Die benannten Freibeträge von 100,- pauschal und 20 % vom Rest des Einkommens gelten nur für Erwerbseinkommen. Also für Gehalt als Arbeitnehmer oder Gewinn als Unternehmer.
Jetzt stellt sich die Frage, ob "ein Praktikum für 150 Euro" ein "Gehalt als Arbeitnehmer" ist oder nicht. Ist es das nicht, dann gibt es nur den Freibetrag von 30,- für private Versicherungen nach Absatz 1 Satz 1 § 11b SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
Wenn ein Praktikant sich in einem Betrieb umschaut und mal dies, mal jenes ausprobieren darf, dann kriegt er kein Gehalt - sondern höchstens eine Anerkennungsprämie oder sonstwas, aber kein Gehalt.
Er hat auch gar keinen Anspruch auf ein Gehalt. Also auch keinen Anspruch auf die Freibeträge nach Absatz 2 und 3 § 11b SGB II.
Hat der Praktikant aber einen Anspruch auf Gehalt, etwa, weil er produktiv tätig ist im Betrieb, zupackt und Werte schöpft (nicht nur einmal pro Maschine zum Ausprobieren),
dann hat der Praktikant auch einen Anspruch auf ein legales Gehalt, auf ein angemessenes Gehalt. Das darf kein sittenwidriges Gehalt sein - sonst kann der Praktikant den Rest des ihm zustehenden Gehalts einklagen von der Firma; ersatzweise macht das dann das Jobcenter.
Und ab wann beginnt ein sittenwidriges Gehalt? Das beginnt dann, wenn es mehr als ein Drittel unterhalt des ortsüblichen Gehalts liegt - oder unterhalb eines tariflich wirksamen Gehalts.
Kucken wir mal, ab wann bei 150,- Gehalt im Monat die Sittenwidrigkeit anfangen müsste. In der Friseurbranche mit 4,- die Stunde im Osten hätte man bei 160 Stunden im Monat über 600,- brutto: Also selbst beim schlechtest bezahlten Job wären 150,- im Monat sittenwidrig - der Chef müsste mindestens noch 250,- drauflegen, um zwei Drittel zu erreichen, also 400,-.
Es gibt also zwei Möglichkeiten: 1. Es gab kein Gehalt, sondern ein Geschenk der Firma, 2. Es gab ein Gehalt, dann muss die Firma noch Gehalt nachlegen.
Anders sieht es aus, wenn im Sinne von SGB I § 45 ein Praktikum ohne Gehalt vereinbart worden war mit dem Jobcenter oder dem Arbeitsamt.
Gruß aus Berlin, Gerd
Mit Sicherheit nicht. Es geht um eine Einmalzuwendung in höhe von 2000 EUR das letzte Geld wurde am 11.4 ausgegeben.
Es besteht noch keine Zuständigkeit irgendeinem Centers da noch gar kein Antrag gestellt wurde. Der Antrag wird von mir stellvertretend im laufe der nächsten zwei Wochen beantragt für Mitte Juni.
Na .. das sind doch schon mal einige Infos, die eine sachgerechte Antwort zumindest wahrscheinlicher machen.
Zuwendungen außerhalb des Leistungsbezuges interessieren das Amt im Grundsatz nicht.
Solange das Amt nicht nachweisen kann, dass die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist es relativ Banane, zumal 2000 EUR auch deutlich unter den zulässigen Vermögensfreibeträgen lägen.
Danke für deine Antwort!