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Für diese Frage gibt es keine pauschale Antwort. Man kann eine Aussage dazu nur zum individuellen Fall machen und dafür brauch man ALLE Hintergründe und Zahlen. Ich empfehle dort einen Schuldenberater oder einen Anwalt für zu befragen, der die Unterlagen mal prüfen und dann ggf. ein Konzept vorschlagen kann. Im falle einer anwaltlichen Beratung gibt es vom Staat Beratungshilfe - sofern das eigene Einkommen zu gering ist. Da werden die Kosten dann auch übernommen! Jede andere Antwort sehe ich als nicht seriös, da man niemals pauschalisieren darf. Konkret ist es so: Mit dem Finanzamt gibt es in der Regel keinen vergleich. Ggf. wäre eine Insolvenz daher vielleicht sinnvoll - nicht aber zwingend notwendig. Lass es von Fachleuten prüfen und höre bei solchen Fragen bloß nicht auf "Rat von Amateuren". Halbwissen bringt bei solchen Fällen überhaupt nichts,kommt eher häufig zu Fehleinschätzungen & Fehlinformationen !
Hallo,
ich finde es echt prima, dass dein Patenkind sich schon Gedanken über Altersvorsorge macht.
BAV lohnt sich nicht bei einem geringen Gehalt. Da würde ich doch eher die Riester-Rente in Erwegung ziehen. In der Ausbildung sind die Beiträge sehr gering um die volle Zulage zubekommen. (4% vom Vorjahresbrutto) Es kommt halt auch darauf an, wieviel dein Patenkind verdienen wird. Ihr solltet euch keine 5€-im-Monat-Police andrehen lassen, denn das heißt nicht automatisch, dass dein Patenkind dann auch die volle Zulage i.H.v. 154 € p.a. bekommt.
Aber auch wenn dein Patenkind etwas macht, schließt es mit Riester wirklich nur einen kleinen Teil der Lücke. Ganz wichtig finde ich eine Berufsunfähigkeitsversicherung vllt. mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung, denn gerade in jungen Jahren sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente noch nicht erfüllt und diese werden auch nicht bei Berufsunfähigkeit gezahlt.
Lasst euch einfach beraten. Es gibt auch Versicherungsvertreter die bedarfsgerecht beraten...;)
Viele Grüße Anjosh
Schadensertsatzforderungen fallen gsanz einfach in die Erbschaft und sind zu ertatten.
Geldstrafe wird im allgemeinen nicht auf die Erben übertragen.

Die Erbmasse umfasst sowohl Guthaben als auch Verbindlichkeiten.
Guppy194 am 22. November 2009 00:05 oh, das ist mir neu, dass ich eine Geldstrafe als "Erbe" übernehmen muss; hab doch gar nichts getan. :-(

glaube ich nicht - gibt doch keine Erbschuld, also der Sohn kann ja beispielsweise nix dafür, wenn der Vater straffällig war. Aber wissen, weiß ich es nicht - kanns mir aber nicht vorstellen.

Nein die erben müssen dafür in der regel nicht aufkommen
Ja, müssen sie. Genauso wie Schulden bezahlen. Wenn mehr Schulden, als Guthaben, sollten sie das Erbe ausschlagen/ablehnen
Volker13 am 21. November 2009 23:09 blödsinn

Also wissen tu ichs nicht, aber die Erben müssen immer nur dann i-was zahlen, wenn sie das Erbe auch antreten.
novilious am 21. November 2009 23:01 richtig
Volker13 am 21. November 2009 23:05 das gilt aber nicht für das strafrecht. Dann müssten die Erben ja auch ins gefängnis, wenn die strafe noch nicht abgesessen ist
stimmt
GIna90 am 21. November 2009 23:08 Ich hab ja auch geschrieben das ich es auf diesen Fall bezogen nicht weiß aber es ansonten so ist das sie nur zahlen müssen wenn sie antreten und das sie dann ins Gefängnis müssen, dachte ich auch nicht.

nein nur wenn man Rente zurück zahlen sollte

Ich kenne Firmen die Seriöse Heimarbeit vergeben , ohne das Ihnen das Geld aus der Tasche für unmögliches Zubehör gezogen wird. Büroklammern usw.
gratuliere zu dem guten Verdienst, 3/5 ist absolut richtig und immer den Jahresausgleich machen - nichts dem Finanzamt schenken.
Die Abgabe der eV dauert nur ein paar Minuten. Insgesamt ist die EV drei Jahre gültig. In dieser Zeit muss die eidesstattliche Versicherung nur aufgrund besonderer Voraussetzungen, wie zum Beispiel gravierender Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse neu geleistet werden (§ 903 ZPO Genaues auf dieser Seite hier nachzulesen: http://www.gv-goth.de/eidestattlerklaerung.html
Schau doch zunächst einmal in Deiner eigenen Privathaftpflichtversicherung nach. Vielleicht ist das nicht gewerbsmäßige Hüten fremder Hunde ja mitversichert. Ansonsten kann es eng werden. Gegenüber dem Geschädigten haften Halter und Hüter als Gesamtschuldner. Und was erschwerend hinzu kommt: Der Geschädigte kann es sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.
Ich kann jetzt nicht beurteilen, wie lange der Halter den Hund schon hat. Wenn er ihn erst seit kurzem hat, kann der Hund auch über die Vorsorgeversicherung versichert sein.
Ich erlebte heute den Knaller...die Arge will von der Familienkasse Kindergeld zurück weil meinem Sohn der zur Zeit die Wehrpflicht absolviert angeblich KIndergeld zusteht und die Arge seit 1.Juli für meinen Sohn Geld nach dem SGB II zahlt.Das stimmt gar nicht!!!Ich erhalte weder Kindergeld noch sonst irgend welche Leistungen seit dem er beim Bund ist.HALLO!!!Was soll das denn?Das ist doch echt der Witz des Jahrhunderts!Mit der Kindergeldkasse wie auch mit der Arge hatte ich Schriftverkehr ohne Ende und alle Widersprüche meinerseits wurden abgelehnt weil mein Sohn den Grundwehrdienst leistet.Was ich nicht verstehe ist:Ist das nicht mehr mein Kind wenn es den Wehrdienst absolviert oder wie?Naja nun habe ich gleich beiden Ämtern geschrieben,mal sehen was passiert. Ich weiß das uns in der Zeit nichts zusteht aber die vom Amt wohl nicht. lg
kommt auf die Stellenzahl der Kontonummer an, diese sind bis zu 10-stellig, die BLZ grundsätzlich 8-stellig.
Vielleicht schaut auch einmal jemand ins BGB. § 675s erlaubt drei Tage, durch Papierform ausgelöste Vorgänge dürfen maximal 4 Tage dauern.

Als Schweizerin bist du Ausländerin und dann geht das nicht über einfach anmelden!
Da mußt du schon Asyl beantragen.
Oder hab´ ich was verpasst, mit der EU-Mitgliedschaft dieses renitenten Bergvolks.
danke für den rat! Wir wollten uns halt mal umhören bevor sie den Termin bei den Leuten von der Schuldenberatung hat...hast vollkommen recht das da jeder fall anders ist...danke nochmal ;)