Bei der Eingruppierung im Rahmen von Neueinstellungen im Anwendungsbereich des TVöD muss der ArbG Vorbeschäftigungszeiten aus dem identischen Tarifwerk anerkennen. Alle anderen Vorbeschäftigungszeiten, und seien sie in Anwendung eines an den TVöD angelehnten Tarifvertrages ausgeübt worden, können als sog. "Förderliche Zeiten" anerkannt werden.
Bei der Einstellungen werden die Beschäftigten grds. der Stufe 1 zugeordnet. Ist eine einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nachweisbar, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2. Unter Einschlägige Berufserfahrung versteht der TV-L regelmäßig eine Tätigkeit bei einem anderen ArbG von mehr als 3 Jahren.
Also: Stufe 2 ist in deinem Fall sowohl nach den Formulierungen des Tarifwerks als auch nach dem Handlungsspielraum des ArbG in jedem Fall machbar.
Hier:
Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Habe die Quelle vergessen: § 16 Abs. 2 S. 2-4 TV-L
http://www.tarifvertragoed.de/tv_l_paragraf_16
Den Teil hatte ich nicht auf dem Schirm. Danke.