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Nein - in Deutschland nicht möglich. Einem Tierheim oder einer Stiftung, die sich dann z.b. auch um das Tier kümmern, denen kann man sein Vermögen vererben.

Es sind hier Lösungen erwähnt, dass ein Erbe Auflagen zur Pflege des Tiers erhält. Ggf. solltest Du noch eine Testamentsvollstreckung draufpacken, dann wird das was.

dto. Kollege SquadStein: es sind diese vermeintlichen "hilfreichsten Antworten, die uns Anwälten das Auskommen sichern.......

Ein Tier ist in deutschland gem.§ 90a BGB einer Sache gleichgestellt. Eine sache ist nicht geschäftsfähig und somit auch nicht erbberechtigt.
Auch ein verwalter könnte nicht das Erbe für die tiere betreuen. Denn auch der betreuer bedarf für sein Handeln sog Willenserklärungen, die ein tier jedoch nicht geben kann.
Ergo: Tiere können nicht erben, weil das Erbrecht an den menschen gebunden ist
was willst du vererben ... deine Schulden, dein Computer?
rechtlich korrekte Antwort: NEIN.
Ein Tier ist nicht rechtsfähig. Wer nun konter, dass ein Tier Rechte habe aus dem Tierschutz heraus, liegt falsch. Diese "Rechte" erhält es nur indirekt, durch Strafbewährung gewisser Handlungen gegenüber dem Tier. Ein Tier hat so z.B. kein RECHT auf artgerechte Haltung, aber die nichtartgerechte Haltung ist unter Strafe gestellt, genauso wie falsch Parken verboten ist.
Wenn man nun, warum auch immer möchte, dass einem Tier das Vermögen irgendwie zu Teil wird, kann man einem beliebigen Erben eben dessen Pflege und dergleichen zur Aufgabe/Auflage machen.
Jedoch ist dies nicht sehr sicher, da es kaum Kontrollen gibt, und das niemand ernst nehmen wird; Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wohl könnte man aber mit einem entsprechend konstruierten Stiftungszweck eines Stiftung ins Leben rufen, welche als wesentlichen Zweck die bestmögliche Pflege des Tieres hat.
Ebenso gibt es mittlerweile genau aus diesem Grund Firmen, welche genau das anbieten: Ein absolutes Luxusleben für das Tier, wofür das Geld nach Möglichkeit zu Lebzeiten des Tieres aufgebraucht wird, oder nach Tod des Tieres einem Folgeerben überschrieben wird.
Allerdings ist es sehr schwierig, hier ein seriöses Unternehmen zu finden, und Missbrauch, auch in Kooperation mit einem eventuellen Erbfolger zu verhindern.
Grüße Andreas
Wolff Services

Tiere sind nicht erbberechtigt, aber ein Verwalter könnte das Erbe für die Tiere betreuen.

Kann es versuchen, rechtlich geht es in der BRD NICHT, es ginge nur ueber den Umweg eines Menschen, der dann Auflagen erhaelt.
Volker13 am 11. Dezember 2009 02:50 Auch das geht nicht. Treuhänder nur für Menschen
James131 am 11. Dezember 2009 06:37 Nennt sich Auflage und ist seit einer kleinen Ewigkeit im BGB geregelt ..... sie auch $1940BGB. Im gegensatz zu Dir habe ich nichts von Treuhaender geschrieben ... Also nichts bezweifeln, was so machbar is, schon seit Reichgerichtsentscheidungszeiten .... und das ist ein klein wenig Zeit ;-)

In DE nicht.
Tiere sind rechtlich gesehen eine Sache.
James131 am 11. Dezember 2009 02:23 Das ist nicht der Grund. Grund ist, dass im BGB der MENSCH erbberechtigt ist.
ReinerUnsinn am 11. Dezember 2009 02:37 Ja, und eben keine Sache.
Was ist an meiner Aussage falsch?
Nix.

In Deutschland geht das nicht. Wenn du gern deinen Goldfisch ins Testament eintragen willst, zieh in die USA, da mag das noch klappen.

Nein
wie sollte z.B. ein Kaninchen ein Haus verwalten.
James131 am 11. Dezember 2009 02:22 Der Erbe wird Eigentuemer, was hat das mit der Verwaltung des Erbes zu tun?
sunpoint am 11. Dezember 2009 02:26 Tiere sind weder erbfähig noch rechtsfähig.
Herr Schlaumaier
James131 am 11. Dezember 2009 02:30 Ah ja .... deshalb >>... wie sollte z.B. ein Kaninchen ein Haus verwalten. ... << was hat also Erbrecht mit Verwaltung des Eigentums zu tun? Der einzige echte Grund ist, das BGB ....
Was die Rechtsfaehigkeit betrifft, die ist im Erbfall nicht relevant, wenn schon hier prollst, dann mach es richtig .... anderenfalls schreib nicht erst Unfug und als Antwort noch mal

Naja, wenn der Vater NICHT belegen kann, dass er es dem Sohn gegeben hat, bereits ausgezahlt hat, hat der Sohn weiterhin Recht auf seinen Pflichtanteil, und könnte ihn einklagen. Aber welcher Sohn ist schon so drauf....

Da Du schon eine hilfreichste Antwort ausgewählt hast, willst Du es scheinbar nicht wirklich wissen. Zumal die Antwort keinerlei Begründung enthält. Der Sachverhalt ist zu dünn. Aber ich verkneife mir jetzt weitere Nachfragen. Geh bei Bedarf zum Anwalt, wenn der Sozialträger kommt.

Ich verstehe den Begriff "bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit" nicht. Falls damit ein Nießbrauchrecht begründet wurde, welches die Mutter also nicht nur durch eigenes Bewohnen sonder auch zur Überlassung an Dritte zur Erzielung z.B. einer Miete nutzen konnte, dann kassiert Sie dieses Geld auch nach ihrem Auszug zur teilweisen Bestreitung der Unterbingungskosten im Seniorenheim. Wäre die Wohnung unvermietet, so könnte in den Anspruch auf Drittnutzung gepfändet werden.
Der Wert des Hauses steht hier nicht mehr zur Debatte, da die Umschreibung mehr als 10 Jahre her ist.
Was relevant sein könnte, dass das Wohnrecht finanziell bewertet wird. Ich würde mich zur Sicherheit mit einem RA in Verbindung setzen und die Sache klären, nicht, dass du Geld bezahlst was nicht nötig ist.
Die Mutter kann das Haus nur verschenkt( nicht veerbt) haben. Wenn das länger als 10 Jahre her ist, wird das Haus nicht zur Tilgung der Pflegeheimkosten herangezogen werden können. Allerdings muß die Tochter und andere Kinder je nach Verdienst herhalten
nur das wohnrecht wird bewertet und angerechnet. ein paar hundert euro im monat könnte das ausmachen.
Wenn die Schenkung länger als 10 Jahre her ist, kann nichts passieren.