaupt, dass ich die Umsatzsteuer "nicht ausweisen" muss?
Es darf keine MwSt in die Rechnung.
.
> Was muss man dann auf die Rechnung schreiben und was bedeutet das im Klartext?
JoWaKu am 6. Dezember 2009 22:09 Argumente für und gegen die Kleinunternehmer-Regelung:
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Kleinunternehmer im Einzelhandelsbereich.
JoWaKu am 7. Dezember 2009 09:04 Est kommt mal nur die Gewerbeanmeldung!
Ob das dann umsatzsteuerlich als Kleinunternehmen betrieben wird, oder ob man auf die Kleinunter-Regel verzichtet ist eine unabhängige Entscheidung, die auf dem Fragebogen des Finanzant getroffen wird.

Umsatz unter 17500 Euro ? Dann kaufst Du normal ein, kriegst also eine Rechung vom Großhändler über 119 Euro, verkaufst für 129, hast 10 Euro Gewinn.
Du darfst in Deinen Rechnungen auf gar keinen Fall einen Mehrwertsteuerbetrag oder Prozentsatz nennen, am besten scheibste noch drauf: kein Mehrwertsteuerausweis.
Du gibtst keine Umsatzsteuer Voranmeldungen ans Finanzamt ab.
Diese Steuer interessiert Dich schlichtweg überhaupt nicht.
(Natürlich stellt der Großhändler Mehrwertsteuer in Rechnung, aber auch damit hast Du nix zu tun.)
Hallo! Es gibt eine Seite, wo das auch für "Anfänger" sehr gut erklärt ist! Hier der Link... http://www.traum-projekt.com/forum/122-steuer-and-buchf-hrung/48395-faq-kleinunt...
Wago1956 am 6. Dezember 2009 12:52 Toller Link, nur findest Du nicht, dass da ein bischen viel zu viel Infos für einen Laien stehen ?
Als Kleinunternehmer kannst du keine Mehrwertsteuer geltend machen, musst aber auch keine zahlen. Das heisst: Du kaufst für den Bruttopreis ein und kriegst die MwSt nicht vom Finanzamt erstattet. Gleichzeitig kannst du aber deinen Verkaufserlös vollständig behalten, musst also nicht die MwSt an das Finanzamt zahlen.

also so ist das gar nicht. als kleinunternehmer wirst du eingestuft, wenn du unter 14.000 euro jahresumsatz hast. dann musst du keine umsatzsteuer zahlen, kannst aber auch keine mehrwertsteuer geltend machen. d. h. du kannst z. b. keine rechnungen absetzen bzw. daraus die mwst. geltend machen. wenn du jetzt aber viele ausgaben hast, dann rate ich dir an, das zu tun, denn es lohnt sich dann auf jeden fall.
und ich rate dir auch, einen steuerberater zu nehmen, der sich immer aktuell mit allem auskennt. auch diese investition lohnt sich ganz bestimmt.
hey nein ich habe mit keinen hohen Ausgaben zu rechnen. und über 14.000 Euro Jahresumsatz werde ich warscheinlich auch nicht kommen. Was bringt es die Mehrwertsteuer geltend zu machen? Zahle ich dann die Mehrwertsteuer ans FA und hole sie mir dann zurück? Weil das würde ja keine Vorteile mit sich bringen. MfG :)
Wago1956 am 6. Dezember 2009 12:47 wie kommst Du auf 14000 Euro ?
In Deutschland heißt es Vorjahresumsatz unter 17500 und voraussichtlicher aktueller Jahresumsatz nicht über 50000 Euro
Du bezahlst beim Einkauf auf jeden Fall die Steuer. Auf Deine Rechnungen schreibst Du aber einen reinen Nettobetrag auf den keine Steuer kommt.
Hallo,
die Frage ist zwar schon älter, aber scheinbar noch nicht beantwortet. Alles, was ich hier schreibe ist meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung.
Wenn du Zuhause deine Geräte bisher angemeldet hast, was ja der Normalfall ist, und jetzt für dein Gewerbe z.B. einen PC benutzt, ist die Sachlage eigentlich ganz einfach. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ist es im §5 (Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte) geregelt. Der PC fällt unter die Zweitgerätefreiheit (§ 5 Abs. 1 RGebStV und § 5 Abs. 3 RGebStV.
Eine kleine Zusammenfassung: § 5 Abs. 1 RGebStV: Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden.
§ 5 Abs. 3 RGebStV: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn * die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
In einen der ersten Sätze von mir habe ich „eigentlich“ geschrieben, denn es ist so, dass die GEZ diesen RGebStV anders versteht/interpretiert/auslegt. Die GEZ ist der Meinung, dass der erste gewerblich benutzte PC gebührenpflichtig ist. Aus diesem Grund gab es auch schon ein paar Gerichtsurteile, die allerdings gegen die GEZ ausgefallen sind.
Eine kleine Übersicht der Urteile:
VG Braunschweig, Az 4 A 149/07 Urteil vom 15.07.2008 Leitsatz: Ein gewerblich genutzter internetfähiger Computer unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn er in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet.
VG Wiesbaden, Az 5 K 243/08.WI(V) Urteil vom 19.11.2008 Wichtig: Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 22.09.2009 abgelehnt.
VG München, Az M 6a K 08.1072 Urteil vom 10.12.2008
VG München, Az M 6b K 08.1214 Urteil vom 17.12.2008
VG München, Az M 6b K 08.2826 Urteil vom 17.12.2008
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1273/08 vom 07.04.2009
VG Stuttgart, Az 3 K 4387/08 vom 29.04.2009
VG Franfurt am Main, Az 11 K 1310/08.F(V) vom 22.10.2009
Gerichtsurteile die sich bei dieser Sachlage für die GEZ-Gebühr entschieden haben, habe ich nicht gefunden. Die GEZ ist allerdings der Meinung, dass es Einzelfallentscheidungen sind, bei denen die GEZ in Berufung gegangen ist und somit nicht rechtskräftig sind (außer beim VG Wiesbaden, Az 5 K 243/08.WI(V), da wurde die Berufung abgelehnt) und kümmert sich nicht um die Urteile.
Wenn du aufgrund des Wortlauts des RGebStV und der oben genannten Gerichtsurteile zu der Meinung gelangst, dass die nichtausschließlich privat genutzten Geräte, die in deiner Wohnung stehen, in der schon alles angemeldet ist, unter die Zweitgerätefreiheit fallen, ist es doch durchaus nachvollziehbar.
(Wichtig, wenn du dein Auto gewerblich nutzt, muss das Autoradio angemeldet werden!)
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Schon mal über einen vollständigen Einstieg als Nachhilfe-Lehrer nachgedacht? Im Franchising hilft der Franchisegeber bei der Existenzgründung und man darf unter der Marke des Franchissystems sein eigenes Nachhilfeinstitut betreiben. Eine Übersicht habe ich gerade in meinem Blog erstellt: http://franchise-treff.de/2009/12/10-gruendungskonzepte-nachhilfe-und-foerderung...

Wohl am ehesten im Insolvenz-Forum: http://www.insolvenz-ratgeber.de/community und bei Ciao unter dem Suchbegriff "Existenzgründung"
Danke, habe auch fleissig gelesen, aber das sind für mich böhmische Dörfer. Die BG schmeisst mir Paragraphen (SGB §104, §136, §3,§114, §192, §152) um die Ohren und besteht auf §43 Ihrer Satzung!!! Grüße

hi,
mal ne gegenfrage: würdest Du soviel verkaufen? das es sich überhaupt lohnen würde ein gewerbe anzumelden?
für halbleiter und ics kann ich dir vom preis leistungsverhältnis die fa. preyer+partner empfehlen.zum portfolio gehören fast alle marken, zeilentrafos, wandler für lcds elkos, auch antikware findet man noch dort wie röhrem und stylie, kabel, micros, lötstationen , netzteile etc. haken : nur mit gewerbeanmeldung kan man anfragen und b: man muss anfragen. bei kleinserien wie 10 tranisi, oder ic`s kommt der rückruf aber meist in einer halben stunde. mindestbestellwert hier 50.00 euro . für b-waren im ue-sektor empfehle ich mal eine anfrage bei harry rauer, bei e-bay mit powerrauer verteten.vertreibt postenware.wie satreceiver mit festplatte flatscreens- mittlere grösse dvd-writer etc. übrigens haben preyer+partner eine eigene reparaturabteilung. hier kann man (auch alte) ) hifi-geräte zum händlerpreis instandsetzen lassen. ds ist meist sehr kostengünstig und schnell. wir arbeiten mit denen schon seit jahren zusammen und haben ganz selten mal ärger miteinander.wir haben schon festpreise. bei einem entsprechenden jahresaufkommen bekommen wir flats oder hifianlagen weit unter 100 euro instandgesetzt. da ist ne gute marge drin. die nummer von preyer+partner hab ich mit 02196381713 hinterlegt. den rauer findest du bei e-bay. auf gutes gelingen. aber wie gesagt die liefern nur gegegn gewerbenahweis.
Hallo, habe da nochmal eine Frage, habe gerade beim Gewerbeamt nachgefragt,die Dame sagt eine Ummeldung wäre kein Problem, aber die Ummeldung würde auch an die "Zentrale" der BG`s geschickt, diese würden dann entscheiden welche BG zuständig ist. Könnten diese dann feststellen, prüfen, kontrollieren, dass ich zwar nun auch gekaufte Sachen anbiete, aber die Papierwaren auch weiterhin, so dass die ganze "Trickserei" gar nichts nutzen würde. Wie könnte ich das am geschicktesten deklarieren. Vielen Dank und Grüße
Noch einmal: Die BG muß angeben, auf welcher Gesetzesgrundlage sie eine Versicheunrgspflicht ableitet. Es kann nicht sein, daß in einem Beruf der Unternehmer verpflichtet ist, für sich selbst eine Versicherung anzuschließen und in einem anderen Beruf diese Pflicht nicht besteht.
Entweder keiner oder alle - oder bereits das Gesetz muß die kriterien liefern, unter welchen Umständen eine Pflichtversicherung besteht (z.B. besonders hohe Unfallgefahr, besonders hohe Gefahr von Langzeitschäden usw.)
Die BG ist keine Gesetzgebende Vereinigung und kann somit keine Pflichtbeiträge eigenständig festlegen.
siehe hieer: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/ -- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung