Hier werden die neuesten Antworten gelistet.
lies mal diese seite: http://www.steuerberater-schupp.de/cms/images/stories/pdf/Ehrenamtspauschale.pdf.
vielleicht beantwortet das deine frage

kannst du hier nachlesen.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/steuern/news/news.faces;jsessionid=AC0EFB4A7086E800486A1660E574171D?articleID=513
Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^› am 29. Juli 2008 10:09 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale: Wer davon profitiert 22.07.2008
2.100 Euro sind jährlich steuerfrei, wenn es sich dabei um Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich handelt. Das ist der sogenannte "Übungsleiterfreibetrag". Bei Einnahmen bzw. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Engagements außerhalb der Übungsleitertätigkeit in Vereinen und karitativen Organisationen gibt es seit 2007 die sogenannte "Ehrenamtspauschale". Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte jetzt einen Überblick, wer von den Steuervergünstigungen profitiert.
Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten künstlerische Tätigkeiten Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Pro Person und Jahr können 2.100 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
Vereinsvorstand, Schatzmeister Platzwart, Gerätewart Reinigungsdienst Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen dienen. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, allerdings durchschnittlich mindestens 20 Stunden im Monat. Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von 500 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschaler geltend macht - und umgekehrt.

anlage N, zeile 24.
tätigkeit angeben und erhaltene summe.
Vielen Dank. GSD jmd. kennt sich noch mit deisem Steuerkram aus... :-)))