Hallo alexgo91,
Für Laminat und Kork, solltest du eine hochwertige Trittschalldämmung verwenden. Teppichböden dämmen von selbst den Schall, auch wenn sie dünn sind, wird der Schall reduziert. Es gibt Trittschalldämmungen in verschiedenen Materialien.
Zur Kork-Trittschalldämmung wird Rollenkork verwendet. Geeignet für schwimmenden Verlegung von Laminat, Kork-Fertigparkett und für Fertigparkett.
Ebenfalls für Laminat und Fertigparkett sowie andere Bodenbeläge gut geeignet sind Trittschalldämmplatten aus Holzfaser, welche sich dazu durch eine hohe Druckfestigkeit auszeichnen.
Hanffiz ist für viele Bodenbeläge geeignet sowie zur Auflagedämmung bei abgehängten Decken und zur Schallisolierung von Wänden. Neben einer wirksamen Trittschalldämmung sorgt Hanffilz für eine thermische Isolierung sowie ein angenehmes Raumklima aufgrund seines feuchtigkeitsregulierenden Effekts.
Trittschall-Dämmfilz besteht aus dem vollbiologischen Rohstoff Schafwolle. Schon bei geringer Materialdichte bestehen hervorragende Dämmeigenschaften gegen Trittschall. Außerdem wirkt Schafwolle temperatur- und feuchtigkeitsausgleichend.
Auf bausep.de bieten wir diese Trittschalldämmungen an. Kannst du gerne mal vorbei schauen. Wir hoffen, das hilft dir weiter.
Dazu;
Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Hartz IV Regelsatz enthalten." Das gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden ist. Die Arge muss zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig sei und die Kosten entsprechend angemessen sind. BSG (Az. B 4 AS 49/07 R):
Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II,
Gilt auch nicht, wenn stattdessen ein Platz im Übergangswohnheim frei ist.
ach ja - und die gesetzliche Grundlage kannst du sicherlich benennen.
Zu einer Umsiedelung in ein Übergangswohnheim gibt es in diesem eingestellten Thread überhaupt keinen Anlass oder einen Grund.
Die Gerichte fällen hierzu unterschiedliche Urteile. Die Bewohnbarkeit herzustellen ist sicher notwendig, wenn die Leistungsempfänger ausziehen müssen und kein vergleichbarer Ersatz mit besserer Wohnqualität verfügbar ist. In diesem Fall zieht die Leistungsempfängerin freiwillig in eine andere Wohnung. Sie müsste zunächst einmal nachweisen, dass sie umziehen muss. Dann muss sie nachweisen, dass sie genau dort hinziehen muss. Dann muss sie nachweisen, dass es dort keine andere Wohnung gibt, die "angemessen" ist. Das alles ist nicht der Fall. Ihr Antrag wird abgelehnt werden. In einem ähnlichen Fall wurde der Leistungsempfängerin aus Kulanz ein Platz in einem Übergangswohnheim angeboten, bis der Vermieter (auf seine eigenen Kosten) die "Bewohnbarkeit" hergestellt hatte. Nicht jede Entscheidung eines Sachbearbeiters beruht auf einer Gesetzgrundlage. Er hat einen Ermessensspielraum, den er nutzen kann, oder eben nicht. Eine Rechtsgrundlage, die für alle ARGEN in Deutschland gilt und alle strittigen Fragen klärt gibt es nicht. Selbst die Gerichte sind sich nicht einig.
seitens der Fragestellerin steht geschrieben; "Wir müssen und eine Wohnung mit 303,60€ kaltmiete suchen" - daraus schließend dürfte bereits eine Anfrage beim Jobcenter gelaufen sein, oder?
Zu Renovierung wurde von mir auf ein BSG Urteil (Bundessozialgericht) hingewiesen. Wie sollten sich denn nun Untergerichte dem widersetzen??
Selbstverständlich müssen sich Jobcenter Sachbearbeiter an Gesetzestexte halten. Der Ermessenspielraum basiert lediglich auf KANN-Bestimmungen.
Die Rechtsgrundlage, die für alle Jobcenter, früher ARGEn gilt ist einheitlich und bundesweit geregelt im SGB II
Die Fragestellerin zieht freiwillig mit ihrem Freund zusammen. Es steht kein Zwang dahinter. Das Jobcenter hat der BG zugestimmt, weil es die Chance sieht, Gelder zu sparen. Und das wird es auch tun. Dein Urteil ist kein Präzedenzfall, sondern ein entschiedener Einzelfall, der so ganz und gar nicht mit den üblichen Argumenten zu handhaben ist. Nur deshalb ist diese Einzelfallentscheidung überhaupt in diese Instanz gekommen. Die Gesetzestexte sind nicht eindeutig, sie lassen sehr wohl viel Spielraum zu, der auch rege genützt wird. Genau deshalb haben wir so viele angefochtene Bescheide. Fakt ist: Wenn keine Notwendigkeit besteht umzuziehen, bzw. keine Aussicht auf eine Arbeitsaufnahme besteht, WIRD DER ANTRAG ABGELEHNT. 100%ig!
da setzt du falsch mit deinem Rechtswissen an, denn maßgeblich ist in diesem Falle einer bereits genehmigten Übernahme der Umzugskosten, dass was bzgl. Renovierung im Mietvertrag vereinbart wurde.
Erforderlicher Teppichboden ist im Rahmen eines Antrages auf Erstausstattung zu stellen.