Da mach Dir man keine Sorgen. Niemand wird das Geld zurück verlangen. Die bewilligte Leistung läuft im Krankheitsfall weiter und wird nicht gekürzt.
Fahrgeld - neue und gute Antworten
-
1Rückzahlung des Fahrgeldes ans ArbeitsamtAntwort von
Phoenix52Phoenix52
Damit solltest Du auf jeden Fall rechnen.
-
1Rückzahlung des Fahrgeldes ans ArbeitsamtAntwort von
tiniwuzztiniwuzz
Nein, das Fahrgeld wirst du nicht zurückzahlen müssen, wenn du ordnungsgemäß deine AUBs abgegeben hast...
-
-
0Sozialgericht-FahrgeldAntwort von
tschonatschona
Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1835a BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das Rechnungsjahr (§ 1840 BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.
Danke tschona für die schnelle Hilfestellung. Bezüglich der §, welche beim schnellen Überlesen im Bereich Vormundschaften regeln, frage ich nach ob die Fahrtkosten auch der Aufwandsentschädigung in meinem Fall gleichgestellt sind und kann ich mich zu meinem noch zu erstellenden Einspruch darauf berufen?