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Ein Blech das 15cm von der Wand wegragt mit einer Türklinke zu vergleichen ist meiner Ansicht nach schon etwas dreist!
Welche Türklinke trägt schon 15cm auf?
Außerdem hinkt der Vergleich noch an anderer Stelle.
Eine Türklinke ist meist durch die daran angehängte Tür von Weitem erkennbar oder vermutbar.
Ein kleines Blech das unvermutet irgendwo von einer Wand oder ähnlichem absteht eher weniger.

Dein Haftungsgegner ist zunächst der Geschäftsinhaber, der insoweit die Verkehrssicherungspflicht hat. (Das ist hier anders, als bei einer Kfz-Versicherung.)
Es kommt hier natürlich noch auf weitere Faktoren an, aber als aussichtslos würde ich eine Klage nicht bezeichnen.
Hat der Geschäftsinhaber nicht deswegen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen?
Oder: Sagt die Versicherung, dass es vom Inhaber fahrlässig war?
Ich habe zur Sicherheit Photos gemacht und der Inhaber hat bereits angekündigt, das Blech nun entfernen zu wollen.
Klage bei 60 € Wert der Jacke sinnvoll? Denke da eher an eine Einstellung wegen Geringfügigkeit!
WolfRichter am 16. April 2008 21:52 Die Versicherung ist nicht Dein Problem. Dein Haftungsgegner ist der Geschäftsinhaber. Die Versicherung ist sein Problem. Es geht hier auch nicht um eine Strafanzeige, sondern um eine Zivilklage; da gibt es keine Geringfügigkeit.

Glaube schon das Du "gute Chancen" hast. Eine Türklinge ist meist "abgerundet" und nicht scharfkantig. Ich würde es darauf ankommen lassen.....
Ich lese hier andauernd "mit dem Finger"... urg... Bitte bloss nicht! An den Händen trägt man -trotz Händewaschen- die meisten Keime mit sich rum. Mit viel Wasser spülen, beim Essen auf an Zähnen anhaftende Nahrungsmittel z.B. Bananen verzichten, eventuell Zahnpflegekaugummi..... und beim nächsten Zähneputzen besonders gründlich sein!Die Erfahrung zeigt aber, dass meistens eine Ersatzzahnbürste im Gastgeberhaushalt vorhanden ist...