so dass personenbezogen alarmiert werden kann und lediglich einzelne Helfer oder Helfergruppen zum Dienst gebeten werden können
Das ist auch nur teilweise möglich. Jeden in z.B. einer Feuerwehr einzeln zu alarmieren dürfte nicht gehen. In vielen kleineren Feuerwehren ist es auch ganz normal, dass es nach wie vor nu eine Alarmschleife gibt, die für alle gilt.
Ist ein ehrenamtlich tätiger Helfer, entsprechend der genannten Verpflichtung (bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden), in Zugzwang wenn dieser einen Alarmierungsvorgang eines beistehenden Helfers der selben Organisation mitbekommt, sie/er selbst hingegen nicht alarmiert wird?
Zuerst einmal muss natürlich klar sein, dass es in Deutschland 16 verschiedene Feuerwehrgesetze gibt, und davon ab nochmal ein paar Katastrophenschutzgesetze. Ich glaube mal, niemand kennt die alle in allen Einzelheiten. Und deswegen ist eine allgemeingültige Aussage nicht möglich.
Ob aus der beschriebenen Situation eine Dienstverpflichtung entsteht, hängt vom Einzelfall ab. Wenn der eine seinen Melder nicht dabei hat, der andere aber schon - und nicht genau bekannt ist, wer alles alarmiert wurde - dann kann man das so sehen. Ebenso, wenn nicht genau bekannt ist, wegen was alarmiert wurde. (Z.B. weil die Leitstelle gerade im "Handbetrieb" ist und keine große Zeit für Durchsagen hat, sondern im Ordner nach Funkkennungen suchen muss. Alles schon da gewesen...) Dafür lassen sich gewiss auch weitere Beispiele finden.
Wenn einer von beiden alarmiert wird, der andere aber eindeutig nicht, dann liegt keine Dienstpflicht vor.
Gleiche Problematik besteht wenn man die Hilfsorganisation mit Blaulicht, etc. fahren sieht - muss man sich dann ebenso zur Sammelstelle begeben da man davon ausgehen kann, dass ein Alarm ausgelöst wurde?
Ganz ehrlich? Keine Ahnung. Das Problem an deiner Frage ist, dass es dafür keine klare "Ja" oder "Nein" Antwort geben wird. Die geben die Gesetze einfach nicht wirklich her. Wenn ich z.B. ins Bayerische Feuerwehrgesetz schaue:
Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayFwG)
Das wars. Mehr steht dazu nicht drin. Nicht wie alarmiert wird, nicht wann das wie verbindlich ist o.ä.
In der Realität begeben sich "selbstverständlich" die meisten Helfer die solch einen Fall erleben ohne weiter zu zögern zur Dienststelle und versuchen zu helfen...
Das ist das eine. Aber was ist denn, wenn das jemand nicht so sieht und dann eben nicht kommt? (Er wurde nicht explizit alarmiert.) Ich glaube, niemand würde ihm den Kopf abreißen. Zumal die von dir beschriebenen Situationen selten genug sein dürften. Deswegen leuchtet mir die Relevanz der Frage auch nicht so wirklich ein. (Sofern es nicht um eine Dienstverpflichtung aufgrund eines Gesetzes geht, also Pflichtfeuerwehr o.ä.)
Genau darum geht es ja - eine rechtssichere, qualifizierte Aussage bzgl. des Versicherungsschutzes zu finden wenn ich selbst entscheide einfach mal zur Dienststelle zu fahren und wann ich dies eigtl. müsste.