Hoi.
Hier mal was zum schmökern:
www.arbeitsrecht-familienrecht24.de/News_Arbeits-_und_Familienrecht/Wegeunfall_a...
Und hier die Fallstricke: ww.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1302773258.39
Ciao Loki
Hoi.
Hier mal was zum schmökern:
www.arbeitsrecht-familienrecht24.de/News_Arbeits-_und_Familienrecht/Wegeunfall_a...
Und hier die Fallstricke: ww.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1302773258.39
Ciao Loki
Lese dir mal § 8 Absatz 2 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) durch!
Fahrgemeinschaften sind auf jeden Fall versichert!!!!!!!
Gute Frage, DH!
Die BG'en unternehmen erfahrungsgemäß alles, um nicht in die Pflicht genommen werden zu können. Ihre Anwälte sind mächtiger als die, die du dir als AN je wirst leisten können.
Versichere dich also privat, aber bedenke dabei stets, dass Sicherheit immer relativ ist - so wie das Leben einmalig ist. ;-)
Hoi.
Aha, die große Käseverschwörung.....wie viel Erfahrung hast du den mit den Berufsgenossenschaften, um so ein all umfassendes Bild zu haben?
Sorry, aber du schreibst nonsens.....
Ciao Loki
LOL! Du schreibst Käse, das ist aber noch längst keine Verschwörung.
Na, wo bleiben dann deine Erfahrungen? Ich kenne viele Fälle, auch Wegeunfälle, wo die BG gezahlt hat.
Super Antwort!
Google mal bei anderen Versicherungen(/Haftpflicht, Kfz etc.)......und?
Nur mal so:
Verwaltungs-BG
Jahr 2010
Unfälle insgesamt 525.913
Meldepflichtige Arbeitsunfälle 174.779
Meldepflichtige Wegeunfälle 53.230
Rentenleistungen und Heilverfahrenskosten 890.495.604 Euro
Niemand sagt, dass die mit dem Geld nur so rumwerfen, aber die leisten mehr als andere Versicherungen. Und niemand schreibt über die tausenden Rentengewährungen.....oder die zig tausenden positiven Entscheidungen der Krankenversicherung - immer nur hört man die negativen Nachrichten.....
Aber du sagst eben auch, dass du keine persönlichen Erfahrungen hat....Stammtisch also......
Glaub was du willst und begebe dich ins Forum, wenn du Diskussionsbedarf hast.
Na und du hast ja guten Rat erteilt, insbesondere zur Frage des UP, gelle?
Over and Out.
der umweg zum abholen und absetzen von kollegen gilt als arbeitsweg und ist versichert.
So weit die Theorie...
es kommt drauf an,fährst du durch den ort durch oder mußt du einen großen umweg machen,sollte der andere ort weiter weg liegen kann ein treffpunkt vereinbart werden wo sich die wege zur arbeit eh kreuzen und vob da aus gemeinsam weiter fahren. ich vermute du arbeitest bei einer zeitarbeitsfirma. auch da könnt ihr zusammen fahren ist egal wer wo arbeitet wenn die arbeitsstelle die gleiche istl in jeden fall greift die berufsgenossenschaft.
nein, ich arbeite nicht über zeitarbeitsfirma, auch wenn sich das jetzt so angehört hat.
ich arbeite als Klassifizierer und an meiner Arbeitsstelle arbeiten am Band Leute von mehreren unterschiedlichen Arbeitgebern
1) Schlachter, Meister und Verwaltung von dem Schlachtbetrieb selbst
2) Schlachter von mehreren Subunternehmen (<<< Zeitarbeit)
3) Veterinäre und Tierärzte des Landkreise
4) Klassifizierer
5) Reinigungkrafte
Naja das Problem ist das mein Kollege derselben Firma in einem Ort 20km weit weg wohnt, der nicht auf der Route liegt und dieser Kollege noch einige Wochen braucht, bis er mit seinem Führerschein fertig ist.
Das mit den Arbeitskollegen der anderen Firma, würde alles entlang meiner/ihrer Route liegen. Dieser Arbeitskollege wohnt Luftline genau 10 Meter von mir entfernt und diese haben bisher auch schon eine Fahrgemeinschaft innerhalb des Landkreises und wären bereit mich mit einzubeziehen.
Mit wem du eine Fahrgemeinschaft bildest ist egal, Hauptsache du fährst keinen großen Umweg. http://www.focus.de/auto/news/wegeunfall-auch-fahrgemeinschaft-versichert_aid_566220.html
in dem fall kann es möglich sein das du trotzdem versichert bist am besten fragst du bei der berufsgenossenschaft mal nach,die betreffende berufsgenossensch. findest du bestimmt im net
ja, ganz nett zu lesen, leider beantwortet das meine Frage nicht :)
Hoi.
Naja, soweit dürfte es doch noch klar sein. Wenn du deinen Kollegen abholst, auch bei einem Um- oder Abweg, besteht Versicherungsschutz . Nur wenn du danach nicht den direkten Weg einschlägt, z.B. um zu Tanken oder Brötchen zu kaufen, dann bist du unversichert.
Das gleiche gilt auch bei deinem zweiten Fall mit dem Betriebskollegen.
Hier nochmal ein anderes Urteil: http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/364/Content/000364699.htm
Zitat:
"Der Kläger war als Schüler der Waldorfschule während des Schulbesuchs nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. Durch den Zusammenstoß hat er einen Unfall erlitten, der zu einer Schulterverletzung und damit einem Gesundheitsschaden führte. Zur Zeit des Unfallereignisses ist er auch einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist zudem das Zurücklegen des von einem solchen Weg abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, eine versicherte Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichtet. Der Unfall hat sich nicht auf dem unmittelbaren Weg ereignet, den der Kläger zwischen der elterlichen Wohnung und der Schule regelmäßig gefahren ist. Er war von dem direkten Weg nach dem Ort der Tätigkeit abgewichen, um zunächst seinen Bruder in die Nähe der Schule zu bringen und danach den Schulfreund abzuholen, um mit diesem zur Schule zu fahren. Mit dem Schulfreund wollte er gemeinsam das Motorrad benutzen, also eine Fahrgemeinschaft bilden. Unter einer Fahrgemeinschaft iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist der (beabsichtigte) Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zurücklegung eines Weges mit nur einem Fahrzeug zu verstehen. Der Schulfreund war als Schüler der Waldorfschule ebenso wie der Kläger nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. An einer Abweichung vom unmittelbaren Weg fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger zunächst mit ihr im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt hätte (vgl hierzu BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 13 f). Die Fahrt mit dem Bruder zum Parkplatz des Südbades ist nicht dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Auch mit ihr wurde ein Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII zurückgelegt. Der Kläger und sein Bruder, der ebenfalls als Schüler der Waldorfschule nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert war, nutzten gemeinsam das Motorrad, um einen Teil des Weges zur Schule zu fahren. Dass der Bruder den letzten Teil des Weges zur Schule zu Fuß gegangen ist, steht der Annahme einer versicherten Fahrgemeinschaft nicht entgegen. § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII geht auf die Vorläuferregelung des § 550 Abs 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Nach dieser durch § 15 Nr 1 Buchst b des 17. Rentenanpassungsgesetzes vom 1.4.1974 ( BGBl 1974 I S. 821) eingeführten Bestimmung war die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abgewichen ist, weil er mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt hat. Sie sollte zur Förderung von Fahrgemeinschaften beitragen und sicherstellen, dass der Unfallversicherungsschutz auf Umwegen erhalten bleibt, die gemacht werden, weil mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden (vgl BT-Drucks 7/1642 S 4 zu II 2). Es ist daher nicht erforderlich, dass die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft vom Ausgangspunkt aus mitfahren und bis zum Ziel mitgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass ein Teil des Weges mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Vorliegend zu verlangen, dass der Kläger seinen Bruder bis zur Schule hätte fahren müssen, würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass Versicherte für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit in der Wahl des Verkehrsmittels frei sind (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 19 mwN)."