Die Vorschrift in der neuen Fahrerlaubnisverordnung wird so lauten:
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 2 folgenden Tabelle entsprechen.
Für dich bedeutet das, dass dein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) in einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der neuen Klasse A2 umgedeutet wird und du einen solchen erhalten wirst. Das bedeutet auch, dass du für die Erweiterung auf die Klasse A nach zwei Jahren eine praktische Prüfung absolvieren musst.
Das wird mit Sicherheit ganz streng genauso gehandhabt, weil es eben so in der Verordnung steht. Irgendwo muss schließlich die Grenze gezogen werden und da hast du eben leider Pech gehabt und kannst nicht die "Gnade der früheren Geburt" in Anspruch nehmen. Drartige Grenzen gab es auch schon früher, denke z.B. an die Bestimmung, dass jemand, der vor dem 01.04.1980 15 Jahre alt geworden ist, keine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. Wer auch nur einen Tag später geboren ist, der benötigt eine.
Trage es mit Fassung. Wenn du zwei Jahre lang A2 gefahren bist, dann sollte es doch wohl möglich sein, eine praktische Prüfung zu bestehen...
Nein, auf dem Führerschein wird das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis vermerkt, nicht das Datum der letzten Prüfung. Die Fahrerlaubnis wird jedoch erst durch Aushändigung des Führerscheines, also frühestens am 18. Geburtstag erteilt. Dann aber gilt im Falle des Fragestellers bereits die neue Fahrerlaubnisverordnung.
Als ich meinen FS machte , musste ich diesen 4 Wochen später abholen - Ausstellungsdatum war der Prüftag.
Hattest du am Prüfungstag bereits das erforderliche Mindestalter erreicht?
nein - ich holte den schein 1 tag nach meinem 18ten ab. - ausgestellt wie bei den anderen die den direkt mitnehmen durften : tag der prüfung