Neben den Bestattungs- und Nutzungskosten der Grabstätte seid ihr als Erbengemeinschaft gem. Friedhofsordnung auch zur Grabpflege derart verpflichtet, daß sie in einem verkehrssicheren Zustand sowie der Würde des Ortes angemessen und dauerhaft gepflegt hergerichtet ist.
Über Art und Umfang der Pflege entscheidet der Nutzungsinhaber. Seit ihr dies gemeinschaftlich, müßt ihr euch da verständigen. Bepflanzungen und Pflege einem Friedhofsgärtner zu überlassen, ist da durchaus üblich und die Kosten für diesen Zeitraum auch durchaus angemessen.
Könnt ihr das nicht, kann man das auch gerichtlich entscheiden lassen. Hatte sich die Verstorben lebzeitig mit Pflanzen umgeben, ob in der Wohnung oder einem eigenen Garten, sprach sie lebzeitig von dieser Art der Bestattung und Bepflanzung oder Freunde an Blumen, gilt das auch ihre explizite testamentarische Verfügung als mutmaßlicher Wille und du hast da ganz schlechte Karten - aber neben den Pflegekosten auch noch Prozesskosten, die dem Nachlass zufallen und deinen Erbquote zusätzlich schmälern.
Denn auf deine Art der Pflege wird sich der Miterbe eher nicht verlassen :-O
Da du selbst den moralischen Aspekt angesprochen hast: nicht nur dein Miterbe findet es ebenso unverständlich wie respektlos, gar schäbig, das Grab, für viele ein Ort der Begegnung, Erinnnerung und Gedenken des Verstorbenen über seinen Tod hinaus nur deshalb minimalistisch zu gestalten, um seine Erbquote fett zu halten.
G imager761
Auch bei einer Schenkung fallen Steuern an!
Lies mal dies, es ist möglich, eine Schenkung über mehrere Jahre zu verteilen, so fallen geringe oder gar keine Steuern an:
Alle 10 Jahre sind Schenkungen innerhalb der allgemeinen Freibeträge steuerfrei. Beschenken Sie und Ihr Ehepartner Ihre Kinder und Enkelkinder aus eigenem statt aus gemeinsamem Vermögen, verdoppeln sich sogar die Freibeträge.
Freibeträge bei Schenkungen:
500.000 Euro : Ehe- und eingetragene Lebenspartner
400.000 Euro : Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder
200.000 Euro : Kinder nicht verstorbener Kinder
20.000 Euro: Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten
Gruß, Emmy